Rechtsprechung: Arbeitsunfälle im Homeoffice Gerichte haben eine klare Meinung zu Unfällen im Homeoffice

Ob ein Unfall im Homeoffice auch gleichzeitig ein Arbeitsunfall ist oder nicht, darüber wurde schon in so manchen Gerichtssälen debattiert. Entscheidend ist, an welchem Ort und bei welcher Tätigkeit der Unfall geschehen ist. Wir verschaffen dir den Überblick über eine komplexe Lage.

  • 18.03.2022
  • Hannah Yeboah

Wer im Büro des Unternehmens über ein Kabel stürzt und sich verletzt, hatte einen Arbeitsunfall. Doch wie sieht es aus, wenn das Ganze im Homeoffice passiert? Was zählt dort als Arbeitsweg und was nicht? Und wer kommt für die Kosten auf? In diesem Beitrag beantworten wir alle relevanten Fragen zum Thema Arbeitsunfall im Homeoffice.

Das erfährst du in diesem Beitrag:

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Welche Gesetze sind richtungsweisend für die Gerichte?

§ 8 des siebten Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung -idF des Gesetzes vom 7. August 1996 besagt “Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“

Das betrifft nicht nur Unfälle, die direkt in der Arbeitsstätte passieren, sondern auch die, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Arbeitsgeräten auf Veranlassung des Unternehmens passieren. Auch solche, die während einer Beförderung, Instandhaltung, Erneuerung eines Arbeitsgerätes oder durch eine fehlerhafte oder falsch angewendete Schutzausrüstung entstehen, sind laut Definition ein Arbeitsunfall.

Damit ein Unfall jedoch wirklich als Arbeitsunfall gewertet wird und somit die Kosten von der Unfallversicherung getragen werden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu später mehr.

Gilt im Homeoffice derselbe Versicherungsschutz wie in der Unternehmensstätte?

Homeoffice ist zwar kein rechtlicher Begriff, steht aber in diesem Artikel stellvertretend für die Telearbeit, also das regelmäßige Arbeiten an einem vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz, welcher sich in den privaten Räumen des Arbeitnehmenden befindet.

Daneben gibt es die mobile Arbeit, bei der der Arbeitnehmende mittels Laptops auch von anderen Orten aus arbeiten kann und der Arbeitgeber ihm im Vorfeld keinen Arbeitsplatz einrichten muss. In diesem Beitrag wird ausführlich auf die Unterschiede zwischen Homeoffice, Telearbeit und mobiler Arbeit eingegangen.

Im Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BMAS) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz gilt ein erweiterter gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten. Wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird, besteht im gleichen Umfang Versicherungsschutz wie bei Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte. Doch nicht jeder Unfall, der sich im Homeoffice ereignet, wird auch automatisch als Arbeitsunfall gewertet.

Wegeunfälle sind alle Unfälle, die von oder hin zur Arbeitsstätte passieren. © Shutterstock, Andrey_Popov
Auch auf dem Weg zur Arbeit sind eure Mitarbeiter*innen gesetzlich unfallversichert. © Shutterstock, Andrey_Popov

Was genau ist ein Wegeunfall?

Wie das Wort bereits verrät, handelt es sich bei einem Wegeunfall um einen Unfall, welcher auf dem Hin- oder Rückweg von bzw. zu der Arbeitsstätte geschieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmende zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeit fährt. Wichtig zu wissen:

Wenn der Arbeitnehmende aufgrund einer Fahrgemeinschaft vom Weg abweicht, um Mitfahrende abzuholen, besteht der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft weiterhin. Gleiches gilt für den Weg zur Kindertagesstätte oder anderen Betreuungseinrichtungen.

Für den direkten Weg gilt grundsätzlich, dass der kürzeste Weg versichert ist. Wenn sich Arbeitnehmer*innen dazu entscheiden, nicht direkt nach Hause zu fahren und stattdessen einen dritten Ort aufsuchen, bleibt der Versicherungsschutz nur dann bestehen, wenn die Distanz dorthin dem üblichen Heimweg ähnelt. Auch im Homeoffice kann es zu Wegeunfällen kommen.

Welche Wege zählen im Homeoffice außerdem als Wegeunfälle?

Was im Homeoffice als Arbeitsunfall gewertet wird und was nicht, kann schon einmal zu einer Streitfrage vor Gericht werden. Da bei der Arbeit in den eigenen Räumen Berufliches und Privates räumlich ineinander übergehen, ist eine Abgrenzung nicht immer einfach. Betriebswege und private Wege sind hier räumlich identisch.

Ausschlaggebend ist die sogenannte objektive Handlungstendenz. Es ist von Bedeutung, ob Arbeitnehmende die Tätigkeit, bei der er verunglückt ist, ausüben wollte, um eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben oder nicht.

