Für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Gesundes Team und Unternehmen: Arbeitsmedizinische Vorsorge
Sind deine Arbeitnehmer*innen bei ihrer Tätigkeit besonderen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt, bist du als Arbeitgeber*in zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verpflichtet. Sie ist ein zentrales Instrument, um die Gesundheit deiner Mitarbeiter*innen zu schützen und gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Erfahre hier mehr dazu.
- 12.06.2025
- Gina Boldt
Gesunde und leistungsfähige Mitarbeiter*innen sind entscheidend für den Erfolg deines Unternehmens. Doch wie kannst du als Arbeitgeber*in aktiv dazu beitragen, dass dein Team langfristig gesund und arbeitsfähig bleibt?
Hier spielt die arbeitsmedizinische Vorsorge eine zentrale Rolle. Sie ist mehr als eine gesetzliche Vorgabe, die es einzuhalten gilt. Sie ist essenziell, um die Gesundheit deiner Mitarbeiter*innen zu schützen und arbeitsbedingte Erkrankungen sowie gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Aber was genau umfasst die arbeitsmedizinische Vorsorge? Welche Pflichten hast du als Arbeitgeber*in? In diesem Beitrag erhältst du einen Überblick und erfährst, worauf du bei der Umsetzung achten solltest.
Darum geht es in diesem Beitrag:

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Was ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge zielt darauf ab, arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken und Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und ihnen vorzubeugen. Sie dient nicht nur dem Schutz der Gesundheit deiner Arbeitnehmer*innen, sondern trägt auch zur Sicherung ihrer Arbeitsfähigkeit und Produktivität in deinem Unternehmen bei.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisieren die Vorgaben der ArbMedVV.
Gemäß § 2 der ArbMedVV umfasst die arbeitsmedizinische Vorsorge folgende Punkte:
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb.
- Sie hilft dabei, die Wechselwirkung zwischen Arbeit und körperlicher sowie psychischer Gesundheit zu beurteilen. Zudem unterstützt sie, frühzeitig arbeitsbedingte Erkrankungen sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erkennen, und festzustellen, ob bestimmte Tätigkeiten besondere gesundheitliche Risiken mit sich bringen.
- Dazu gehören ein Beratungsgespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese. Körperliche oder medizinische Untersuchungen erfolgen nur mit Einwilligung der Beschäftigten.
- Die gewonnenen Erkenntnisse sollen genutzt werden, um die Gefährdungsbeurteilung zu verbessern und den Arbeitsschutz im Unternehmen weiterzuentwickeln.
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die beruflichen Anforderungen.
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen in deinem Unternehmen können von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht ersetzt, aber sinnvoll ergänzt werden. Nach dem TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich) sind diese stets vorrangig gegenüber den personenbezogenen Vorkehrungen. Die aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge gewonnenen Erkenntnisse können jedoch bei der Entwicklung, Prüfung und Anpassung der technischen und organisatorischen Maßnahmen helfen.

Wer führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch?
Durchgeführt wird die arbeitsmedizinische Vorsorge von Betriebsärzt*innen. Sie klären deine Mitarbeiter*innen auf und beraten dich als Arbeitgeber*in. Dabei prüfen sie, ob und welche gesundheitlichen Risiken das Arbeitsumfeld und die ausgeübten Tätigkeiten für deine Mitarbeiter*innen mit sich bringen.
Grundlage dazu ist eine sorgfältige Analyse und Bewertung des Arbeitsplatzes sowie der konkreten Arbeitsbedingungen. Anschließend führen die Betriebsärzt*innen persönliche Gespräche mit deinen Mitarbeiter*innen und nehmen gegebenenfalls medizinische Untersuchungen vor. Ziel ist es, den aktuellen Gesundheitszustand zu erfassen und mögliche Belastungen frühzeitig erkennen zu können. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für die individuellen arbeitsmedizinischen Empfehlungen sowie eventuell notwendige Vermittlungen zur Weiterbetreuung durch Fachärzt*innen.
Während des gesamten Prozesses unterliegen die Betriebsärzt*innen selbstverständlich ihrer ärztlichen Schweigepflicht.
