DGUV Vorschrift 2 Regelbetreuung durch Betriebsärzt*innen und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Im Rahmen der Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 unterstützen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dich als Arbeitgeber auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz in deinem Unternehmen. Dabei gilt es einige Richtlinien zu beachten. Welche das sind, haben wir hier für dich zusammengefasst.
- 22.06.2021
- Manuela Mademann
Um Unfälle und Krankheiten von Beschäftigten zu verhindern, gibt es Gesetze, Regelwerke und Verordnungen. Eine Vorschrift, die jeder Arbeitgeber zu beachten hat, ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Dieses Gesetz dient dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung bei der Arbeit. Es regelt deine Pflicht als Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit. Außerdem definiert es die Aufgaben und erforderlichen Qualifikationen dieser Fachkräfte.
Das Gesetz steckt aber eher einen groben Rahmen für betrieblichen Arbeitsschutz und gibt weniger konkrete Regelungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor. Daher ist es vielmehr als Organisationsgesetz zu verstehen. Die Anforderungen aus der ASiG werden in weiteren Regelwerken näher konkretisiert und auf die entsprechenden Betriebsverhältnisse angewandt. Eine davon ist die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Was die Vorschrift der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beinhaltet und was du als Arbeitgeber beachten solltest, fassen wir in diesem Beitrag für dich zusammen.
Darum geht es in diesem Beitrag:
Was genau legt die DGUV Vorschrift 2 fest?
Die aktuelle DGUV Vorschrift 2 ist am 1. Januar 2011 zur Anwendung des Arbeitssicherheitsgesetzes in Kraft getreten. Das gleichlautende und aufeinander abgestimmte Regelwerk der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gilt für alle Betriebe des gewerblichen und öffentlichen Bereichs. Festgelegt wurde eine Regelbetreuung, die sich jetzt an der Größe eines Betriebes orientiert. In Anlehnung an das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Vorschrift 2 die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte. Sie legt damit Verfahren zur Ermittlung sowie Festlegung eines erforderlichen Betreuungsumfangs für ein Unternehmen fest. Außerdem beschreibt die DGUV Vorschrift 2 detailliert die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle.
Welche Regelbetreuung gilt für welche Betriebe?
Wie umfangreich dein Unternehmen betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden muss, gibt dir also die DGUV Vorschrift 2 vor. Damit soll erreicht werden, dass für gleichartige Betriebe gleiche Anforderungen an die Betreuung gelten. Starre Betreuungszeiten fallen weg und stattdessen soll sich am wirklichen Bedarf eines Unternehmen orientiert werden. In erster Linie hängt daher der Betreuungsumfang von der Größe deines Betriebes ab, aber auch von den betriebsspezifischen Gefährdungen. Bei der Festlegung des Umfangs der Betreuung unterscheidet die DGUV Vorschrift 2 zwischen der „Regelbetreuung“ und der „alternativen Betreuung“.
- Seit dem 01.01.2011 gilt für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten eine einheitliche Regelbetreuung.
- Für alle Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten wurde eine Regelbetreuung bestehend aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung festgesetzt.
- Betriebe mit bis zu maximal 50 Beschäftigten können zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform wählen.
Welche Regelbetreuung gilt für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten?
Sehen wir uns diese Vorgaben einmal genauer an. Nach § 2 DGUV Vorschrift 2 musst du als Arbeitgeber auch in Kleinbetrieben ab einem Beschäftigten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Kleinbetriebe mit einer Größe bis zu 50 Beschäftigten haben allerdings die Möglichkeit, zwischen zwei Alternativen zu wählen: der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung.
Doch erst einmal sehen wir uns die Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten an. Diese ist mit der DGUV Vorschrift 2 nicht mehr durch Mindesteinsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr geprägt, sondern richtet sich nach den real im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Der Betreuungsumfang kann in der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nachgesehen werden. Die Regelbetreuung ist aufgegliedert in Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung.
