Prävention von betrieblichen Krankheitsausfällen Berufskrankheiten erkennen: So schützt du deine Mitarbeitenden
Viele Arbeitnehmer*innen haben bereits die Erfahrung gemacht, dass der Arbeitsalltag nicht immer frei von gesundheitlichen Belastungen und Erkrankungen bleibt. Doch ab wann spricht man von einer Berufskrankheit? In diesem Beitrag informieren wir dich über Berufskrankheiten und zeigen dir, wie du als Arbeitgeber*in präventiv handeln kannst.
- 04.11.2024
- Luisa Wedemeier
Einige berufliche Tätigkeiten weisen spezifische Risiken für deine Mitarbeiter*innen auf. Zum Beispiel kann sich der Umgang mit Chemikalien oder das ständige Arbeiten auf den Knien zu einer Berufskrankheit entwickeln. Aber was ist eine Berufskrankheit genau und wie schützt du die Gesundheit deiner Mitarbeitenden am besten? Wir durchleuchten das Thema Berufskrankheiten in diesem Beitrag und geben dir Tipps, wie du ihnen vorbeugen kannst.
Das erfährst du in diesem Beitrag:
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Was ist eine Berufskrankheit?
Der Begriff „Berufskrankheit“ entstand im 19. Jahrhundert und sollte Arbeitnehmer*innen, die durch schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen arbeitsunfähig wurden, finanziell absichern. Dabei wurde der Fokus darauf gelegt, langwierige Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgebenden zu vermeiden, indem eine klare gesetzliche Regelung geschaffen wurde.
Die gesetzliche Grundlage für Berufskrankheiten ist in § 9 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches VII (Unfallversicherung) vom 7. August 1996 wie folgt festgelegt:
„Die Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die ein*e Versicherte*r durch ihre oder seine berufliche Tätigkeit erleidet und diese Krankheit von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet wird. Als Berufskrankheit kommt nur eine Erkrankung in Frage, die nach medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht wird.“
Krankheit ist also nicht gleich Berufskrankheit, denn was dazu zählt, wird von der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festgelegt. Dabei hat jede anerkannte Berufskrankheit eine dazugehörige Nummer auf der Berufskrankheiten-Liste. Als diese werden grundsätzlich Erkrankungen bezeichnet, die durch eine jeweilige berufliche Tätigkeit entstehen. Entscheidend für eine Anerkennung sind die Ursachen der Erkrankung, dazu aber später mehr.
Wer entscheidet über die Berufskrankheiten?
Die Entscheidung, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit in die Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgenommen wird, trifft die Bundesregierung. Dabei stützt sie sich auf die Expertise des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dieser Beirat, bestehend aus Fachleuten der Arbeitsmedizin, prüft regelmäßig neue medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse. Auf Grundlage dieser spricht er gegebenenfalls Empfehlungen aus, welche Erkrankungen aufgrund spezifischer beruflicher Einwirkungen als Berufskrankheit anerkannt werden sollten. Die endgültige Entscheidung liegt jedoch bei der Bundesregierung, die diese Empfehlungen in einer entsprechenden Verordnung umsetzt.
Was unterscheidet einen Arbeitsunfall von einer Berufskrankheit?
Man nehme an, dass alles, was am betrieblichen Arbeitsplatz passiert, auch einen Arbeitsunfall darstellt. Aber was genau ist der Unterschied zur Berufskrankheit?
Arbeitsunfall: Ein Arbeitsunfall ist ein Ereignis, was von außen auf den Körper einwirkt und zu einem gesundheitlichen Schaden oder gar zum Tod führen kann. Dieses Ereignis ist jedoch plötzlich und zeitlich begrenzt. Gesetzlich ist die Definition eines Arbeitsunfalls, wenn das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls eine berufliche Tätigkeit mit gesetzlicher Versicherungspflicht ausübt. Klassische Beispiele für einen Arbeitsunfall sind ein Sturz oder eine Verletzung durch die Arbeit an einer Maschine.
