Arbeitsunfall – wer zahlt? Unfall oder Arbeitsunfall – so unterscheidet der Gesetzgeber
Auf den ersten Blick scheint es simpel: Wer sich am Arbeitsplatz verletzt hat, hat einen Arbeitsunfall erlitten und die Berufsgenossenschaft kommt für die anfallenden Kosten auf. Auf den zweiten Blick ist das Ganze schon etwas komplizierter, denn ein Unfall ist nicht immer gleich ein Arbeitsunfall.
- 03.05.2022
- Hannah Yeboah
Bei Arbeitsunfällen zahlt die Berufsgenossenschaft. Doch nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz wird auch als Arbeitsunfall anerkannt. Wir klären dich darüber auf, in welchen Situationen deine Arbeitnehmenden versichert sind und welche Schritte nach einem Arbeitsunfall einzuleiten sind. Außerdem erfährst du alles, was du zur Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall wissen musst und was genau es mit Wegeunfällen auf sich hat.
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Wie wird ein Arbeitsunfall im Unternehmen definiert?
Nach § 8 des Sozialgesetzbuches 7 “Gesetzliche Unfallversicherung” sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder sogar zum Tod führen. Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich um einen Unfall von Arbeitnehmenden infolge einer versicherten Tätigkeit. Mit “zeitlich begrenzt” ist gemeint, dass das Ereignis plötzlich auftritt oder sich die Einwirkung auf den Körper innerhalb desZeitraums einer Arbeitsschicht beschränkt. Äußere Umstände können beispielsweise Stromschläge, herabstürzende Bauteile oder Verletzungen durch Maschinen sein.
Tritt bei deinen Angestellten also ein Körperschaden auf, der nicht durch äußere Einwirkungen hervorgerufen wurde, handelt es sich auch nicht um einen Unfall. Erleidet einer deiner Mitarbeitenden während der Arbeit ein Kreislaufversagen, fällt auch das in den meisten Fällen nicht unter die Rubrik “Arbeitsunfall”. Jedoch lässt sich dies nicht pauschalisieren, denn wenn Kreislaufversagen oder ein Herzinfarkt auf anhaltenden psychischen Stress am Arbeitsplatz zurückzuführen sind, ist dies durchaus als ein äußeres Ereignis und demnach auch als Grund für die Erkrankung zu bewerten. In den einzelnen Fällen muss also geprüft werden, welche Ursache dem Gesundheitsschaden zugrunde lag.
Auch wenn der Unfall in den privaten oder persönlichen Bereich fällt, wird er nicht als Arbeitsunfall gewertet und die Berufsgenossenschaft kommt nicht für anfallende Kosten auf. Zu Arbeitsunfällen zählen nicht nur Unfälle, die während der Ausübung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit passieren. Es gibt eine Reihe weiterer Situationen, in denen Angestellte im Falle eines Unfalls versichert sind.
In welchen Situationen sind Arbeitnehmende auch versichert?
Betriebssport
Wer am Betriebssport teilnimmt und sich dort eine Verletzung zuzieht, hat einen Arbeitsunfall erlitten. Damit der Sport jedoch als Betriebssport eingestuft werden kann, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- Der Sport muss ausgleichend sein und es darf sich um keinen Wettkampfsport handeln.
- Der Sport muss regelmäßig stattfinden.
- Er darf lediglich für Mitarbeitende angeboten und genutzt werden.
- Die Übungszeit und -dauer müssen im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
- Die Organisation des Sports muss unternehmensbezogen sein.
Betriebsveranstaltungen
Auch Unfälle während einer Gemeinschaftsveranstaltung, wie beispielsweise einer Jubiläums- oder Weihnachtsfeier, aber auch bei Betriebsausflügen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall gewertet werden. Die Voraussetzungen sind:
- Die Veranstaltung darf nicht nur einen Teil der Mitarbeitenden ansprechen, sondern muss die gesamte Belegschaft mit einschließen – zur Stärkung des Wir-Gefühls.