1. Grundbetreuung bei bis zu 10 Mitarbeitern
Die wesentliche Aufgabe bei der Grundbetreuung besteht für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit darin, dich als Arbeitgeber bei der Erstellung und Aktualisierung deiner Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Dazu gehört auch die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen, diese auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren und die Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dazu schreibt die Vorschrift vor, die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Intervallen oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse zu wiederholen.
Wie oft eine Gefährdungsbeurteilung anfällt, ergibt sich aus der Einstufung des Betriebs in die Betreuungsgruppe. Der zuständige Unfallversicherungsträger orientiert sich dabei am Gefahrenpotenzial, der Branchenstruktur sowie der Größe und Struktur der Betriebsarten. Je nachdem zu welcher Betreuungsgruppe dein Unternehmen gehört, müssen die Aufgaben der Grundbetreuung spätestens nach folgendem Zeitraum wiederholt werden:
- Gruppe I nach höchstens einem Jahr
- Gruppe II nach höchstens drei Jahren
- Gruppe III nach höchstens fünf Jahren
Was eine Gefährdungsbeurteilung ist und wie du sie rechtskonform durchführst, erfährst du in unserem Beitrag Arbeitsschutz ist immer Chefsache.
2. Anlassbezogene Betreuung bei bis zu 10 Mitarbeitern
Bei der Regelbetreuung für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten bist du neben der Grundbetreuung auch zu einer anlassbezogener Betreuung verpflichtet. Das heißt, dass du dich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt und/ oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen musst.
Als Gründe für die anlassbezogene Betreuung führt die Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 zum Beispiel
- die Planung und Errichtung von Betriebsanlagen, grundlegende Änderungen bei Arbeitsverfahren
- sowie die Einführung neuer Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die das Gefährdungspotenzial erhöhen, auf.
- Aber auch die Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, die Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen erfordern eine zusätzliche Betreuung.
In diesem Beitrag kannst du die wichtigsten Gründe für eine anlassbezogene Betreuung nachlesen.
Wie sieht die Nachweispflicht für die Regelbetreuung aus?
Für dich als Arbeitgeber wichtig zu wissen ist, dass du deinen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit immer schriftlich bestellen musst. Außerdem musst du die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung gegenüber den Aufsichtsbehörden mit einer Dokumentation nachweisen können. Dazu heißt es in der DGUV Vorschrift 2 “der Betrieb muss über aktuelle schriftliche Unterlagen verfügen, aus denen die Durchführung der Grundbetreuung, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Maßnahmen und das Resultat von deren Überprüfung hervorgehen.”
Als schriftlicher Nachweis zählen auch Berichte deines Betriebsarztes und Fachkraft für Arbeitssicherheit, die darin über ihre Aufgaben Rechenschaft ablegen. Kannst du hingegen keine ausreichende Regelbetreuung nachweisen, drohen dir empfindliche Geldbußen. Zudem gehört es zu deiner Aufgabe, deine Mitarbeiter über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und die Ansprechpartner zu klären.
Was ist die alternative Betreuung für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten?
Kleine Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten haben außerdem die Möglichkeit, anstatt der Regelbetreuung die alternative Betreuung zu wählen. Entscheidest du dich für die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, ist deine Eigenverantwortung in Sachen Arbeitsschutz gefragt. Eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der alternativen Betreuung – auch als Unternehmermodell bekannt – ist nämlich, dass du aktiv ins Betriebsgeschehen eingebunden bist.
Bei der alternativen bedarfsgerechten Betreuung wirst du als Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. In erster Linie besteht diese Betreuungsform aus Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für Unternehmer wie dich sowie einer bedarfsgerechten Betreuung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.
Das Ziel ist, dass du ein Problembewusstsein für den Arbeitsschutz in deinem Unternehmen entwickelst und dich mit dem individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf identifizierst. Welche genauen Fortbildungsmaßnahmen du absolvieren musst, hängt von der Betreuungsgruppe ab, in die dich der zuständige Unfallversicherungsträger eingeordnet hat. Je nachdem welcher Betriebsart dein Unternehmen zugeordnet wird, ergeben sich konkrete Anforderungen an die Umsetzung der Informationsmaßnahmen. Auch die Zeitintervalle für die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen sind festgelegt.