Berufskrankheit: Bei der Berufskrankheit wiederum müssen bestimmte Arbeitsbedingungen für das Ausbrechen oder sogar für eine Verschlimmerung einer in der Berufskrankheiten-Liste aufgenommenen Krankheit ursächlich sein. In der Regel entwickelt sich eine Berufskrankheit im Gegensatz zu einem plötzlichen Unfall über einen längeren Zeitraum. Außerdem werden als Berufskrankheiten nur solche Krankheiten bezeichnet, für die es durch wissenschaftliche Untersuchungen einen eindeutigen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Auslöser gibt.
Der wesentliche Unterschied besteht also im zeitlichen Rahmen. Während ein Arbeitsunfall plötzlich und kurzfristig auftritt, werden Berufskrankheiten oft durch langfristige negative Einwirkungen verursacht.
Welche Berufskrankheiten gibt es?
Aktuell umfasst die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten 82 Krankheiten. Dabei kommen auf Empfehlung eines medizinischen Sachverständigenrats kontinuierlich welche hinzu. Es wird immer ursächlich unterschieden. Im März 2024 wurde die BK-Liste komplett neu strukturiert. Das bedeutet, dass die Berufskrankheiten aktuell in diese 8 Gruppen eingeteilt werden:
- Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
- Erkrankungen der Haut
- Infektionskrankheiten, Erkrankung durch Parasiten, Tropenkrankheiten
- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates
- Durch physikalische Einwirkung verursachte Krankheiten
- Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
- Maligne hämatologische Erkrankungen (Krebserkrankungen, die das blutbildende System betreffen, zum Beispiel Blutkrebs oder Leukämien)
- Krankheiten sonstiger Ursachen
Und wodurch entstehen diese Berufskrankheiten?
Schlechte Luft oder viel Lärm – immer wieder kann es vorkommen, dass der Job dauerhaft krank macht. Eine Berufskrankheit kann durch unterschiedliche gesundheitsschädliche Einwirkungen ausgelöst werden. Beispiele dafür sind:
- Gesundheitsschädigende Arbeitsstoffe, wie zum Beispiel: Blei, Trichlorethan, Toluol, Arsen, Benzol, Phosphor, Quecksilber
- Physikalische Einwirkungen, wie zum Beispiel: Ständiger Ober- oder Unterdruck, Lärm, Strahlung, Erschütterungen
- Infektionserreger, wie beispielsweise: Hepatitis A, B oder C, Tuberkulose, Salmonellen
- Stäube, die die Atemwege oder Lunge belasten, wie zum Beispiel: Asbest, Hartmetallstaub, Quarzstaub
- Hautkrankheiten, wie beispielsweise: Akutes oder chronisches Hautekzem
- Allergische Atemwegserkrankungen, zum Beispiel: Asthma bronchiale
Wie wird eine Berufskrankheit anerkannt?
Ob eine Erkrankung als Berufskrankheit eingestuft werden kann, entscheidet der gesetzliche Unfallversicherungsträger. Das können je nach Branche die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen sein. Die Zuständigkeit ist wie folgt:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaft: Für Arbeitnehmer*innen in privaten Wirtschaftsunternehmen.
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft: Für Arbeitnehmer*innen, mitarbeitende Familienangehörige und Selbstständige in der Forst- und Landwirtschaft.
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: Für Arbeitnehmer*innen von Bund, Ländern und Gemeinden.
Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger richtet sich nach der jeweiligen Branche, in der deine Mitarbeitenden tätig sind oder waren. Beim Verdacht einer Berufskrankheit kannst du dich als Arbeitgeber*in beim jeweiligen Unfallversicherungsträger melden, um den Fall zu prüfen.
Damit eine Berufskrankheit vom Träger anerkannt wird, bedarf es folgender Feststellungen:
- Die Erkrankung des Versicherten ist eine in der BKV aufgeführte Krankheit.
- Der oder die Versicherte war am Arbeitsplatz den schädigenden Einwirkungen ausgesetzt.
- Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit.