Wer trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Laut § 3 Absatz 3 ArbSchG bist du als Arbeitgeber*in verpflichtet, die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu tragen. Deine Arbeitnehmer*innen dürfen dadurch nicht finanziell belastet werden.
Was sind Ziel und Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, deine Mitarbeiter*innen gezielt über Gesundheitsgefahren an ihrem Arbeitsplatz zu beraten. Dies geschieht stets unter Berücksichtigung ihrer individuellen gesundheitlichen Situation und Voraussetzungen.
Ziel und Zweck der Vorsorge:
- Aufklärung und Beratung der Mitarbeiter*innen über Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz
- Früherkennung von Gesundheitsrisiken, wie zum Beispiel bei Lärmbelastung
- Prävention und frühzeitige Diagnose arbeitsbedingter Erkrankungen und Beeinträchtigungen sowie Berufskrankheiten
- Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer*innen Beitrag zum betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutz
Welche Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es?
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge listet drei Arten der Vorsorge auf, zu denen du als Arbeitgeber*in verpflichtet bist, um die Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit beurteilen und gesundheitliche Belastungen und Gefahren frühzeitig erkennen zu können.
Die drei Vorsorgearten sind:
- Pflichtvorsorge
- Angebotsvorsorge
- Wunschvorsorge

Was ist die Pflichtvorsorge?
Laut § 2 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bist du als Arbeitgeber*in gesetzlich dazu verpflichtet, „bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten”, die arbeitsmedizinische Vorsorge für die entsprechenden Mitarbeiter*innen als Pflichtvorsorge zu veranlassen. In § 4 ArbMedVV wird dies weiter konkretisiert.
Die Pflichtvorsorge hat zu erfolgen, bevor deine Mitarbeiter*innen ihre Tätigkeit aufnehmen, und muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Ohne sie darf die Tätigkeit weder aufgenommen noch fortgeführt werden. Auch für deine Arbeitnehmer*innen ist die Pflichtvorsorge verbindlich. Wer pflichtwidrig handelt und sich weigert, muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. In solchen Fällen kannst du als Arbeitgeber*in die Arbeitsaufnahme verweigern und die Lohnzahlung so lange aussetzen, bis die Untersuchung nachgeholt wurde. Handelst du pflichtwidrig und veranlasst die Pflichtvorsorge zu spät oder gar nicht, musst du mit Bußgeldern und in schwerwiegenden Fällen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die genauen Tätigkeiten, für die eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge festgelegt. Nachstehend findest du einige Beispiele der betroffenen Tätigkeiten:
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist verpflichtend, wenn Gefahrstoffe am Arbeitsplatz eingesetzt werden und dabei gesundheitliche Risiken bestehen. Das gilt etwa bei Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten, bei nicht auszuschließender wiederholter Exposition oder beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen – wie krebserzeugenden, keimzellmutagenen und hautresorptiven Substanzen. Beispiele für solche Gefahrenstoffe sind unter anderem: Arsen und Arsenverbindungen, Asbest, Benzol, Kohlenmonoxid, Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen sowie Schwefelwasserstoff. Betriebe, in denen der Umgang mit Gefahrstoffen zum Arbeitsalltag gehört, sind laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, ein sogenanntes Gefahrstoffkataster – früher auch als Gefahrstoffverzeichnis bekannt – zu führen. Es dient dazu, den Einsatz gefährlicher Stoffe im Unternehmen transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren. Worauf es bei der Erstellung eines Gefahrstoffkatasters ankommt, erfährst du in diesem Beitrag. - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
Eine Pflichtvorsorge ist notwendig, wenn deine Mitarbeiter*innen bei ihren Tätigkeiten mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen – dazu zählen z. B. Tätigkeiten mit Krankheitserregern wie Tuberkulose-, Hepatitis- oder Masernviren. Die Vorsorgepflicht gilt sowohl für gezielte Tätigkeiten mit den entsprechenden Stoffen als auch für nicht gezielte Tätigkeiten, etwa in medizinischen Einrichtungen, Kindergärten, Notfalldiensten, Tierhaltung oder bei Arbeiten in der Natur, wenn eine Infektionsgefahr besteht. - Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen:
Sind deine Arbeitnehmer*innen während ihrer Tätigkeit besonderen physikalischen Belastungen ausgesetzt, ist die Pflichtvorsorge erforderlich. Dazu gehören Arbeiten bei extremer Hitze oder Kälte, starker Lärmbelastung, intensiven Vibrationen (Hand-Arm oder Ganzkörper), unter Wasser mit Tauchgerät und Atemgas sowie bei Überschreitung von Grenzwerten für künstliche optische Strahlung. In all diesen Fällen besteht ein erhöhtes Gesundheitsrisiko, das durch arbeitsmedizinische Vorsorge abgeklärt werden muss. - Sonstige Tätigkeiten:
Die Pflichtvorsorge ist nötig bei Tätigkeiten mit Atemschutz der Gruppen 2 oder 3 sowie bei Arbeitseinsätzen in Tropen oder Subtropen mit besonderen Klima- oder Infektionsrisiken.