Eine weitere Komponente der alternativen Betreuung ist die bedarfsorientierte Betreuung im Betrieb. Hierbei werden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung branchenspezifische Beratungsanlässe definiert und du als Arbeitgeber entscheidest eigenständig über das Ausmaß der externen Betreuung. Ähnlich zur Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten kommt zusätzlich die Verpflichtung von anlassbezogener Betreuung hinzu. Wenn also besondere Anlässe bestehen, musst du in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Hilfe von außen in Anspruch nehmen und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt hinzuziehen. Diese Beratungsanlässe sind verbindlich vorgegeben und in Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 zu finden. Da es einige Bestandteile bei der alternativen bedarfsgerechten Betreuung zu beachten gilt, trägst du bei dieser Betreuungsform sehr viel Verantwortung.
Wie sieht die Nachweispflicht für die alternative Betreuung aus?
Ebenso wie bei der Regelbetreuung gilt es deine Beschäftigten über das gewählte Betreuungsmodell zu informieren und die Zuständigkeit für betriebsärztliche und sicherheitstechnische Fragen zu klären. Außerdem benötigst du Unterlagen, aus denen deine Teilnahme an den Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen hervorgeht. Immer notwendig sind auch aktuelle Aufzeichnungen über die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung sowie Berichte von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit über ihre geleistete Arbeit. Kannst du nicht nachweisen, dass du die Maßnahmen der alternativen Betreuung erfüllst, fällt dein Betrieb nach § 2 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 2 in die Regelbetreuung.
Welche Regelbetreuung gilt für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten?
Die Gesamtbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten setzt sich im Gegensatz zu Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern aus zwei festen Bestandteilen zusammen: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
1. Grundbetreuung bei mehr als 10 Mitarbeitern
Die Grundbetreuung soll dich als Unternehmer dabei unterstützen, deine grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz zu erfüllen. Dabei spielt die Art und Größe deines Betriebes keine Rolle, denn mit der DGUV Vorschrift 2 wurde für die Grundbetreuung eine einheitliche Regelung geschaffen. Gleichartige Betriebe – egal ob bei einem öffentlichen oder gewerblichen Unfallversicherungsträger versichert – müssen den gleichen Betreuungsaufwand in der Grundbetreuung aufwenden. Dazu wird dein Betrieb vom Unfallversicherungsträger einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet.
Die einzelnen Aufgaben und geforderten Leistungen, die die Grundbetreuung erfüllen muss, sind in 37 Aufgabenfeldern detailliert festgelegt und beschrieben. Welchen Umfang die Grundbetreuung in deinem Unternehmen genau haben muss, ergibt sich aus der Zuordnung zu deiner Betreuungsgruppe (I, II oder III – siehe oben) und der Anzahl deiner Mitarbeiter.
Dazu wird ein deiner Betreuungsgruppe zugeordneter Faktor mit der Zahl der Beschäftigten multipliziert und der daraus entstehende Summenwert bildet den Umfang der Grundbetreuung. Sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der Betriebsarzt müssen jedoch jeweils mindestens 0,2 Stunden pro Beschäftigten und Jahr bzw. 20 Prozent des Summenwertes ihren Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nachgehen.
2. Betriebsspezifische Betreuung bei mehr als 10 Mitarbeiter
Im Gegensatz zur Grundbetreuung, die jeder Arbeitgeber gewährleisten muss, nimmt sich der betriebsspezifische Teil der Gesamtbetreuung den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Unternehmens an. Abhängig von der Art und Größe deines Betriebes fallen also zusätzliche Unterstützungsleistungen ergänzend zur Grundbetreuung an. Die spezifischen betrieblichen Situationen und Anlässe können entweder dauerhaft oder temporär eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung erfordern. Ändern sich zum Beispiel im Unternehmen die Arbeitsabläufe gravierend, ist die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Zeitraum entsprechend hochzufahren.
