Eine erschöpfte Mitarbeiterin, die ein hohes Arbeitspensum bewältigen muss, leidet unter psychischen Belastungsfaktoren. © Shutterstock, fizkes
Zu den Gefährdungen am Arbeitsplatz gehören neben den körperlichen auch psychische Belastungsfaktoren. © Shutterstock, fizkes

Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung Psychische Belastung im Betrieb beurteilen, ohne eure Leute zu durchleuchten

Psychische Belastung gehört in jede Gefährdungsbeurteilung, auch im kleinen Betrieb. Wir zeigen euch, was § 5 ArbSchG verlangt, welche Belastungsfaktoren ihr prüft, wie ihr nach den GDA-Empfehlungen vorgeht, wie ihr euer Team beteiligt und was in die Dokumentation gehört.

ca. 9 Min. Lesezeit Aktualisiert:

Warum gehört psychische Belastung in eure Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung ist kein freiwilliges Extra, sondern ein fester Teil der Gefährdungsbeurteilung, die jeder Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten erstellen muss. Das Arbeitsschutzgesetz nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als mögliche Ursache einer Gefährdung.1 Beurteilt wird dabei die Arbeit, also Arbeitsmenge, Abläufe, Zusammenarbeit und Umgebung, und nicht die Psyche eurer Mitarbeiter.

Viele Inhaber wünschen sich dafür eine schnelle Lösung: einen Fragebogen ans Team schicken, die Antworten abheften, fertig. Die Realität sieht anders aus. Ein Ordner voller ausgefüllter Bögen ist noch keine Beurteilung, und solange niemand daraus Maßnahmen ableitet, ändert sich im Arbeitsalltag nichts. Die gute Nachricht ist, dass gerade kleine Betriebe mit überschaubarem Aufwand zu einem sauberen Ergebnis kommen, wenn sie das Vorgehen kennen. Das Gesetz formuliert die Pflicht knapp:

„Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch […] 6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG · Arbeitsschutzgesetz, zuletzt geändert am 22. Dezember 2025

Schon die allgemeinen Grundsätze des Gesetzes stellen die Psyche gleichberechtigt neben den Körper. Nach § 4 Nr. 1 ArbSchG ist die Arbeit so zu gestalten, „daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“.2

Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Das Ingenieurbüro mit fünf Leuten ist genauso gefragt wie die Hausverwaltung mit 25 Beschäftigten. Die Zahl der Beschäftigten entscheidet nur darüber, wie umfangreich eure Unterlagen ausfallen müssen.3

Gut zu wissen

Psychische Belastung ist wertneutral gemeint. Arbeit ohne psychische Belastung gibt es so wenig wie Arbeit ohne körperliche Belastung. Ungünstig ausgeprägte Belastungen können aber die Gesundheit beeinträchtigen, etwa dauerhafter Zeit- und Leistungsdruck.4

Ebenso klar ist, was nicht in die Beurteilung gehört. Psychische Erkrankungen oder private Belastungen einzelner Beschäftigter spielen dabei keine Rolle.5 Niemand muss sich vor den Kollegen erklären, und ihr müsst als Arbeitgeber keine Diagnosen stellen. Typische Stresssymptome und wie man sie erkennt, behandeln wir in einem eigenen Beitrag. Hier geht es um die Frage, wie ihr die Arbeit so gestaltet, dass Gefährdungen möglichst gar nicht erst entstehen.

Welche Belastungsfaktoren prüft ihr in der Gefährdungsbeurteilung?

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung veröffentlicht. Sie ordnet die Faktoren in fünf Merkmalsbereiche.4 Die VBG arbeitet in ihrer Handlungshilfe mit sechs Gestaltungsbereichen und führt Arbeitszeit und Arbeitsmittel als eigene Bereiche.5 Welche Einteilung ihr nutzt, ist zweitrangig. Wichtig ist, dass am Ende kein Bereich fehlt.