Wie definiert sich die Angebotsvorsorge?
Gemäß § 2 Abs. 2 muss du die arbeitsmedizinische Vorsorge „bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten”, wie zum Beispiel der Arbeit am Bildschirm, anbieten. Geregelt ist die Angebotsvorsorge in § 5 ArbMedVV.
Für welche Tätigkeiten ist eine Angebotsvorsorge vorgesehen?
Die sogenannte Angebotsvorsorge kommt zum Einsatz, wenn bei der Tätigkeit ein Risiko besteht, dieses allerdings geringer eingestuft wird als bei der Pflichtvorsorge. Als Arbeitgeber*in bist du verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorge in diesen Fällen anzubieten. Auch für die Angebotsvorsorge findest du eine Übersicht der entsprechenden Tätigkeiten im Anhang der ArbMedVV.
Bildschirmarbeit gehört zu den Tätigkeiten, für die die Angebotsvorsorge vorgesehen ist. Sobald deine Mitarbeiter*innen regelmäßig Arbeit am Bildschirm verrichten, besteht für dich laut § 5 ArbMedVV die Pflicht, ihnen diese Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Die regelmäßige Arbeit am Monitor kann die Augen stark beanspruchen und langfristig zu gesundheitlichen Problemen führen. Ziel der Vorsorge ist es, mögliche Belastungen frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen einzuleiten. Eine dieser Maßnahmen kann zum Beispiel das Verordnen einer speziellen Bildschirmarbeitsplatzbrille sein. Welche Schutzmaßnahmen du darüber hinaus für dein Team bei der PC-Arbeit ergreifen kannst, zeigen wir dir in diesem Beitrag.
Auch „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag” fordern laut der ArbMedVV eine Angebotsvorsorge. Konkretisiert wird dies in der AMR 13.3. Demnach bist du in Deutschland verpflichtet, deinen Mitarbeiter*innen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn sie:
- im Zeitraum von April bis September
- zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)
- insgesamt mindestens eine Stunde pro Arbeitstag
- an mindestens 50 Arbeitstagen
im Freien tätig sind. Für Tätigkeiten im Schatten oder auf verschneiten Flächen über 1000 Meter über den Meeresspiegel gelten gesonderte Regeln. Wie du neben der regelmäßig angebotenen arbeitsmedizinischen Vorsorge deine Mitarbeiter*innen vor den Risiken durch die UV-Strahlung schützen kannst, erklären wir dir in diesem Beitrag.
Was gibt es bei der Angebotsvorsorge zu beachten?
Die Angebotsvorsorge sollte vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen stattfinden. Wie bei der Pflichtvorsorge kann ein nicht rechtzeitiges oder nicht erteiltes Angebot zu Bußgeldern und Strafen führen.
Deinen Mitarbeiter*innen steht es hingegen frei, ob sie das Angebot annehmen. Sie müssen im Falle einer Ablehnung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Problematisch wird dies jedoch, wenn im späteren Verlauf eine Erkrankung oder Berufskrankheit auftritt, die unter Umständen durch die Angebotsvorsorge vorzeitig erkannt worden wäre. In diesem Fall steht im Raum, ob die Arbeitskraft ihre Mitwirkungspflicht versäumt hat. Eine Ablehnung des Angebots durch deine Mitarbeiter*innen entbindet dich jedoch nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig die Angebotsvorsorge anzubieten.
