DGUV V2 2025 Änderung der DGUV Vorschrift 2 – Diese Aktualisierungen treten in Kraft

Beginnend mit dem 1. April 2025 tritt sukzessive die aktualisierte Version der DGUV V2 in Kraft. Welche Neuerungen auf dein Unternehmen zukommen und was sie im Detail bedeuten, erfährst du hier.

  • 24.04.2025
  • Gina Boldt

Zum Jahresende 2024 überarbeitete die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die DGUV Vorschrift 2 (DGUV V2). Ziel der Änderung ist es, die Regelbetreuung sowie die anlassbezogene Betreuung im Arbeits- und Gesundheitsschutz effizienter zu organisieren und die Zusammenarbeit mit Betriebsärzt*innen sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit zu verbessern – für mehr Sicherheit und Gesundheit in deinem Unternehmen.

Diese Änderungen treten ab dem 1. April 2025 schrittweise in Kraft und sollen zudem die Vorschrift verständlicher und praxisnäher gestalten.

Welche Neuerungen und Änderungen genau vorgenommen wurden, was das für dein Unternehmen bedeutet und worauf du als Arbeitgeber*in achten solltest, erfährst du in diesem Beitrag.

Darum geht es in diesem Beitrag:

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Warum wurde die DGUV V2 aktualisiert?

Seit der letzten Aktualisierung der DGUV Vorschrift 2 im Jahr 2011 hat sich die Arbeitswelt stark gewandelt: Unter anderem Digitalisierung, neue Arbeitsmodelle und Fachkräftemangel stellen Unternehmen vor wachsende Herausforderungen. Zudem wurde die bisherige Fassung der DGUV V2 häufig als unübersichtlich und schwer verständlich kritisiert.

1. Übersichtlichkeit, klare Trennung von Vorschriften und Empfehlungen und neue DGUV Regel 100-002

Die neue Fassung der DGUV V2 verzichtet auf eine unübersichtliche Anzahl von Anlagen und Anhängen. Sie gliedert stattdessen ihre Inhalte nun in einen verpflichtenden Vorschriftenteil und einen empfehlenden Regelteil. Durch diese Anpassung ist es für dich als Unternehmer*in leichter zu erkennen, welche Vorgaben für dich verbindlich sind und welche du als Orientierungshilfe nutzen kannst.

Parallel zur Vorschrift wurde die DGUV Regel 100-002 veröffentlicht. Sie erläutert zentrale Begriffe und beinhaltet praxisnahe Anwendungsbeispiele, die die Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung konkretisieren.

2. Digitale Betreuung möglich

Eine zentrale Neuerung der DGUV V2 ist die in § 6 aufgeführte Einführung der Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen dein Unternehmen von nun an auch komplett digital – zum Beispiel via Videokonferenz – beraten. Dies spart Ressourcen und Wegzeiten und macht die Betreuung für alle Beteiligten flexibler – besonders in strukturschwachen Regionen oder Gebieten mit hohem Fachkräftemangel.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie deinen Betrieb bereits persönlich kennengelernt haben und mit dessen Gegebenheiten – beispielsweise durch eine Begehung – vertraut sind. Darüber hinaus müssen in deinem Unternehmen die entsprechenden Anforderungen zur Anwendung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien erfüllt sein.

Grundsätzlich ist der Anteil der digitalen Betreuung auf ein Drittel der Einsatzzeit begrenzt. Unter bestimmten Bedingungen kann sich dieser auf maximal 50 % erhöhen.

Bei der anlassbezogenen Betreuung haben Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten die Möglichkeit, basierend auf der Gefährdungsbeurteilung über Art und Umfang der Nutzung digitaler Wege zu entscheiden. Du kannst in diesem Fall sogar bis zu 100 % digital betreut werden. Diese Regelung gilt auch für Beratungen durch Fachleute mit entsprechender Expertise, bei denen es sich nicht um Betriebsärzt*innen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit handelt. Du kannst also sowohl Gefährdungsbeurteilungen digital durchführen, zum Beispiel mit der Web-Plattform von der Deutschen Mittelstandsschutz, als auch anlassbezogene digitale Konsulationen durch externe Betriebsbeauftragte in Anspruch nehmen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit tragen Schutzkleidung und begutachten Lagerraum. Mit der Änderung der DGUV V2 ist es nun auch für Absolventen anderer Fachrichtungen möglich, Fachkraft für Arbeitssicherheit zu werden. © Adobe Stock, Piches
Mt der Überarbeitung der DGUV V2 ist es nun auch für Absolvent*innen anderer Fachrichtungen, wie z. B. Chemie und Physik, möglich, sich zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren und bestellen zu lassen. © Adobe Stock, Piches

3. Erweiterung der möglichen Qualifikation für Fachkräfte der Arbeitssicherheit

Erstmalig ist es auch Absolvent*innen aus weiteren Fachrichtungen möglich, sich nach mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und einer entsprechenden Zusatzqualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen zu lassen. Dies gilt für Personen mit Abschlüssen aus den Fachbereichen Biologie, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Chemie, Humanmedizin, Arbeitshygiene, Physik oder Arbeitswissenschaft.

