Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutz ist immer Chef*innensache
Als Arbeitgeber*in musst du für die Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Bei uns erfährst du, was die Gefährdungsbeurteilung damit zu tun hat und was es hierbei zu beachten gilt.
Die Gesundheit und Sicherheit deiner Mitarbeiter*innen hat am Arbeitsplatz höchste Priorität. Vielen ist gar nicht bewusst, dasss die Gefährdungsbeurteilung die Basis für ein effektives betriebliches Gesundheitsmanagement darstellt. Dabei handelt es sich um eine systematsiche Analyse der potenziellen Gefahren, die sowohl von der Arbeitsstätte als Ganzes als auch von jedem einzelnen Arbeitsplatz ausgehen können. Um geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, ist es deshalb wichtig, die Risiken benennen und richtig einordnen zu können. Wir beleuchten alle Aspekte, über die du im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung Bescheid wissen musst.
Ist die Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtend?
Ja, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist für dich als Arbeitgeber*in gesetzlich verpflichtend. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das seit 1996 gilt und seitdem mehrfach aktualisiert wurde. Es verpflichtet dich dazu, die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer*innen durch Arbeitsschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Diese können allerdings nur getroffen werden, wenn im Vorfeld Risiken ermittelt und bewertet wurden. Für dich als Arbeitgeber*in ist es außerdem wichtig zu wissen, dass eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen muss, bevor Mitarbeiter*innen ihre Tätigkeit aufnehmen.
Welche Risikofaktoren gibt es am Arbeitsplatz?
Welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können, hängt immer von der jeweiligen Branche und Tätigkeit ab. Trotzdem gibt es grundlegende Risikofaktoren, die in jeder Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen.
Besonders relevant sind folgende Bereiche:
- die Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Gefahrenstoffe
- Arbeitsmittel wie Maschinen, Geräte und Werkzeuge
- Arbeitsprozesse und Abläufe
- unklare oder fehlende Arbeitsanweisungen
- psychische Belastungen
Was versteht man unter psychischen Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz?
Psychische Belastungsfaktoren werden bei der Gefährdungsbeurteilung seit 2013 berücksichtigt und sind heute ein fester Bestandteil des Arbeitsschutzes. Dabei geht nicht darum, die psychische Gesundheit der Mitarbeiter*innen zu analysieren. Vielmehr sollen die Arbeitsbedingungen dahingehend untersucht werden, ob sie zu einer psychischen Belastung führen können.
Und welche Faktoren und Bereiche werden dafür analysiert? Zum einen musst du dir im Rahmen der Untersuchung ansehen, wie es sich mit den Arbeitsaufgaben deiner Mitarbeiter*innen verhält. Dabei solltest du dir die Frage stellen, ob das Arbeitspensum angemessen ist und deine Mitarbeiter*innen gegebenenfalls unter- oder überfordert sind. Auch die Organisation der Arbeit kann zu Belastungen führen, zum Beispiel durch unklare Abläufe oder fehlende Prioritäten. Darüber hinaus hat das soziale Miteinander im Team einen großen Einfluss, insbesondere wenn Konflikte bestehen.
Auch die Arbeitsumgebung muss so gestaltet werden, dass sich deine Mitarbeiter*innen wohlfühlen und konzentriert arbeiten können. Faktoren wie Lärm, Licht, Temperatur oder Störungen durch häufige Unterbrechungen können zu einer zusätzlichen psychischen Belastung führen. In diesem Beitrag erfährst du mehr über psychische Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz und darüber, wie du die mentale Gesundheit deiner Mitarbeiter*innen schützen kannst.
Wie erstellt man eine Gefährdungsbeurteilung?
Es genügt nicht, über die Gefahren am Arbeitsplatz zu sprechen. Du musst diese als Arbeitgeber*in ganz konkret und vor allem schriftlich benennen. Bevor du beginnst, ist es wichtig, dass du zwischen Gefährdungsbeurteilungen differenzierst, die tätigkeits- und arbeitsbereichsbezogen sind. Zu diesem Zweck gruppierst du Tätigkeiten und Arbeitsbereiche, die vergleichbare Risiken aufweisen.
Im Allgemeinen haben sich diese sieben Schritte bewährt:
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- Gefährdungen ermitteln
- Gefährdungen beurteilen
- Maßnahmen festlegen
- Maßnahmen durchführen
- Wirksamkeit prüfen
- Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
In diesem Beitrag stellen wir dir Vorlagen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung und informieren dich im Detail über jeden einzelnen Schritt, der für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung notwendig ist. Darüber hinaus erhältst du wichtige Hinweise und Informationen zu Gefahrstoffverzeichnissen sowie Dokumentationen über das Qualitätsmanagement, das für dein Unternehmen greift.