Zur Festlegung des Umfangs der betriebsspezifischen Betreuung wird in erster Linie die Gefährdungsbeurteilung herangezogen. Außerdem ist eine systematische Prüfung der erforderlichen Aufgaben anhand eines vorgegebenen Leistungskatalogs mit Auslöse- und Aufwandskriterien notwendig. Im ersten Schritt wird mit den Auslösekriterien geklärt, ob ein Betreuungsbedarf im jeweiligen Aufgabenfeld vorhanden ist und worin er besteht. Die Aufwandskriterien hingegen beschreiben die zu erbringenden Betreuungsleistungen. Daraufhin müssen die Betreuungsleistungen anhand der vorliegenden betrieblichen Bedingungen konkretisiert werden.
Den betriebsärztliche und sicherheitstechnische Zeitaufwand musst einerseits du als Arbeitgeber und andererseits die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt ermitteln und vereinbaren.
Gibt es einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2?
Mit der Reform der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung durch die DGUV Vorschrift 2 sollen starre Einsatzzeiten durch eine flexiblere Regelbetreuung ersetzt werden. Der Fokus wird auf spezifische betriebliche Gefahrensituationen gelegt und die Eigenverantwortung von dir als Arbeitgeber gestärkt. Außerdem rückt die Durchführung und Aktualisierung der im Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankerten Gefährdungsbeurteilung, die die Basis für den tatsächlichen Bedarf an betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung bildet, in den Mittelpunkt.
Da es wegen der Vielfalt der Einzelfälle schwierig ist, detailliertere Gesetze und Verordnungen zu erlassen, kommt dir bei der Erfüllung deiner Pflichten der Arbeitssicherheit ein Ermessensspielraum zu. Das bedeutet, dass du die Mittel hinsichtlich des Einsatzes fachkundiger Regelbetreuung frei wählen kannst. Für die Umsetzung von Maßnahmen zur Gefährdungsreduktion kannst du also nicht nur analoge, sondern auch digitale Lösungen in Anspruch nehmen oder eine Kombination aus beidem. Im Arbeitssicherheitsgesetz heißt es in § 8 zur Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde „Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.“
Für diesen Ermessensspielraum des Arbeitgebers gilt:
- Das Ermessen muss ausgeübt werden.
Die Ermittlung der ermessensrelevanten Umstände sollte genau dokumentiert werden, um die Haftung soweit wie möglich zu reduzieren. Denn wendest du den Ermessensspielraum nicht in seinem Sinne an, kann die Behörde diesen Verstoß als Ermessens-nicht-Gebrauch oder Ermessensfehlgebrauch werten. - Das Ermessen ist pflichtgebunden, d.h. nicht willkürlich.
„Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.” § 618 Abs 1 BGB (Fürsorgepflicht) - Die Ermessensausübung erfolgt individuell.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Geschäftsräume, Gerätschaften und Geschäftsbetrieb so zu regeln, dass ein Gefährdungsschutz der Gesundheit gesichert ist, soweit die Natur des Betriebs es gestattet. Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers umfasst sämtliche Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/-innen im Rahmen des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Interessen der gesamten Belegschaft (§ 62 HGB 1).
Wie setze ich die DGUV Vorschrift 2 erfolgreich um?
Um dir und deinem Unternehmen in Zukunft Zeit, Mühe und hohe Kosten zu ersparen, setzen wir von Deutsche Mittelstandsschutz bei der Arbeitssicherheit und dem Arbeitsschutz auf digitale Lösungen. Mit unserer Online-Software kannst du zum Beispiel mit wenigen Klicks eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung erstellen. Oder wusstest du, dass eine Gefährdungsbeurteilung auch für den Arbeitsplatz im Homeoffice anfällt?
Hierfür ist die digitale Gefährdungsbeurteilung Homeoffice die passende Lösung, denn mit dieser machen deine Mitarbeiter die Gefährdungsbeurteilung in Zukunft ganz einfach selbst in den eigenen vier Wänden. Digital, zeitlich flexibel und ohne dass für dich oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Begehung vor Ort bei deinem Mitarbeiter anfällt. Bei Fragen wende dich jederzeit gerne an uns. Wir sind dein kompetenter Partner bei allen Fragen zu Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin!
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