Maßgeblich ist also nicht der Ort, an dem der Unfall geschieht, sondern die Frage, ob die Handlung, die den Unfall herbeigeführt hat, in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben und somit einer versicherten Tätigkeit steht.

Ein konkretes Beispiel:

In einem bekannten Fall aus 2018 ist ein Kläger auf dem Weg von seinem Schlafzimmer in sein häusliches Büro auf einer Treppe ausgerutscht und hat sich dabei einen Brustwirbel gebrochen. Die Berufsgenossenschaft hat in diesem Fall Leistungen abgelehnt.

Das Sozialgericht Aachen hat den erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg gewertet, während das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen ihn als unversicherte Tätigkeit ansah und die Klage ablehnte, da sie der eigentlichen beruflichen Tätigkeit lediglich vorausgegangen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Entscheidung des Sozialgerichts Aachen jedoch im Dezember 2021 bestätigt. Als Begründung gab die BSG an, dass der Weg über die Treppe ins Homeoffice als Weg zur Arbeitsstätte zu bewerten ist. Der Betroffene musste den Weg gehen, um seine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und sei deshalb durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Inzwischen hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts grundsätzlich entschieden: Wer sich auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice verletzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Genau wie der Weg ins Büro des Unternehmens stellt auch der Weg ins häusliche Büro einen Betriebsweg dar.

Dies gilt auch für andere Wege im Homeoffice, welche der Arbeit dienen. Befinden sich verunfallende Arbeitnehmende also beispielsweise auf dem Weg zur Haustür, um etwas entgegenzunehmen, was sie für die Arbeit benötigen, so sind sie in dem Fall versichert. Diese Wege werden als Betriebswege anerkannt.

Ein Arbeitsunfall im Homeoffice ist nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn es mit einer betrieblich notwendigen Tätigkeit zusammenhängt. © Shutterstock, 9nong
Nicht alle Unfälle im Homeoffice zählen zu den gesetzlich unfallversicherten Arbeitsunfällen. © Shutterstock, 9nong

Was wird im Homeoffice nicht als Arbeitsunfall gewertet?

  1. Der Weg in die Küche: Anders sieht es beim Weg in die häusliche Küche aus, dieser Weg gilt als eigenwirtschaftliche Tätigkeit und ist somit nicht versichert. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die zur eigenen Versorgung dient. Wenn ein Beschäftigter aber auf dem Weg in die Kantine des Unternehmens einen Unfall erleidet, ist er dabei versichert, obwohl es sich in dem Fall um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Es gilt dann aber folgende Voraussetzung: Bei der regelmäßigen Nahrungsaufnahme in den betrieblichen Pausen oder dem Weg zur betrieblichen Kantine muss eine direkte zeitliche und örtliche Einbindung der Nahrungsaufnahme in eine objektiv bestehende betriebliche Ablauforganisation bestehen (vgl. Ausführungen des BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 –B 2 U712R).
  2. Der Gang ins Bad: Wer sich im Homeoffice auf dem Weg ins Bad befindet, ist nicht versichert. Die Begründung: Der Weg zur Toilette gilt genau wie der Gang in die Küche als eigenwirtschaftliche Tätigkeit.

Wann ist ein Arbeitsunfall im Homeoffice meldepflichtig?

Wenn ein Versicherter im Unternehmen einen Arbeitsunfall baut, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hat, hat der Unternehmer diesen Fall laut § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

Die Anzeige ist innerhalb von drei Kalendertagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall oder der Berufskrankheit Kenntnis erlangt hat. Der Unfalltag selbst zählt nicht dazu.

Wenn mehr als drei Personen betroffen sind oder eine Person tödlich verunglückt ist, gilt diese Frist nicht und die zuständige Berufsgenossenschaft muss unverzüglich kontaktiert werden. Ebenso muss die Polizei sowie die zuständige Gewerbeaufsicht benachrichtigt werden.

Geschieht der Unfall im Homeoffice, hat der Arbeitnehmende oder eine von ihm beauftragte Person, beispielsweise ein Mitarbeitender oder ein Angehöriger, diesen Unfall dem Arbeitgeber zu melden.

Wichtig ist, das alle Verletzungen, die einem Unfall im Unternehmen zugrunde liegen, dokumentiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine schwerwiegende oder eine kleinere Verletzung handelt. Bei eventuellen Spätfolgen kann dann eine Kostenübernahme für die Behandlungen bei der Unfallversicherung beantragt werden.

Wer muss bei einem Arbeitsunfall kontaktiert werden?