Besteht eine Dokumentationspflicht für Gefährdungsbeurteilungen?
Für eine erfolgreiche Durchführung der Schutzmaßnahmen ist es nicht nur wichtig, die Schritte der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten, sondern auch verpflichtend. Diese Pflicht ist im Arbeitsschutzgesetz verankert und besteht seit 1997. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dient dazu, den Ist- mit dem angestrebten Soll-Zustand zu vergleichen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen so überprüfen zu können.
Wie du erkennst, spielt die Dokumentation eine zentrale Rolle bei der stetigen Verbesserung des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Sie bildet außerdem die Grundlage für Betriebsanweisungen und hilft dabei, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen transparent darzustellen. Weitere Informationen dazu, wie die Dokumentation genutzt wird und in welcher Form sie vorliegen muss, findest du in diesem Beitrag.
Reicht es, eine Gefährdungsbeurteilung einmal zu erstellen?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang. Es ist wichtig, dass du die arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Schutzmaßnahmen kontinuierlich überprüfst. Mindestens einmal im Jahr sollte eine Überarbeitung und Aktualisierung stattfinden. Auch wenn sich relevante Gegebenheiten in deinem Unternehmen ändern, ist dies notwendig. Dazu zählen die folgenden Situationen:
- Änderungen in Arbeitsverfahren oder Arbeitsprozessen
- der Einsatz neuer Arbeitsmittel oder Stoffe
- Änderungen gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Anforderungen
- ein Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit
- arbeitsplatzbedingte Beschwerden, die zu längeren Fehlzeiten führen
Wie sieht es mit der Gefährdungsbeurteilung für Mitarbeiterinnen im Mutterschutz aus?
Schwangere Mitarbeiterinnen gehören zu einer Gruppe von Arbeitnehmer*innen, die am Arbeitsplatz besonders geschützt werden müssen. Dies ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert, das in den letzten Jahren mehrfach angepasst wurde. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitstätigkeit einer Schwangeren weder ihre noch die Gesundheit des Kindes gefährden darf.
Auch in diesem Fall stellt die Gefährdungsbeurteilung die Basis für die Schutzmaßnahmen dar, die zum Wohl der werdenden Mutter getroffenen werden müssen. Wenn die Maßnahmen nicht ausreichen, kann es gegebenenfalls notwendig sein, dass die schwangere Mitarbeiterin den Arbeitsplatz wechselt und eine alternative Tätigkeit ausführt.
Deshalb muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen, die auch die besonderen Anforderungen des Mutterschutzes berücksichtigt. Diese Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig davon erstellt werden, ob aktuell eine schwangere Person beschäftigt ist oder nicht. Wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, ist es für die Erstellung einer neuen Beurteilung für diesen Arbeitsplatz bereits zu spät. Eine gültige Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze, an denen Schwangere eingesetzt werden können, muss schon vorher vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn dort aktuell ein Mitarbeiter und keine Mitarbeiterin arbeitet.
Seit 2025 kann die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Das ist dann möglich, wenn der Ausschuss für Mutterschutz eine öffentlich verfügbare Regel oder Erkenntnis veröffentlicht hat, nach der die betreffende Tätigkeit oder Arbeitsbedingung grundsätzlich als nicht verantwortbar für Schwangere oder Stillende eingestuft wird. In einem solchen Fall musst du als Arbeitgeber*in dokumentieren, dass du dich auf diese Regel beziehst.
Liegt keine Gefährdungsbeurteilung vor, greift ein vorläufiges Beschäftigungsverbot für deine Mitarbeiterin. Außerdem musst du damit rechnen, eine Bußgeldstrafe bezahlen zu müssen.
Welche Bedeutung hat die Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche?
Jugendliche Arbeitnehmer*innen gehören, genau wie schwangere und stillende Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter*innen mit chronischen Erkrankungen, Allergien oder Behinderungen, zu den Personen, die bei ihrer Arbeitstätigkeit besonders geschützt werden müssen. Der Grund hierfür ist, dass sich Auszubildende, die noch keine 18 Jahre alt sind, noch in der Entwicklung befinden. Dieser Umstadn muss im Zuge der sogenannten personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden. Jugendliche Mitarbeiter*innen dürfen deshalb weder zu lange noch unter Bedingungen arbeiten, die ihre Gesundheit oder Entwicklung beeinträchtigen könnten.