- Die Kosten werden komplett vom Arbeitgebenden übernommen.
- Organisation durch den Betrieb – unabhängig davon, ob Arbeitgebende oder Arbeitnehmende die Veranstaltung organisieren.
- Reine Teilnahme von Mitarbeitenden: Das Bundessozialgericht hat 2016 entschieden, dass eine Veranstaltung, an denen auch Angehörige teilnehmen, nicht mehr als Betriebsveranstaltungen gewertet werden.
Sind die Kriterien erfüllt, werden im Falle eines Unglücks auch hier die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen.
Ausstellungen und Messen
Wenn sich Angestellte auf Anweisung für berufliche Zwecke auf einer Ausstellung oder einer Messe befinden und ihnen dort etwas zustößt, ist der Versicherungsschutz gegeben. Der Grund: Es handelt sich um eine dem Betrieb zuzurechnende Tätigkeit.
Der Weg in die Kantine
Wer sich während der Pausenzeiten auf dem Weg in die Kantine befindet und verunglückt, ist versichert. Anders sieht es mit dem Aufenthalt in der Kantine aus. Doch dazu später mehr.
Auslandsaufenthalt
Wenn deine Beschäftigten sich berufsbedingt im Ausland aufhalten und dort einen gesundheitlichen Schaden erleiden, kann dies als Arbeitsunfall gewertet werden. Werden sie beispielsweise von einer Malariamücke (Anopheles) gestochen und infizieren sich aufgrund dessen mit Malaria, zählt dies als Arbeitsunfall. Auch dann, wenn sich der Vorfall bei einer privaten Tätigkeit ereignet hat. Die Berufsgenossenschaft muss auch für die Kosten aufkommen, wenn deine Angestellten im Ausland aufgrund politischer Unruhen oder Kriegshandlungen verletzt werden.
Selbstverständlich gibt es aber auch Ausnahmen für die Regelungen bezüglich Auslandsaufenthalten: Haben Angestellte die Gefahr durch eigene Provokation herbeigeführt oder sind länger als für die berufliche Tätigkeit bestimmte Zeit im Ausland geblieben, verfällt der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Arztbesuch nach Arbeitsunfall oder im Interesse der Arbeitgeber*innen
Nicht jeder Arztbesuch während der Arbeitszeit ist versichert. Verletzt sich ein Mitarbeitender bei der Arbeit und du als Arbeitgeber*in bist daran interessiert, dass sich die betroffene Person sofort behandeln lässt, besteht Versicherungsschutz.
Auch wer sich aufgrund von Arbeitsschutz- oder Hygienevorschriften untersuchen lassen möchte und auf dem Weg zum Arzt / zur Ärztin verunglückt, ist versichert.
Fahrt kranker Kolleg*innen nach Hause
Wenn Mitarbeitende eine kranke Kollegin / einen kranken Kollegen nach Hause fahren, dann sind sie auch auf dem Weg dorthin und zurück versichert. Einzige Voraussetzung: Die Beauftragung durch dich als Arbeitgeber*in.
Pause an der Arbeitsstätte
Auch wenn deinen Angestellten während Arbeitspausen an der Arbeitsstätte etwas zustößt, sind sie versichert. Das gilt auch dann, wenn sie sich während der Pause privaten Tätigkeiten widmen. Anders sieht es aus, wenn deine Angestellten die Arbeitsstätte in der Pause verlassen.
Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit
Nehmen deine Angestellten außerhalb der Arbeitszeit an einer Fortbildung teil, sind sie dann versichert, wenn diese Fortbildung unmittelbar dem Betrieb dient. Das Interesse lässt sich beispielsweise beweisen, indem du als Arbeitgeber*in die Fortbildung veranlasst, der Betrieb die Kosten übernimmt oder eine bezahlte Freistellung stattgefunden hat.