  • Unfallversicherungsträger: Der oder die Arbeitgeber*in meldet den Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese Unfallanzeige muss der Berufsgenossenschaft in zwei Ausführungen übermittelt werden. Ein drittes Exemplar der Anzeige verbleibt zur Dokumentation im Unternehmen.
  • Betriebsrat: Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss auch dieser informiert werden und ein weiteres Exemplar der Dokumentation erhalten. Ein fünftes Exemplar muss dem verunfallten Arbeitnehmenden überreicht werden.
  • Betriebsärzt:in: Zusätzlich müsst ihr als Arbeitgeber*innen den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFA) über den Vorfall informieren. Wenn feststeht, dass es sich bei dem Unglück um einen Arbeitsunfall handelt, kümmert sich diese um die Zahlungen und die Organisation der Behandlung. Ist der Versicherte schwer verletzt, leistet der Unfallversicherungsträger auch Hilfe für die berufliche und soziale Wiedereingliederung.
  • Gewerbeaufsicht und Aufsichtsbehörde: Bei schweren Unfällen oder Todesfällen muss zusätzlich die Gewerbeaufsicht oder die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigt werden.
  • Durchgangsärzt:in: Zudem muss ein Durchgangsarzt eingeschaltet werden. Dieser muss immer dann kontaktiert werden, wenn es zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit kommt, die Behandlung länger als drei Wochen in Anspruch nehmen wird, Heil- oder Hilfsmittel verschrieben werden müssen oder absehbar ist, dass es zu Folgeerkrankungen kommen wird. Durchgangsärzt*innen sind meist Ärzt*innen der Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen in der Unfallmedizin. Sie entscheiden über das weitere Vorgehen und setzen den Versicherungsträger in Kenntnis.
Die Berufsgenossenschaft prüft jeden Arbeitsunfall gründlich. © Shutterstock, Andrey_Popov
Die Berufsgenossenschaft kommt bei einem Arbeitsunfall für eine Vielzahl von medizinisch notwendigen Behandlungen auf. © Shutterstock, Andrey_Popov

Wer haftet für einen Arbeitsunfall im Homeoffice?

Genau wie im Unternehmen kommt auch im Homeoffice die gesetzliche Unfallversicherung auf, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommen sollte. Wichtig ist lediglich, dass es sich auch wirklich um einen Arbeitsunfall handelt und die Tätigkeit, während der Unfall geschehen ist, im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. In diesen Fällen kommt die Berufsgenossenschaft für die anfallenden Kosten für die Heilbehandlung auf.

Was zahlt die Berufsgenossenschaft?

Zu den Heilbehandlungen, die die Berufsgenossenschaft zahlt, können die Erstversorgung, Krankengymnastik oder die häusliche Pflege zählen.

Auch für Kinderbetreuungskosten, notwendige Umschulungen sowie für nötige Reisekosten kommt die Berufsgenossenschaft auf.

Da der verunglückte Arbeitnehmende seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommen kann, zahlt die Berufsgenossenschaft für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch ein sogenanntes Verletztenentgelt.

Wer aufgrund eines Arbeitsunfalls einen gesundheitlichen Schaden davonträgt, erhält darüber hinaus Verletztenrente. Dieser Anspruch besteht, wenn die Erwerbstätigkeit länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Ist der Arbeitnehmende aufgrund des Unfalls nicht mehr arbeitsfähig, steht ihm eine jährliche Rente in Höhe von zwei Dritteln seines Bruttojahresgehaltes zu.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung bei Arbeitsunfällen im Homeoffice?

Mittels einer Gefährdungsbeurteilung stellst du sicher, dass deine Mitarbeitenden optimal vor potenziellen Gefahren am Arbeitsplatz geschützt sind. Im ersten Schritt werden alle Gefahrenquellen ermittelt, Maßnahmen definiert und im Anschluss die Maßnahmen umgesetzt, um die Risiken und Gefahrenquellen zu eliminieren und zukünftig zu vermeiden. Wie du eine Gefährdungsbeurteilung erstellst, erfährst du in diesem Artikel.

Wenn du deine Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, nicht nachkommt, setzt du deine Angestellten einem erhöhten Risiko für Arbeitsunfälle aus. Dies kann nicht nur ein Bußgeld nach sich ziehen. Verunglücken deine Angestellten, kommt die Berufsgenossenschaft nicht mehr für anfallende Kosten auf und du haftest selbst. Auch mit deinem Privatvermögen. Im schlimmsten Fall können sogar Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Dies gilt auch für einen Arbeitsunfall im Homeoffice.

Auf der sicheren Seite:

Beim Thema “Arbeitsunfall im Homeoffice” gilt es ein paar wenige Dinge zu beachten. Zum einen ist es die Handlungstendenz. Der Unfall deiner Angestellten ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit geschehen ist. Mehr Informationen zum Arbeitsschutz im Homeoffice findest du hier.

Damit es gar nicht dazu kommt, führst du im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung durch. Geschieht einem deiner Angestellten im Homeoffice doch einmal ein Arbeitsunfall, bist du dank der Gefährdungsbeurteilung auf der sicheren Seite und die anfallenden Kosten werden von der Berufsgenossenschaft getragen.

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