Neben der Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Fall besonders das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu nennen. Es regelt unter anderem die zulässigen Arbeitszeiten, Ruhepausen und Tätigkeiten für Jugendliche und stellt sicher, dass Auszubildende altersgerecht und sicher eingesetzt werden.
Was muss ich bei der Gefährdungsbeurteilung für Menschen mit Behinderung beachten?
Mitarbeiter*innen mit Behinderungen sind im Berufsalltag oft Risiken ausgesetzt, welche für Menschen ohne Einschränkungen keine Gefahr darstellen. Da jede Einschränkung individuell ist, unterscheiden sich auch die Gefährdungsbeurteilungen für Angestellte mit Behinderung je nach Art der Einschränkung und Branche, in der sie tätig sind. Die Maßnahmen zum Arbeitsschutz fallen hier also meist individuell aus.
Abhängig von der jeweiligen Einschränkung kann es erforderlich sein, Barrieren am Arbeitsplatz zu beseitigen oder Arbeitsabläufe so anzupassen, dass eine sichere und selbstständige Tätigkeit möglich bleibt. Dazu gehören unter anderem ergonomische Anpassungen, technische Hilfsmittel oder Änderungen der Arbeitsabläufe. Mehr zur Gefährdungsbeurteilung für Menschen mit Behinderung erfährst du in diesem Beitrag.
Wer ist dir bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung behilflich?
Die Verantwortung für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung liegt letztlich bei dir als Arbeitgeber*in. Trotzdem bist du mit dieser Aufgabe nicht alleine. Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützen dich dabei, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Auch der/die Sicherheitsbeauftragte deines Unternehmens kann dir wertvolle Unterstützung bieten. Diese Person kennt die Abläufe und Gegebenheiten im Betrieb aus dem täglichen Arbeitsumfeld und kann Risiken frühzeitig wahrnehmen.
Doch was hat es mit diesen drei Positionen auf sich, die für die Aufrechterhaltung der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit so wichtig sind?
Welche Aufgaben erfüllt der Betriebsarzt / die Betriebsärztin?
Die Bestellung eines Betriebsarztes / einer Betriebsärztin ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtend, denn diese Fachperson nimmt eine äußerst wichtige Funktion in deinem Unternehmen ein. Betriebsärzt*innen sollen dir als Arbeitgeber*in dabei helfen, den Arbeitsschutz deiner Mitarbeiter*innen zu gewährleisten und Arbeitsunfälle zu vermeiden. Außerdem nehmen Arbeitsmediziner*innen eine wichtige Rolle in folgenden Belangen ein:
- Planung, Ausführung und Unterhaltung von betrieblichen Anlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen
- Anschaffung technischer Arbeitsmittel und Einführung von neuen Verfahren und Arbeitsmitteln
- Auswahl und Tests von Körperschutzmitteln
- arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische, ergonomische sowie arbeitshygienische Anliegen, besonders Arbeitsrhythmus und -zeit sowie Pausenregelung
- Gestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung
- Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Mitarbeiter*innen in den Arbeitsprozess
- Evaluierung der Arbeitsbedingungen
Außerdem kann der Betriebsarzt / die Betriebsärztin dir dabei helfen, potenzielle Gefährdungen besser zu erkennen. Durch die Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können wichtige Hinweise gewonnen werden, die zukünftige Risiken vermeiden. Darüber hinaus kann er oder sie als wichtige Vertrauensperson für deine Mitarbeiter*innen fungieren. Da eine ärztlichen Schweigepflicht besteht, können diese ganz offen über gesundheitliche Probleme und Sorgen sprechen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass Betriebsärzt*innen in deinem Unternehmen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen. Dazu gehören je nach Tätigkeit Pflicht- und Angebotsuntersuchungen. Genauso können Betriebsärzt*innen Impfungen wie die jährliche Grippeschutzimpfung durchführen. Damit wird ein wertvoller Beitrag zur gesundheitlichen Prävention beigetragen, von der sowohl du als Arbeitgeber*in als auch deine Mitarbeiter*innen profitieren.
Welche Funktion hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Neben dem zuständigen Betriebsarzt / der zuständigen Betriebsärztin nimmt auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz Sifa) eine überaus wichtige Position in deinem Unternehmen ein. Genau wie bei Betriebsärzt*innen unterstützt sie dich dabei, Arbeitsunfälle zu vermeiden und einen sicheren Arbeitsplatz für deine Mitarbeiter*innen zu schaffen.
Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat eine beratende Funktion und steht sowohl dir als auch deinen Mitarbeiter*innen in allen sicherheitstechnischen Fragen zur Verfügung. Außerdem hilft sie dir dabei, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Sicherheit für deine Mitarbeiter*innen zu beurteilen und zu prüfen, ob Arbeitsschutzmaßnahmen auch umgesetzt werden. Darüber hinaus achtet sie darauf, dass bestehende Maßnahmen ihre Wirkung behalten und bei Bedarf angepasst werden. Wenn du mehr über die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfahren möchtest, findest du weitere Informationen in diesem Beitrag.
Was machen Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen?
Nach der DGUV Vorschrift 1 hängt die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Anzahl der Beschäftigten, die Gesundheitsrisiken im Unternehmen sowie die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Mitarbeiter*innen. Das bedeutet, dass Sicherheitsbeauftragte am gleichen Standort arbeiten, zur gleichen Zeit anwesend sind und eine vergleichbare Tätigkeit ausführen müssen.
Die Position der Sicherheitsbeauftragten wird ehrenamtlich ausgeführt. Der oder die zuständige Mitarbeiter*in führt also die eigentliche Tätigkeit weiterhin aus.
Die folgenden Aufgaben führen Sicherheitsbeauftragte in deinem Unternehmen aus:
- Sie achten auf den Zustand, in dem sich die Schutzausrüstungen befinden.
- Festgestellte sicherheitstechnische Mängel geben sie an Vorgesetzte weiter.
- Beschäftigte werden von ihnen über eine sichere Benutzung von Maschinen und Arbeitsstoffen informiert.
- Neue Beschäftigte erhalten von ihnen Unterstützung und Orientierung.
- Sie nehmen an Betriebsbegehungen sowie Untersuchungen teil, die nach einem Arbeitsunfall oder einer bestehenden Berufskrankheit anfallen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass alle drei Positionen – Betriebsärzt*in, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte – zentrale Rollen für die Arbeitssicherheit und Gesundheit deiner Mitarbeiter*innen spielen. Für ein wirksames betriebliches Gesundheitsmanagement ist eine gute Zusammenarbeit untereinander und mit dir als Arbeitgeber*in, überaus wichtig.
Welche Auswirkungen hatte die Corona-Pandemie auf die Gefährdungsbeurteilung?
Mit der weltweiten Verbreitung des Coronavirus standen wir nie dagewesenen Herausforderungen gegenüber. Neben dem Schutz unserer Gesundheit war auch die Aufrechterhaltung der Wirtschaft ein zentrales Thema. Eine wichtige Frage lautete, wie sich der Arbeitsalltag mit einem wirksamen Infektionsschutz verbinden lässt. Wenn möglich, war und ist Arbeiten im Homeoffice eine gute Lösung, doch nicht in jedem Berufsfeld realisierbar. Deshalb wurde im April 2020 der SARS CoV2 Arbeitsschutzstandard veröffentlicht, der in der Pandemie als Grundlage für betriebliche Schutzmaßnahmen diente.
Auch wenn die verbindliche SARS CoV2 Arbeitsschutzverordnung bereits im Jahr 2023 aufgehoben wurde, bleibt die Infektionsgefährdung ein Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfehlen weiterhin, grundlegende Infektionsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehören das regelmäßige Lüften der Räume, eine Hygienemaßnahmen im Betrieb und die Vermeidung unnötiger Kontakte. Gerade in Zeiten erhöhter Infektionszahlen bildet die Gefährdungsbeurteilung weiterhin eine wichtige Basis für ein gesundes Arbeiten.
Organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen
Im Rahmen der infektionsbedingten Gefährdungsbeurteilung wird wie gewohnt zwischen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen unterschieden. Zu den technischen Maßnahmen zählen das Einhalten ausreichender Abstände, regelmäßiges Lüften und die bedarfsgerechte Reinigung der Arbeitsbereiche. Organisatorische Maßnahmen umfassen zum Beispiel klare Hygienevorgaben, Regeln zur gemeinsamen Nutzung von Arbeitsmitteln und eine Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten, die unnötige Kontakte reduziert. Auch die psychische Belastung, die durch die Pandemie entstanden ist und weiterhin auftreten kann, sollte berücksichtigt werden.
Zu den personenbezogenen Maßnahmen gehören das Tragen eines Atemschutzes in bestimmten Situationen sowie eine verständliche Kommunikation der notwendigen Präventionsmaßnahmen. Welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll sind, hängt von der Tätigkeit, den räumlichen Gegebenheiten und dem aktuellen Infektionsgeschehen ab.