Wichtig zu erwähnen, eine Erkrankung, die nicht in der BKV-Liste aufgeführt ist, kann trotzdem für eine Anerkennung „wie“ eine Berufskrankheit in Frage kommen. Das ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn über die Ursachenzusammenhänge neue allgemeine medizinisch wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Ein Einzelfall reicht hierbei jedoch nicht aus.
Neuerungen in der BK-Liste
Am 1.3.2024 trat beispielsweise eine Neuerung im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in Kraft. Die Berufskrankheiten-Liste wurde um vier weitere Krankheiten erweitert:
- Hypothenar- bzw. Thenar-Hammersyndrom: Eine Durchblutungsstörung der Hand aufgrund schlagartiger Bewegungen.
- Fokale Dystonien: Neurologische Erkrankungen, die Muskelkrämpfe oder Bewegungsstörungen verursachen, wie sie bei Instrumentalmusikern auftreten können.
- Plattenepithelkarzinom und aktinische Keratosen der Haut: Aufgrund einer verstärkten UV-Exposition.
- Ovarialkarzinom: Eierstockkrebs, der beispielsweise nach Asbestexposition auftreten kann.
Zählen psychische Erkrankungen zur Berufskrankheit?
In den letzten Jahren haben psychische Erkrankungen, wie Depressionen, Burnout oder Angststörungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Lange Arbeitszeiten, ein immenser Leistungsdruck und erschwerte Arbeitsbedingungen können bei Mitarbeiter*innen zu psychischen Erkrankungen führen. Aber zählen sie auch zu den Berufskrankheiten?
Die Antwort darauf ist nein, denn psychische Erkrankungen sind bisher nicht mit in der BKV aufgeführt. Allerdings werden sie immer häufiger als arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme anerkannt. Du als Arbeitgeber*in solltest daher frühzeitig richtige Maßnahmen ergreifen, damit die psychische Gesundheit deiner Mitarbeitenden nicht darunter leidet. Die Deutsche Mittelstandsschutz bietet genau dafür eine Gefährdungsbeurteilung für psychische Gesundheit an.
Was sind die 8 häufigsten Berufskrankheiten?
Als eine der häufigsten anerkannten Berufskrankheiten zählt die Lärmschwerhörigkeit. Besonders Bauarbeiter*innen oder Waldarbeiter*innen sind davon betroffen. Aber die meisten Anzeigen auf den Verdacht einer Berufskrankheit stellen Hauterkrankungen dar. Betroffen davon sind vermehrt Gärtner*innen oder auch Friseur*innen.
Hier ist eine Übersicht über die 8 häufigsten Berufskrankheiten:
- Lärmschwerhörigkeit: Die Lärmschwerhörigkeit zählt zu der zweithäufigsten Berufskrankheit in Deutschland. Sie entsteht durch eine dauerhaft intensive und hohe Lärmeinwirkung. Ab einer täglichen Lärmexposition von 85 dB (A) (Maßeinheit des Schalldruckpegels nach der international genormten Frequenzbewertungskurve A) besteht die Gefahr, das Gehör zu schädigen. Diese Erkrankung ist nicht heilbar und besonders betroffen sind Beschäftigte im Alter von 55 bis 65 Jahren. Mehr zum Thema Lärmschutz erfahrt ihr in diesem Beitrag.
- Hautkrebs: Mit zu den häufigsten Erkrankungen in Deutschland zählt auch der Hautkrebs. Er wird vor allem durch eine erhöhte Sonneneinstrahlung ausgelöst, die meist Menschen betrifft, die im Freien arbeiten. Die natürliche UV-Strahlung, die von der Sonne ausgeht, kann das Risiko für weißen Hautkrebs erhöhen. Besonders wichtig ist hier der entsprechende Sonnenschutz. Vorwiegend betroffen sind die Berufsgruppen Bau- und Straßenarbeit, Land- und Forstarbeit, Dachdecken und Bergführen.
- Hautkrankheit: Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sind Hauterkrankungen die mit Abstand am häufigsten gemeldeten Erkrankungen. Von Hauterkrankungen betroffen sind vor allem Beschäftigte im Gesundheitsdienst, Friseurgewerbe, Metallbetriebe, Reinigungsunternehmen oder Gastronomie. Die häufigste Erkrankung sind dabei Handekzeme. Dies sind Entzündungen der Haut, die häufig nässen, Blasen bilden und durch Hautrisse sehr schmerzhaft sein können.