Erfährst du als Arbeitgeber*in von einer Erkrankung, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen könnte, bist du verpflichtet, unverzüglich eine Angebotsvorsorge anzubieten – sowohl für die erkrankte Fachkraft als auch für deine anderen gefährdeten Mitarbeiter*innen.
Nach der Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen sich gesundheitliche Probleme erst nach längerer Zeit zeigen können, musst du eine nachgehende Vorsorge anbieten, die nach dem Arbeitsverhältnis vom Unfallversicherungsträger übernommen wird, wenn der oder die Mitarbeiter*in zustimmt.

Und was bedeutet eine Wunschvorsorge?
Wie der Begriff bereits verrät, beruht die sogenannte Wunschvorsorge auf dem Wunsch der Mitarbeiter*innen nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge. Als Arbeitgeberin stehst du nach § 5a ArbMedVV und § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in der Pflicht, diesem Wunsch nachzukommen, solange kein offensichtlicher Ausschluss eines Gesundheitsrisikos besteht.
Das heißt, deine Mitarbeiter*innen können nicht für jede alltägliche und ungefährliche Tätigkeit eine zeit- und kostenintensive Vorsorge einfordern. Im Unterschied zu den anderen Vorsorgearten müssen deine Arbeitnehmer*innen die Wunschvorsorge selbst anstoßen. Du als Arbeitgeber*in bist hier nicht verpflichtet, automatisch tätig zu werden.
Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge eine Eignungsuntersuchung?
Nein, die arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsbeurteilung. Ebenso ist die Eignungsuntersuchung nicht Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und ist nach der ArbMedVV streng von der Vorsorge zu trennen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung unterscheiden sich primär in ihrem Schutzziel. Die Vorsorge dient dem Schutz des zu untersuchenden Mitarbeitenden und prüft, ob von der Tätigkeit eine Gefahr für ihn oder sie ausgeht. Die Eignungsuntersuchung hingegen hat zum Ziel, die Allgemeinheit zu schützen und prüft, ob durch etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschäftigten eine Gefahr für Dritte ausgeht. Sie dient also der Überprüfung, ob eine gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit vorliegt. Dies ist unter anderem relevant in Branchen und Berufen mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
Aus diesem Grund sollten die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Eignungsprüfung stets getrennt voneinander durchgeführt werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, sollte deutlich gemacht werden, welche Untersuchung Teil der Vorsorge und welche zur Eignungsuntersuchung gehört.
Sind Schutzimpfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
In § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV heißt es: „Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.”
Besonders beim Umgang mit Biostoffen kann ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen. Ob die in deinem Betrieb ausgeübten Tätigkeiten diese Voraussetzungen erfüllen, entscheidet die Ermittlung aus der Gefährdungsbeurteilung. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die Betriebsärzt*innen verpflichtet, die entsprechenden Impfungen anzubieten, es sei denn der oder die Mitarbeiter*in ist bereits immun. Impfungen können Bestandteil der Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge sein, sofern ein erhöhtes Risiko vorliegt.
Deinen Mitarbeiter*innen ist es überlassen, ob sie das Impfangebot annehmen. Sie brauchen bei einer Ablehnung in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Nur wenn es infolge einer Infektion zu einem Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG (Infektionsschutzgesetz) oder zu einer Absonderungspflicht nach § 30 IfSG kommt, können deinen Mitarbeiter*innen durch die Ablehnung eines Impfangebots rechtliche Folgen entstehen. Zudem besteht die Möglichkeit unabhängig vom spezifischen Risiko im Rahmen der Gesundheitsprävention Schutzimpfungen, wie zum Beispiel die Grippeschutzimpfung, im Unternehmen anzubieten, die dann von den Betriebsärzt*innen durchgeführt wird.

Wie oft wird die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt?
Wenn arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist – sei es im Rahmen der Angebots- oder Pflichtvorsorge – erfolgt diese in regelmäßigen Intervallen.
Die entsprechenden Zeiträume sind in der AMR 2.1 geregelt. Üblicherweise wird eine Vorsorgeuntersuchung 3 Monate vor sowie 12 Monate nach Arbeitsbeginn vorgesehen, gefolgt von weiteren Untersuchungen im Abstand von jeweils 36 Monaten.