Fahrsicherheitstraining
Was für Fortbildungen gilt, gilt auch für das Fahrsicherheitstraining: Beschäftigte, die im Interesse des Betriebes an einem Fahrsicherheitstraining teilnehmen, sind durch die Berufsgenossenschaft versichert. Nehmen Arbeitnehmende dagegen ohne Auftrag des Betriebes an einem Fahrsicherheitstraining teil, ist kein Versicherungsschutz gegeben.
Körperhygiene
Wenn gründliches Waschen oder regelmäßiges Duschen aufgrund der betrieblichen Tätigkeit notwendig wird, sind Arbeitnehmende in der Arbeitsstätte währenddessen versichert. Gleiches gilt für Arbeitnehmende, die sich aufgrund der Tätigkeit oft die Hände waschen müssen. Das ist zum Beispiel bei Mitarbeitenden der Lebensmittelbranche der Fall.
Überschreitung der Arbeitszeit
Auch wenn deine Arbeitnehmenden die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden überschreiten und es zu einem Unfall kommt, sind sie versichert. Einzige Bedingung: Der Unfall muss während einer beruflichen Tätigkeit passiert sein, die dem Unternehmen dient.
Zahltag / Lohnempfang
In einigen Betrieben werden Löhne bar ausgezahlt. Liegt das Lohnbüro außerhalb des Betriebsgeländes, ist der Weg zum Lohnbüro versichert. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitnehmende aufgrund eines Abrechnungsfehlers auf dem Weg dorthin befinden.
Nicht nur Unfälle an der Arbeitsstätte stellen Arbeitsunfälle dar, sondern auch die sogenannten Wegeunfälle.
Was versteht man unter einem Wegeunfall?
Bei einem Wegeunfall handelt es sich um einen Unfall, welcher auf dem Hin- oder Rückweg von bzw. zu der Arbeitsstätte geschieht. Das kann zu Fuß, mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto passieren. Der Arbeitsweg beginnt ab bzw. geht bis zu der Haustür. Wird ein Mehrfamilienhaus bewohnt und der Mitarbeitende stürzt im Treppenhaus auf dem Weg zur Wohnung, ist das kein Arbeitsunfall. Auch wenn bei Unterbrechung für private Erledigungen, wie beispielsweise Einkaufen oder Behördengängen auf dem Weg zur Arbeit ein Unfall passiert, haftet nicht die gesetzliche, sondern nur die private Unfallversicherung.
Auch, wenn der Arbeitnehmende aufgrund einer Fahrgemeinschaft vom Weg abweicht, um Mitfahrende abzuholen, besteht der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft weiterhin. Gleiches gilt für kurze Unterbrechungen des Arbeitsweges zur Kindertagesstätte oder anderen Betreuungseinrichtungen.
Für den direkten Weg gilt jedoch grundsätzlich, dass nur der kürzeste Weg versichert ist. Wenn sich Arbeitnehmer*innen dazu entscheiden, nicht direkt nach Hause zu fahren und stattdessen einen dritten Ort aufsuchen, bleibt der Versicherungsschutz dann bestehen, wenn die Distanz dorthin dem üblichen Heimweg ähnelt.
Sollte der abweichende Weg der Arbeitnehmer*innen nicht unter diese Bedingung fallen, entfällt der Versicherungsschutz. Sobald sie jedoch wieder auf die übliche Route zurückkehren, ist der Schutz wieder gegeben. Der direkte Weg darf jedoch nicht länger als zwei Stunden unterbrochen werden.
Entscheidet sich der Arbeitnehmende aufgrund von Stau, besseren Verkehrsverbindungen oder aufgrund bestimmter Witterungsverhältnisse für einen abweichenden Weg, bleibt auch in diesen Fällen der Versicherungsschutz bestehen. Verunfallt der Arbeitnehmende auf dem Weg zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnung, ist er auch in diesem Fall über die Berufsgenossenschaft versichert.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Wie wir bereits eingangs kurz erwähnt haben, verfällt der Versicherungsschutz bei Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern privaten Zwecken dienen. Außerdem werden Verletzungen, die ohne Einwirkung von außen und zufällig eintreten, nicht als Arbeitsunfälle gewertet.