- Asbestose (Erkrankung der Lunge durch asbestfaserhaltigen Staub): Durch Asbest verursachter Lungenkrebs wurde 1943 als Berufskrankheit anerkannt, seit den 1970ern galt Asbest als krebserregend und ist als solches seit 1993 in Deutschland verboten – EU-weit trat das Verbot erst 2005 ein. Bei der Beurteilung und Anerkennung der Erkrankung wird auf die sogenannten 25 Faserjahre verwiesen. Besonders anfällig für Asbestose sind Beschäftigte in den Branchen Textilindustrie, Isolationsindustrie, verarbeitende Industrie, Schifffahrtindustrie, Gießereien in Stahl- und Glasindustrie sowie Bauindustrie, Autobauindustrie, Dachdecker*innen und Maurer*innen im Alter zwischen 55 und 65 Jahren.
- Allergische Atemwegserkrankungen: Allergiebedingte Atemwegserkrankungen sind ebenfalls eine der häufigsten gemeldeten Berufskrankheiten und können sich beispielsweise in Form von Asthma, Engegefühl in der Brust, Keuchatmung und Husten äußern. Die Erkrankung wird ausgelöst durch Reizstoffe oder Allergene, wird jedoch nur von der BKV anerkannt, wenn die Erkrankung zur Aufgabe des Berufes geführt hat. Besonders betroffen sind Bäcker*innen, die aufgrund von viel Mehlstaub eine allergische Atemwegserkrankung entwickeln, aber auch andere respiratorische Reizstoffe wie Latex, Chemikalien, Metalle, Tierhaare, Getreide- oder auch Holzstaub können Auslöser für allergische Atemwegserkrankungen sein.
- Chronische Schädigung der Lendenwirbelsäule und Kniegelenke: Diese Erkrankungen können entstehen, wenn über Jahre hinweg die jeweiligen Körperteile überdurchschnittlich belastet werden – beispielsweise durch ein häufiges Arbeiten in extremer Beugehaltung. Vorwiegend von dieser Erkrankung betroffen sind Beschäftigte in den Bereichen Bergbau, Handwerk, Bauarbeit, Bauhelfende, Möbel- und anderen Lastentragende, Landwirtschaft, Waldarbeit sowie Beschäftigte in der Pflege.
- Infektionskrankheiten: Diese Krankheit betrifft hauptsächlich Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen oder Laboratorien. Ein Risiko für eine Infektionskrankheit kann aber auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie sowie in Abwasser- oder Kläranlagen bestehen. Dabei sind die Infektionen von Mensch zu Mensch übertragbar und anerkannt, wenn Versicherte gegenüber der allgemeinen Bevölkerung einer wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.
- Erkrankung des Blutes und lymphatischen Systems: Diese Erkrankung umfasst sowohl toxische Schädigungen wie Leukopenien als auch maligne Erkrankungen wie Leukämien und sie wird besonders durch den Stoff Benzol, ionisierende Strahlung oder durch 1,3-Butadien hervorgerufen. Beschäftigte in den Branchen Chemie, Gütertransport, Bauarbeit, Medizin, Forschung, Maler- und Lackiererei, Mechanik und ähnliche sind vermehrt von dieser Berufskrankheit betroffen.
Was sind deine Pflichten als Arbeitgeber*in bei einer anerkannten Berufskrankheit?
Als Arbeitgeber*in hast du selbstverständlich auch bei Berufskrankheiten bestimmte Verpflichtungen. Was dabei auf dich zukommt, haben wir hier kurz zusammengefasst:
- Meldung an BG: Als Allererstes muss beim Verdacht auf eine Berufskrankheit oder bei Kenntnis eine Meldung an die jeweilige zuständige Berufsgenossenschaft erfolgen.
- Betriebsrat miteinbeziehen: Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte dieser die Meldung ebenfalls unterschreiben.