Abhängig vom Tätigkeitsbereich deiner Mitarbeiter*innen existieren Ausnahmen, die du im Blick haben solltest:
- Zweite Vorsorge nach 6 Monaten: Bei Tätigkeiten z. B. mit atemwegs- und hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder gesundheitsschädlichen biologischen Arbeitsstoffen sowie Feuchtarbeit verkürzt sich die Frist auf ein halbes Jahr.
- Zweite Vorsorge nach 24 Monaten: Es gilt eine Frist von 2 Jahren bei Tätigkeiten im Ausland mit besonderen Risiken, z. B. in Tropen oder Subtropen mit hoher Klimabelastung oder Infektionsgefahr.
Egal, welche Frist im Einzelfall gilt: Es handelt sich bei allen um Obergrenzen, die keinesfalls verlängert oder überschritten werden dürfen. Eine Verkürzung der Fristen ist dagegen jederzeit möglich und auch nötig, wenn es nach ärztlicher Einschätzung medizinisch sinnvoll ist.
Die Betriebsärzt*innen können zudem individuell in der ersten Vorsorge festlegen, wann die nächste Vorsorge stattfinden soll. Bei der Fristsetzung bezieht er unter anderem Aspekte wie die Gesundheitsrisiken durch die Tätigkeit, die Arbeitsplatzbedingungen laut Gefährdungsbeurteilung, Ergebnisse der bisherigen Vorsorge und das Risiko für arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten sowie nach Möglichkeit ein Biomonitoring ein.
Sind Arbeitnehmer*innen mehreren Gefährdungen ausgesetzt, soll eine einheitliche Frist für die Vorsorge gefunden werden. Der oder die Ärzt*in muss die nächste empfohlene Vorsorgefrist schriftlich in der Vorsorgebescheinigung festhalten. Die Bescheinigung erhalten sowohl du als Arbeitgeber*in als auch deine Beschäftigten.
Bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung könnt ihr nach der Beratung mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin kürzere Fristen festlegen. Diese gelten als generelle Richtlinie, sind aber nicht bindend für die individuelle ärztliche Entscheidung.
Lehnt dein*e Mitarbeiter*in eine Angebotsvorsorge ab, gilt beim nächsten Mal die Maximalfrist, sofern nicht kürzere Fristen bereits in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden. Bei mehreren Risiken gilt die kürzeste relevante Frist.

Welche Pflichten hast du als Arbeitgeber*in im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Deine Pflichten als Arbeitgeber*in ergeben sich aus § 3 der ArbMedVV. Sie verpflichtet dich, deine Mitarbeiter*innen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinisch zu betreuen. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung und deren Anhang einzuhalten sowie die anerkannten Regeln und aktuellen Erkenntnisse, welche z. B. vom Ausschuss für Arbeitsmedizin veröffentlicht werden, zu berücksichtigen.
Als Arbeitgeber*in bist du zudem verpflichtet, einen Arzt oder eine Ärztin mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beauftragen. Ist bereits ein*e Betriebsärzt*in bestellt, sollte diese*r vorrangig eingebunden werden.
Der/die beauftragte Arzt/Ärztin muss:
- alle nötigen Informationen über die Arbeitsbedingungen erhalten,
- über den Grund für die Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert werden,
- die Möglichkeit haben, den Arbeitsplatz zu besichtigen,
- auf Wunsch Einsicht in bestimmte Unterlagen (z. B. über vorherige Vorsorgen) bekommen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge sollte darüber hinaus während der Arbeitszeit stattfinden. Um Aufwand zu reduzieren, sollten verschiedene Anliegen, die eine Vorsorge begründen, in einem Termin erledigt werden.
Als Arbeitgeber*in ist es zudem deine Pflicht, die Vorsorge zu dokumentieren und eine Vorsorgekartei zu führen.
Für die Vorsorgekartei gilt:
- Es wird dokumentiert, wann, warum und ob in deinem Unternehmen eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat (Vorsorgebescheinigung).
- Die Vorsorgekartei umfasst die Personenstammdaten: Name, Geburtsdatum und Privatanschrift des/der Mitarbeiter*in sowie die Arbeitgebendenanschrift.
- Du kannst sie digital führen.