Essen und Trinken / Aufenthalt in der Kantine
Wer sich auf dem Weg in die Kantine befindet, ist zwar versichert, der Aufenthalt in der Kantine hingegen nicht. Auch dann nicht, wenn sich der Betrieb an der Finanzierung des Essens beteiligt. Doch es bestehen auch hier Ausnahmen. Essen oder trinken Angestellte beispielsweise aufgrund von Hitze am Arbeitsplatz, kommt die Berufsgenossenschaft für anfallende Kosten auf, wenn hierbei einen Unfall geschieht.
An- und Ausziehen von Kleidung
Das An- und Ausziehen von Kleidung fällt in den privaten Bereich. Arbeitnehmende sind dabei also nicht durch die Berufsgenossenschaft versichert. Der Versicherungsschutz gilt hier lediglich dann, wenn für die Tätigkeit bestimmte Schutzkleidung (PSA) getragen werden muss.
Pause außerhalb der Arbeitsstätte
Verlassen Arbeitnehmende die Arbeitsstätte, beispielsweise für einen Spaziergang, besteht kein Versicherungsschutz. Versichert sind Arbeitnehmende nur dann, wenn die berufliche Tätigkeit Anlass dazu gibt, die Arbeitsstätte zu verlassen. Ein Beispiel hierfür sind Mitarbeitende in Chemie-Unternehmen, die in schlechter, die Atemwege reizender Luft arbeiten.
Rauchen
Auch das Rauchen ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Dementsprechend sind Arbeitnehmende während der Raucherpause nicht versichert – auch dann nicht, wenn Arbeitgebende die Raucherpause genehmigt haben. Das Gleiche gilt für den Weg in den Raucherbereich sowie für den Weg zurück zur Arbeitsstätte.
Grippeschutzimpfung
Auch eine Grippeschutzimpfung sowie der Weg zu Ärzt*innen, die die Impfung durchführen, gehört nicht zu dem Bereich, der durch die Berufsgenossenschaft versichert ist. Vielmehr gehört sie zum persönlichen Lebensbereich – selbst dann, wenn Arbeitgebende die Impfung empfohlen haben.
Trunkenheit am Arbeitsplatz / auf dem Arbeitsweg
Geschieht Arbeitnehmenden während des betrunkenen Zustands ein Unfall auf der Arbeitsstätte, verfällt der Versicherungsschutz. Arbeitnehmende sind in diesem Zustand nämlich nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Kommt es zu einem Unfall, muss geprüft werden, ob die Trunkenheit alleinige Ursache für den Unfall war. Ist das der Fall, verfällt der Versicherungsschutz. Bemerkst du als Arbeitgeber*in, dass Angestellte angetrunken sind und verlassen diese die Arbeitsstätte auf deine Anweisung nicht, befinden sie sich auf eigenes Risiko dort.
Auch wer sich unter Alkoholeinfluss auf dem Arbeitsweg befindet und einen Unfall baut, hat damit zu rechnen, dass er in dem Fall nicht mehr dem Schutz durch die Berufsgenossenschaft unterliegt. Das gilt zumindest für Fälle, in denen davon auszugehen ist, dass es in nüchternem Zustand des Arbeitnehmenden nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Bei einem Promillewert von 1,1 geht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus.
Streik
Entscheiden sich deine Angestellten dafür, an einem Streik teilzunehmen, verfällt auch hier der Versicherungsschutz, da der Streik nicht an die betriebliche Tätigkeit geknüpft ist und somit nicht dem Unternehmen dient.
Welche Schritte müssen nach einem Arbeitsunfall befolgt werden?
Kommt es in deinem Unternehmen zu einem Arbeitsunfall, muss dieser der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden. Der Unfall wird der Unfallversicherung gemeldet, wenn Arbeitnehmende mindestens drei Tage nicht zur Arbeit erscheinen können. Die Meldung ist die Bedingung dafür, dass eventuelle Folgeschäden versichert sind. Die Unfallanzeige muss in zwei Ausführungen übermittelt werden. Eine dritte Ausführung bleibt zur Dokumentation im Unternehmen.