Die fünf Merkmalsbereiche der GDA mit Beispielen aus kleinen Betrieben:4

MerkmalsbereichTypische MerkmaleBeispiel aus dem Alltag
Arbeitsinhalt und ArbeitsaufgabeHandlungsspielraum, Vollständigkeit der Aufgabe, Verantwortung, Qualifikation, emotionale InanspruchnahmeIn der Hausverwaltung nehmen zwei Sachbearbeiter täglich Beschwerden aufgebrachter Mieter entgegen.
ArbeitsorganisationArbeitszeit, Arbeitsablauf mit Zeitdruck und Unterbrechungen, Kommunikation und ZusammenarbeitIn einer Webagentur mit zwölf Leuten laufen mehrere Projekte parallel, jeder Kundenanruf reißt jemanden aus der Arbeit.
Soziale BeziehungenUnterstützung durch Kollegen, Konflikte, Rückmeldung und Führung durch VorgesetzteIn einer Zahnarztpraxis gibt es keine feste Zeit für Absprachen, Kritik fällt zwischen zwei Patienten.
ArbeitsumgebungLärm, Klima, Licht, Gestaltung von Arbeitsplatz, Information und ArbeitsmittelnIn einer Steuerkanzlei sitzen sieben Leute im Großraumbüro, das Kanzleiprogramm hängt sich regelmäßig auf.
Neue Arbeitsformenräumliche Mobilität, zeitliche FlexibilisierungDie Techniker eines IT-Systemhauses sind fast nur bei Kunden unterwegs und planen ihre Tage selbst.

Als Faktoren, die in nahezu allen Branchen eine Rolle spielen, nennt die GDA Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen (vor allem zu Vorgesetzten) und Arbeitsumgebung (vor allem Lärm).4 Mit diesen Punkten fangt ihr am besten an, wenn ihr nicht wisst, wo ihr ansetzen sollt.

Dasselbe Raster gilt für das Homeoffice und für den Außendienst. Auch dort beurteilt ihr Arbeitszeit, Abstimmung im Team und Arbeitsmittel. Wer die Tabelle mit seinem Team einmal durchgeht, merkt schnell, welche Zeilen bei euch leer bleiben und wo es im Alltag drückt.

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Wie geht ihr nach den GDA-Empfehlungen Schritt für Schritt vor?

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt kein bestimmtes Verfahren vor. Gefordert ist, dass ihr überhaupt eine Beurteilung vornehmt, die Methode wählt ihr selbst.5 Bewährt hat sich der Ablauf aus den GDA-Empfehlungen. Am Anfang steht eine Vorbereitung: Ihr informiert alle Beteiligten, plant das Vorgehen und bindet die Beschäftigten von Beginn an ein.4 Gibt es einen Betriebsrat, gehört er von Anfang an dazu, ebenso Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in sieben Schritten

Tätigkeiten und Bereiche festlegen

Fasst gleichartige Tätigkeiten zusammen, etwa Empfang, Sachbearbeitung und Außendienst. Schreibt kurz dazu, warum ihr so eingeteilt habt.

Psychische Belastung ermitteln

Nutzt vorhandene Hinweise wie Beschwerden oder auffällige Fehlzeiten und wählt dann eine Methode: Befragung, Beobachtung mit Kurzinterview oder moderierter Workshop.

Belastung beurteilen

Vergleicht den Ist-Zustand mit einem Soll. Allgemeingültige Grenzwerte gibt es nicht, den Maßstab liefert das gewählte Verfahren oder die gemeinsame Einschätzung im Workshop.

Maßnahmen festlegen und umsetzen

Setzt zuerst an der Arbeit selbst an, also an Abläufen, Aufgabenverteilung und Organisation. Jede Maßnahme bekommt einen Termin und einen Verantwortlichen.

Wirksamkeit prüfen

Schaut nach angemessener Zeit, ob sich die Belastung verändert hat, zum Beispiel mit einer Kurzbefragung oder einem zweiten Workshop. Hat sich nichts getan, braucht es weitere Maßnahmen.

Beurteilung aktualisieren

Prüft erneut, wenn sich etwas ändert: Umstrukturierung, neue Software, auffällige Fluktuation oder steigender Krankenstand.

Alles dokumentieren

Haltet Beurteilung, Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen, Umsetzung, Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung und Datum fest.

Ihr müsst diesen Weg nicht allein gehen. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt haben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ausdrücklich die Aufgabe, euch bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten.6 Die Verantwortung für Ergebnis und Maßnahmen bleibt trotzdem bei euch als Arbeitgeber.7

Praxistipp

Für kleine Betriebe ist der moderierte Workshop oft der einfachste Einstieg. Die VBG hält ihn in Unternehmen unter 20 Beschäftigten für sehr gut geeignet.5 Herrscht im Team Misstrauen, sorgt eine externe Moderation für offene Antworten.

Wie das aussehen kann, zeigt ein Gedankenspiel. Die Webagentur aus der Tabelle setzt sich einen Vormittag zusammen und geht die Merkmalsbereiche durch. Dabei zeigt sich, dass weniger die Zahl der Projekte belastet als die ständigen Unterbrechungen, weil Kundenanrufe bei allen gleichzeitig landen. Die Maßnahme liegt nahe: feste Telefonzeiten im Wechsel und ein gemeinsames Postfach für Kundenanfragen. Solche Lösungen kosten wenig und setzen direkt an der Ursache an.