Worin unterscheiden sich Telearbeit und mobiles Arbeiten?
Seit Beginn der Corona Pandemie wurde die Arbeit in vielen Unternehmen teilweise oder vollständig in den Privatbereich deiner Mitarbeiter*innen verlagert. Unterschieden wird zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten.
Telearbeit bedeutet, dass deine Angestellten zu festgelegten Zeiten an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz im Privatbereich arbeiten. Du als Arbeitgeber*in bist für die Einrichtung der Arbeitsstätte verantwortlich. Du kannst jedoch auch deine Fachkraft für Arbeitssicherheit hierfür beauftragen.
Auch für den Telearbeitsplatz muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Das sieht die Arbeitsstättenverordnung vor. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt entweder nach Zustimmung der Mitarbeiter*innen über eine Besichtigung des Arbeitsplatzes oder durch eine Erfragung der häuslichen Bedingungen. In der Arbeitsstättenverordnung ist außerdem festgehalten, dass du als Arbeitgeber*in deine Mitarbeitenden zur Sicherheit am Telearbeitsplatz unterweisen musst.
Und wie ist es bei der mobilen Arbeit?
Handelt es sich bei der Arbeit deiner Beschäftigten hingegen um mobiles Arbeiten, müssen sie ihre Arbeit nicht zwangsläufig im privaten Bereich verrichten, sondern können hierfür auch andere Orte wählen. Beispiele sind das Café oder das Hotelzimmer. Die räumliche Bindung entfällt, die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt jedoch bestehen.
Auch im Falle mobilen Arbeitens musst du für die gefahrfreie Gestaltung der Arbeitsplätze deiner Mitarbeitenden sorgen. Daher sieht das Arbeitsschutzgesetz vor, dass du auch für diese Arbeitsform eine Gefährdungsbeurteilung durchführen musst. Auch zu einer Unterweisung deiner Angestellten bist du verpflichtet.
Wie sieht es mit Arbeitsunfällen bei Telearbeit und mobilem Arbeiten aus?
Sowohl bei der Telearbeit als auch beim mobilen Arbeiten ist die Gefährdungsbeurteilung nicht nur wichtig, um den Schutz deiner Angestellten sicherzustellen. Sie ist auch relevant, wenn es um Arbeitsunfälle geht. Wurde keine Gefährdungsbeurteilung erstellt und deine Angestellten verunglücken bei der Telearbeit oder dem mobilen Arbeiten, kommt die Berufsgenossenschaft nicht mehr für die anfallenden Kosten auf.
Es handelt sich auch bei Telearbeit und mobiler Arbeit um einen Arbeitsunfall, wenn die Handlung, während der deine Mitarbeiter*innen verunglückt sind, in einem engen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand.
Was hat die Gefährdungsbeurteilung mit einer Betriebsbegehung zu tun?
Für die Beantwortung dieser Frage ist es erst einmal wichtig, zwischen zwei Arten der Betriebsbegehung zu unterscheiden. Zum einen ist es notwendig, dass du gemeinsam mit der Sifa, dem Betriebsarzt / der Betriebsärztin und dem Sicherheitsbeauftragten die Arbeitsstätte hinsichtlich potenzielle Risiken untersuchst, um daraufhin eine Gefährdungsbeurteilung erstellen zu können. Gleichzeitig gehört die Gefährdungsbeurteilung zu den Dokumenten, die du vorlegen musst, wenn sich die Berufsgenossenschaft für eine Betriebsbegehung anmeldet, um die Einhaltung von Schutzmaßnahmen zu überprüfen.
Weiterführende Links
- Das sind deine Pflichten als Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung(Stichworte: Gefährdungsbeurteilung)
- Arbeitsschutz und das Arbeitsschutzgesetz in Deutschland(Stichworte: Arbeitsschutzgesetz)
- So wirkst du psychischen Belastungen am Arbeitsplatz entgegen(Stichworte: belastung)
- Wie du Konflikte im Unternehmen konstruktiv lösen kannst(Stichworte: Konflikte)
- Berufskrankheiten erkennen: So schützt du deine Mitarbeitenden(Stichworte: Berufskrankheit)
- Was Arbeitgeber*innen in 2025 wissen müssen(Stichworte: mutterschutzgesetz)
- Was du bei minderjährigen Auszubildenden beachten musst(Stichworte: Jugendarbeitsschutzgesetz)
- Verpflichtend zu bestellen: die Fachkraft für Arbeitssicherheit(Stichworte: Fachkraft für Arbeitssicherheit)