- Sie sollte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses deiner Mitarbeiter*innen aufbewahrt werden. Du kannst sie danach löschen, solange keine anderen rechtlichen Vorgaben dagegensprechen.
- Du hast sie auf Verlangen an die zuständigen Behörden zu schicken.
- Sie ist entsprechend der geltenden Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu behandeln.
- Beim Ausscheiden aus deinem Unternehmen erhalten die Mitarbeiter*innen eine Kopie ihrer Daten.
Achtung Verwechslungsgefahr: Vorsorgekartei und Vorsorgebescheinigung
Auch wenn die Vermutung naheliegt, dass es sich bei der Vorsorgekartei und der Vorsorgebescheinigung um synonyme Begrifflichkeiten handelt, sind es zwei unterschiedliche Dokumente.
Die Vorsorgebescheinigung ist ein schriftlicher Nachweis, den die Betriebsärzt*innen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge ausstellen. Du als Arbeitgeber*in und dein*e Mitarbeiter*in erhaltet jeweils eine Kopie. Sie dient als Nachweis der Durchführung, ohne dabei sensible Gesundheitsinformationen preiszugeben. Die Vorsorgebescheinigungen sind Bestandteil der Vorsorgekartei, die du als Arbeitgeber*in zu führen hast.
Die Vorsorgebescheinigung umfasst:
- Name und Daten des Beschäftigten
- Datum der Vorsorge
- Grund der Vorsorge, und ob es sich um eine Pflicht-, Angebots-, oder Wunschvorsorge handelt
- Datum der nächsten Vorsorge, falls erforderlich
- Unterschrift des Arztes bzw. der Ärztin

Welche Informationen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge darfst du als Arbeitgeber*in erhalten?
Es gelten für die arbeitsmedizinische Vorsorge der Datenschutz und die ärztliche Schweigepflicht. Sie findet in einem geschützten Raum zwischen Mitarbeiter*in und Betriebsärzt*in statt.
Die Betriebsärzt*innen dürfen dir als Arbeitgeber*in nur sehr eingeschränkt Auskunft geben. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge beschränken sich die Informationen, die du erhältst, auf eine Beurteilung, ob gesundheitliche Bedenken für eine bestimmte Tätigkeit bestehen und Maßnahmen zu treffen sind, ohne dabei medizinische Details offenzulegen. Konkrete Diagnosen oder detaillierte Befunde dürfen dir grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Eine weitergehende Weitergabe von Gesundheitsdaten ist nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Arbeitskraft zulässig.
Was passiert, wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge gesundheitliche Beeinträchtigungen offenbart?
Sollten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gesundheitliche Einschränkungen, die die Tätigkeit beeinflussen könnten, festgestellt werden, wird der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin mit der betroffenen Person sprechen. Dabei geht es um mögliche Folgen und sinnvolle Schutzmaßnahmen.
Du als Arbeitgeber*in wirst ausschließlich darüber informiert, dass gesundheitliche Bedenken bestehen, ohne dass medizinische Details genannt werden. In der Folge bist du in der Verantwortung, zu überprüfen, wie du auf Empfehlungen reagieren kannst. Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise neue Schutzmaßnahmen oder Veränderungen der Arbeitsbedingungen. In Einzelfällen kann auch eine befristete oder dauerhafte Versetzung notwendig sein.
Für die Gesundheit im Unternehmen mit der Deutschen Mittelstandsschutz
Als Arbeitgeber*in trägst du Verantwortung für die Gesundheit deiner Mitarbeiter*innen. Dazu zählt nicht nur die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz, sondern auch die aktive Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie hilft dabei, arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu verhindern sowie passende Schutzmaßnahmen zu entwickeln. So leistest du einen aktiven Beitrag zur langfristigen Gesundheit und Leistungsfähigkeit deines Teams.
Wir von der Deutschen Mittelstandsschutz stehen dir bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe zur Seite. Wir bestellen für euch qualifizierte Betriebsärzt*innen und übernehmen auf Wunsch die Organisation und Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Auf unserer Plattform Smart Campus kannst du unkompliziert und digital die Gefährdungsbeurteilungen durchführen, die der arbeitsmedizinischen Vorsorge zugrunde liegen. Sichere dir dein unverbindliches Angebot!

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