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Wie beteiligt ihr eure Beschäftigten richtig?

Eure Mitarbeiter wissen am besten, wo es im Alltag hakt. Die GDA hält ihre Einbeziehung deshalb für besonders wichtig, um Gefährdungen zu erkennen und Maßnahmen zu finden, die im Team auch angenommen werden.4 Dazu kommen klare rechtliche Vorgaben:

  • Ohne Betriebsrat: Nach § 81 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben ohne Betriebsrat die Arbeitnehmer „zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können“.8
  • Mit Betriebsrat: Bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bestimmt der Betriebsrat mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).9 Die GDA empfiehlt ein einvernehmliches Vorgehen, stimmt Ablauf und Methode also früh mit ihm ab.4

Bei der Methode habt ihr drei Möglichkeiten. Eine standardisierte schriftliche Befragung liefert einen Überblick über alle Beschäftigten, ihre Ergebnisse müsst ihr aber meist im Gespräch vertiefen. Beobachtungen mit Kurzinterviews erfassen die Arbeitssituation unabhängig vom persönlichen Empfinden und brauchen geschulte Beobachter. Moderierte Analyseworkshops verbinden das Erfahrungswissen des Teams mit Fachwissen. Oft ist ein Vorgehen in Stufen sinnvoll: erst grob mit Befragung oder Checkliste, dann gezielt im Workshop.4

Achtung

Eine Befragung ist nur dann anonym, wenn jede Auswertungsgruppe groß genug ist.4 Bei vier Leuten am Empfang einer Praxis lässt sich jede Antwort zuordnen. Dann ist ein Workshop oder ein moderiertes Gespräch die ehrlichere Wahl.

Egal, welchen Weg ihr wählt: Sagt dem Team vorher, was mit den Ergebnissen passiert, und meldet später zurück, was ihr umgesetzt habt. Die VBG rät ausdrücklich dazu, Erfolge zu kommunizieren, damit sich das Mitmachen lohnt.5 Wer Ergebnisse in der Schublade verschwinden lässt, bekommt in der nächsten Runde keine offenen Antworten mehr. Ein kurzer Punkt in der Teambesprechung reicht dafür oft aus.

Welche Maßnahmen helfen und wie dokumentiert ihr sie?

Bei den Maßnahmen gilt dieselbe Rangfolge wie im übrigen Arbeitsschutz: Gefahren werden an ihrer Quelle bekämpft.2 Für die psychische Belastung heißt das, zuerst die Verhältnisse zu ändern, also Organisation und Abläufe, und erst danach am Verhalten Einzelner anzusetzen.4 Ein Seminar zur Stressbewältigung ersetzt keine Lösung für eine Personalplanung, die dauerhaft zu knapp ist.

Typische Ansatzpunkte in kleinen Betrieben sind:

  • Arbeitsorganisation: klare Zuständigkeiten, feste Zeiten für konzentriertes Arbeiten, realistische Fristen bei Kundenaufträgen
  • Arbeitszeit: verlässliche Dienstpläne statt kurzfristiger Änderungen, Pausen, die auch genommen werden
  • Soziale Beziehungen: regelmäßige Teambesprechungen, Rückmeldung durch Vorgesetzte, abgestimmte Regeln für schwierige Kundengespräche
  • Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel: Lärm verringern, Software, die zuverlässig läuft, ein ruhiger Raum für Telefonate

Für jede Maßnahme legt ihr fest, wer sie bis wann umsetzt, und prüft später, ob sie wirkt. Das verlangt schon § 3 ArbSchG: Ihr müsst eure Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und sie bei Bedarf an veränderte Gegebenheiten anpassen.7

Dokumentieren müsst ihr ebenfalls ab dem ersten Beschäftigten. Aus euren Unterlagen müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen.3 Nach den GDA-Empfehlungen gehören mindestens die Beurteilung, die Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen, ihre Durchführung, die Wirksamkeitsprüfung und das Erstellungsdatum hinein.4 Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.5 Die psychische Belastung kann also ein eigenes Kapitel in eurer bestehenden Gefährdungsbeurteilung sein.