Die Unfallversicherung prüft im Anschluss, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und eventuelle Leistungen übernommen werden oder nicht. Gibt es in deinem Unternehmen einen Betriebsrat, muss auch dieser informiert werden.
Durchgangsärzt*innen einschalten
Es muss zudem ein Durchgangsarzt / eine Durchgangsärztin eingeschaltet werden. Durchgangsärztinnen sind für die Behandlung von Arbeitsunfällen zuständig. Sie werden kontaktiert, wenn feststeht, dass die Behandlung der betroffenen Arbeitnehmenden mehr als drei Wochen in Anspruch nehmen wird oder Heil- oder Hilfsmittel gebraucht werden. Auch wenn es bei den betroffenen Mitarbeitenden voraussichtlich zu Folgeerkrankungen kommen wird, müssen Durchgangsärztinnen eingeschaltet werden. Ihre Dokumentationen zum Unfall und dessen Auswirkungen haben im Gerichtsverfahren Beweiskraft.
Handelt es sich um einen schweren Unfall oder sogar um einen Todesfall, musst du zudem die Gewerbeaufsicht oder die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
Wie steht es um die Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall?
Ist es in deinem Betrieb zu einem Arbeitsunfall gekommen, musst du die verunglückte Person sechs Wochen lang mit Krankengeld in Form von einer Lohnfortzahlung vergüten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffene beschäftigte Person mindestens vier Wochen in deinem Unternehmen angestellt war. Auch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nötig.
Worum handelt es sich bei dem Verletztengeld?
Ab dem Tag, an dem eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, besteht Anspruch auf Verletztengeld. Ausgezahlt wird es allerdings erst, wenn die 6 Wochen der Lohnfortzahlung überschritten sind. Das Verletztengeld wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen und beträgt 80 % des Bruttolohns.
Damit Verletztengeld gezahlt wird, müssen Arbeitnehmende unmittelbar vor der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder vor dem Beginn der Heilbehandlung Arbeitseinkommen oder eine der folgenden Leistungen erhalten haben:
- Krankengeld
- Versorgungskrankengeld
- Übergangsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Winterausfallgeld
- Arbeitslosengeld I oder II
- Mutterschaftsgeld
Die Voraussetzung für die Zahlung des Verletztengeldes ist, dass im Vorfeld ein Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin kontaktiert worden ist. Das Verletztengeld muss nicht durch dich beantragt werden. Hast du den Versicherungsträger kontaktiert, ist dieser für die Beantragung verantwortlich.
Verletztengeld wird nur dann gezahlt, wenn es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt bzw. wenn eine Krankheit vorliegt, die auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Das können beispielsweise Hautkrankheiten, die durch den Umgang mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz entstanden sind, oder Hörschäden durch Maschinenlärm sein.
Verletztengeld wird auch gezahlt, wenn Arbeitnehmende ein verletztes Kind betreuen oder pflegen, das jünger als 12 Jahre ist. All das gilt auch für Arbeitsunfälle im Homeoffice.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung bei einem Arbeitsunfall?
Mit der gesetzlich verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung ermittelst du alle potenziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz deiner Mitarbeitenden. Im Anschluss werden alle nötigen Maßnahmen ergriffen, um die Gefahren zu beseitigen. Zuletzt wird geprüft, ob die Maßnahmen Wirkung gezeigt haben.
Die Gefährdungsbeurteilung spielt also eine entscheidende Rolle dabei, wie hoch das Risiko ist, dass deine Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz einen Arbeitsunfall erleiden.
Hast du keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und es geschieht ein Arbeitsunfall, kommt die Berufsgenossenschaft nicht mehr für die anfallenden Kosten auf. Du als Arbeitgeber*in stehst dann in der Verantwortung, die anstehenden Kosten und auch eventuelle Folgekosten zu übernehmen.
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