- Information des Mitarbeitenden: Dem betroffenen Mitarbeitenden muss eine Kopie der Meldung ausgehändigt werden.
- Benachrichtigung von Fachkräften: Ganz wichtig ist es auch, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie den Betriebsarzt, die Betriebsärztin oder die betriebsärztlichen Dienste über den Vorfall in Kenntnis zu setzen. Wir von Die Deutsche Mittelstandsschutz stehen dir bei der Bestellung von Fachpersonal sehr gerne zur Seite.
Neben dir als Arbeitgeber*in besteht auch für behandelnde Ärzte und Krankenhäuser eine Meldepflicht. Nach der Untersuchung müssen sie eine Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit erstellen. Ist der Verdacht begründet, so muss eine Meldung an die BG innerhalb von 3 Tagen erfolgen. Auch ohne eine Zustimmung des betroffenen Mitarbeitenden. Unabhängig davon kann ein erkrankter Beschäftigter auch selbst direkt seine Berufsgenossenschaft kontaktieren und seinen Fall melden.
Nach Eingang der Meldung beim Unfallversicherungsträger wendet sich die Berufsgenossenschaft an die Betroffenen, um die Sachverhalte der Erkrankung zu ermitteln. Dazu zählen die Krankengeschichte und selbstverständlich auch die Bedingungen am Arbeitsplatz. Anschließend prüft die BG, ob die Erkrankung tatsächlich von vorherrschenden Arbeitsbedingungen ausgelöst wurde. Hier kann auch ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben werden.
Was passiert bei einer anerkannten Berufskrankheit?
Nun ist es doch passiert: Ein Arbeitnehmender ist krank und es handelt sich um eine Berufskrankheit. Aber was geschieht nun? Zuerst können wir festhalten, dass der Mitarbeitende durch die Unfallversicherung abgesichert ist. Das heißt, dass die gesetzliche Unfallversicherung alle Kosten für die jeweilige Heilbehandlung des Patienten übernimmt und auch die Kosten für eine eventuell notwendige berufliche Wiedereingliederung trägt.
Kann dein Mitarbeitender trotz der Berufskrankheit weiter seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, dann sollten schnellstmöglich geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dazu gehört das Bestellen einer individuellen Schutzausrüstung, die dem Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt wird, das Austauschen oder Ersetzen von gefährdenden Arbeitsstoffen oder die Anbringung einer geeigneten Schutzvorrichtung. Außerdem sollte der Arbeitnehmende eine Aufklärung darüber erhalten, wie dieser sich zukünftig besser am Arbeitsplatz schützen kann.
Ist dein Beschäftigte*r durch seine Berufskrankheit so sehr eingeschränkt, dass dieser nicht mehr im Beruf arbeiten kann, dann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Umschulung. Ist dein Arbeitnehmender dauerhaft um 20 Prozent oder mehr in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, dann hat dein Mitarbeitender Anspruch auf eine Rente.
Wie wirkt sich eine Berufskrankheit auf die Rente aus?
Betroffene einer Berufskrankheit haben einen Anspruch auf Rente, wenn bleibende oder anhaltende gesundheitliche Schäden bestehen. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und wird gezahlt, wenn diese dauerhaft um mindestens 20 Prozent reduziert ist. Kommt es durch die Berufskrankheit zu einem Todesfall, erhalten die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente.
Wer haftet bei einer Berufskrankheit?
Als Arbeitgeber*in haftest du im Falle einer Berufskrankheit nicht. Die Haftung für gesundheitliche Schäden, die dein*e Mitarbeiter*in durch eine berufliche Tätigkeit erleidet, übernimmt in Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung. Diese gesetzliche Versicherung wird von dir als Arbeitgeber*in finanziert, während die Träger wiederum die Unfallkassen und die Berufsgenossenschaften sind.
Dabei ist die zentrale Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln und Maßnahmen jegliche Arbeitsunfälle, berufsbedingte Erkrankungen sowie Berufskrankheiten zu verhindern. Außerdem stehen dir als Arbeitgeber*in die BG und Unfallkassen beratend zum Thema Gesundheit deiner Mitarbeiter*innen zur Seite. Ein Beispiel wäre der Hinweis zum Kauf von lärmarmen Maschinen.