Bußgeld

Eine fehlende Beurteilung der psychischen Belastung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Die Arbeitsschutzbehörde kann aber im Einzelfall anordnen, was ihr tun müsst. Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, riskiert eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro.1011

Die Aufsicht schaut künftig häufiger vorbei: Ab dem Kalenderjahr 2026 müssen die Länder jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen.12 Wer dann eine Gefährdungsbeurteilung ohne psychische Belastung vorlegt, hat eine sichtbare Lücke. Was jetzt zu tun ist:

  1. Prüft eure vorhandene Gefährdungsbeurteilung: Kommt die psychische Belastung darin überhaupt vor?
  2. Fasst gleichartige Tätigkeiten zusammen und wählt eine Methode, in kleinen Teams am besten den Workshop.
  3. Beteiligt das Team und, falls vorhanden, den Betriebsrat von Anfang an.
  4. Leitet Maßnahmen mit Termin und Verantwortlichem ab und prüft später ihre Wirkung.
  5. Nehmt neue Regeln, etwa für schwierige Kundengespräche, in die nächste Unterweisung auf.

Die Unterweisung ist eine eigene Pflicht des Arbeitgebers nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 und kommt zur Betreuung durch Fachkraft und Betriebsarzt hinzu.1314 Wie ihr die Gefährdungsbeurteilung insgesamt aufbaut, zeigt unser Leitfaden zum Erstellen der GBU.

Wie kommt ihr ohne großen Aufwand zu einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung?

Die psychische Belastung ist in vielen Betrieben der Teil der Gefährdungsbeurteilung, der am längsten liegen bleibt. Das muss nicht so bleiben. Bei der Deutschen Mittelstandsschutz starten wir bewusst klein: Wir bestellen für euch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung, dafür nutzen wir unsere Software SMART CAMPUS. Erst danach schauen wir gemeinsam, was in eurem Betrieb noch nötig ist. So bezahlt ihr für Leistungen, die ihr nutzt, und nicht für Einsatzzeiten, aus denen nie etwas wird. Die Unterweisungen gibt es bei uns als E-Learning.

Im kostenlosen Erstgespräch von etwa 30 Minuten klären wir, wo ihr steht und was als Nächstes ansteht. Wenn ihr schon wisst, was ihr braucht, fordert direkt ein unverbindliches Angebot an.

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FAQ zum Thema "Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung"

  • Ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Pflicht?

    Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Ursache möglicher Gefährdungen, die der Arbeitgeber beurteilen muss. Sie ist Teil der normalen Gefährdungsbeurteilung und kein freiwilliges Zusatzmodul.

  • Ab wie vielen Mitarbeitern muss psychische Belastung beurteilt werden?

    Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine Untergrenze nach Betriebsgröße. Die Zahl der Beschäftigten bestimmt nur den Umfang der Unterlagen nach § 6 ArbSchG.

  • Was wird bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung beurteilt?

    Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen, nicht die Menschen. Die GDA unterscheidet fünf Merkmalsbereiche: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Psychische Erkrankungen oder private Sorgen einzelner Beschäftigter spielen keine Rolle.

  • Welche Methode eignet sich für kleine Betriebe?

    Meist der moderierte Workshop, in dem das Team Belastungen und Lösungen gemeinsam erarbeitet. Die VBG hält ihn in Unternehmen unter 20 Beschäftigten für sehr gut geeignet. Anonyme Befragungen funktionieren nur, wenn jede Auswertungsgruppe groß genug ist.

  • Muss der Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung beteiligt werden?

    Ja. Bei Regelungen über den Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Beschäftigten nach § 81 Abs. 3 BetrVG zu allen Maßnahmen hören, die ihre Sicherheit und Gesundheit betreffen können.

  • Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung aktualisiert werden?

    Eine feste Frist gibt es nicht. Ihr müsst die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Anlässe sind zum Beispiel Umstrukturierungen, neue Software, auffällige Fluktuation oder steigende Fehlzeiten.

  • Was muss in der Dokumentation stehen?

    Nach § 6 ArbSchG das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die GDA empfiehlt als Mindestinhalt zusätzlich Termine und Verantwortliche je Maßnahme, die Durchführung und das Erstellungsdatum. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.

  • Was droht, wenn die psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung fehlt?

    Ein unmittelbares Bußgeld sieht das Arbeitsschutzgesetz dafür nicht vor. Die Behörde kann aber anordnen, die Beurteilung nachzuholen. Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, riskiert nach § 25 ArbSchG eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro.

  • Wer hilft bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung?

    Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten euch nach § 3 ASiG bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die Verantwortung für Ergebnis und Maßnahmen bleibt beim Arbeitgeber. Für Workshops kann eine externe Moderation sinnvoll sein, wenn im Team wenig Vertrauen herrscht.