Du als Arbeitgeber*in haftest bei einem gemeldeten Berufskrankheitenfall zwar nicht, jedoch überprüft die BG dein Unternehmen hinsichtlich bestehender Arbeitsschutzmaßnahmen. Es wird geprüft ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob sie angemessen umgesetzt wurden, um die Gesundheit deiner Mitarbeitenden zu schützen.
Was passiert bei Nichteinhaltung der Arbeitsschutzrechtlichen Auflagen?
Die sogenannte „Solidargemeinschaft Berufsgenossenschaft“ kann die Einhaltung der Mindestanforderungen und Auflagen an die Arbeitssicherheit bei Bedarf auch mit Bußgeldern durchsetzen. Das passiert jedoch nur, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) oder Anordnungen von Aufsichtspersonen der BG verstoßen wird. Dabei können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro anfallen. Auch gegen Beauftragte der Unternehmensleitung kann das Bußgeld festgesetzt werden, wenn diese gegen eine bußgeldwerte Unfallverhütungsvorschrift oder eine Anordung durch eine Aufsichtsperson verstoßen.
Die BG kann dich als Vorgesetzte*r bei einem Unfall auch in Regress nahmen. Mit dem Regress verlangt die BG die Aufwendungen, die sie zum Ausgleich der entstandenen Unfallfolgen gesetzlich erbracht hat, als Schadensersatz vom Verantwortlichen zurück. Dieser Fall stellt jedoch eine Ausnahme der Haftungsablösung der BG dar.
Solltest du als Arbeitgeber*in bestimmte Arbetsschutzrechtliche Themen nicht umgesetzt, oder gar missachtet haben, dann könnten dich diese Sanktionen erwarten:
- Bußgelder ab 5.000 Euro
- Wiederholtes Missachten kann Geldstrafen bis zu 25.000 Euro bedeuten
- Entzug der Geschäftsbefähigung
- Wird auf eine fahrlässige Körperverletzung entschieden, dann kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden
- Bei einer fahrlässigen Tötung beträgt die Freiheitsstrafe sogar bis zu 5 Jahre
Wie kannst du als Arbeitgeber*in Berufskrankheiten vorbeugen?
Als Arbeitgeber*in bist du natürlich gewillt alle Berufskrankheiten dauerhaft zu vermeiden, da die Gesundheit deiner Mitarbeiter*innen eng mit dem Erfolg deines Betriebes zusammenhängt. Langfristige Krankheitsausfälle können gravierende Folgen für dein Unternehmen mit sich bringen. Genau deswegen ist es wichtig, Maßnahmen aus dem Arbeitsschutz zu ergreifen, um deine Mitarbeitenden vor Berufskrankheiten zu schützen. Wirksame Maßnahmen sind:
- Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften
- Konsequente Nutzung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA), wie Gehörschutz, Atemschutz oder Schutzkleidung
- Umsetzung von Hygienemaßnahmen, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern
- Impfungen gegen Infektionskrankheiten
- Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten und durchführen
- Sorgfältige Aufbewahrung von medizinischen Bescheinigungen, Befunden und Dokumentationen zur Nachverfolgung und Absicherung
Diese Maßnahmen können das Risiko für Berufskrankheiten in deinem Betrieb vorbeugen und reduzieren. Als Arbeitgeber*in gewährleistest du so einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz für deine Mitarbeiter*innen.
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Damit du Berufskrankheiten gar nicht erst die Möglichkeit bietest, sich in deinem Betrieb auszubreiten, sind die richtigen Maßnahmen entscheidend. Ein wichtiger Schritt als vorbeugende Maßnahme ist die Gefährdungsbeurteilung. Wir von der Deutschen Mittelstandsschutz helfen dir dabei, dein Unternehmen sicherer zu machen und lange Krankheitsausfälle bei deinen Mitarbeiter*innen zu vermeiden.
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