Für dein Unternehmen bedeutet das, dass du künftig auf einen breiteren und interdisziplinären Kreis an Fachkräften mit umfassenderen Kenntnissen zurückgreifen kannst. Dies ermöglicht dir gezielt die Fachleute auszuwählen, die zu deiner Branche passen und die spezifischen Anforderungen kennen.

4. Nachweis und Dokumentation von Fortbildungen

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen stehen mit der überarbeiteten Vorschrift in der Pflicht, absolvierte Fortbildungen im jährlichen Bericht zu dokumentieren. Dies erhöht die Transparenz und hilft dir, die Qualität der angebotenen Betreuung besser beurteilen zu können.

5. Angepasste Zuordnung der Betreuungsgruppen

Die Zuordnung der Betriebe wurde überarbeitet und ist nun leichter auffindbar und verständlicher für dich. Abhängig von den branchenspezifischen Gefährdungen werden die Betriebe bestimmten Betreuungsgruppen zugewiesen. Grundlage dafür ist die WZ-Klassifikation (Klassifikation der Wirtschaftszweige).

Für die Grundbetreuung ergeben sich die folgenden Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr:

  • Gruppe I: 2,5 Std.
  • Gruppe II: 1,5 Std.
  • Gruppe III: 0,5 Std.

6. Betreuung für mehr Betriebe und Ausweitung des Unternehmermodells

Kompetenzzentren (KPZ) der Berufsgenossenschaften können nun auch die Betreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten übernehmen. Bisher stand diese Möglichkeit nur Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offen. Dies erleichtert kleinen Unternehmen den Zugang zu professioneller Beratung im Arbeitsschutz.

Das sogenannte Unternehmermodell, bei dem sich kleine Unternehmen nach einer Qualifizierung selbst betreuen können, wird ausgeweitet. Künftig können Betriebe mit bis zu 50 bzw. 20 Beschäftigten, sofern sie aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind, dieses Modell nutzen.

Was bedeuten die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 für deine Unternehmenspraxis?

Die Aktualisierungen der DGUV V2 erleichtern es dir, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, geben dir mehr Flexibilität, die Betreuung an die Bedürfnisse deines Unternehmens anzupassen und dabei viel Zeit und Kosten zu sparen. Gleichzeitig verlangen die Änderungen von dir als Unternehmerin mehr Eigenverantwortung, zum Beispiel in der Auswahl entsprechender Fachkräfte oder der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Gerade für Kleinunternehmer*innen und KMUs eröffnet sich nun die Möglichkeit, die nötigen Unterweisungen komplett digital durchzuführen und auch digital betreut zu werden. Das reduziert nicht nur den organisatorischen Aufwand, sondern vereinfacht außerdem die Integration in den laufenden Arbeitsalltag erheblich.

Was ist jetzt zu tun?

Damit du die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 für den Arbeitsschutz in deinem Unternehmen nutzen und die neuen Anforderungen optimal umsetzen kannst, haben wir einige Schritte für dich zusammengefasst, die du beachten solltest.

  • Informieren und schulen: Mache dich und deine verantwortlichen Mitarbeiter*innen mit den neuen Vorschriften und Regeln vertraut. Dabei kannst du auf Schulungen oder die Umsetzungshilfen der DGUV zurückgreifen.
  • Fachkräfte gezielt auswählen: Nutze die neuen Möglichkeiten bei der Auswahl der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Dank der erweiterten Zulassungen stehen dir noch mehr qualifizierte und zu deiner Branche passende Expertinnen zur Verfügung, von deren Know-how dein Unternehmen profitieren kann.
  • Dokumentation und Nachweis nicht vergessen: Beachte die Nachweispflichten. Fordere die Nachweise von den entsprechenden Fachleuten ein und dokumentiere sie.
  • Digitale Betreuung prüfen und integrieren: Überlege und prüfe, ob eine digitale Betreuung für dein Unternehmen sinnvoll ist. Falls noch notwendige Voraussetzungen fehlen, kannst du diese gezielt nachholen.
  • Neue Betreuungsangebote wahrnehmen: Nutze die Betreuungsangebote, die deinem Unternehmen nun zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel die Beratung durch Kompetenzzentren oder die anlassbezogene Betreuung, die komplett digital möglich ist.
  • Gefährdungsbeurteilung überarbeiten: Prüfe deine bestehende Gefährdungsbeurteilung und passe sie entsprechend der neuen Vorschriften und Regeln an. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen im Arbeitsschutz.

Immer auf dem neuesten Stand mit der Deutsche Mittelstandsschutz

Wir von der Deutschen Mittelstandsschutz sind dein Partner rund um den Arbeitsschutz und helfen dir bei allen relevanten Themen auf dem neuesten Stand zu bleiben und alle Maßnahmen für einen rechtssicheren Arbeits- und Gesundheitsschutz in deinem Unternehmen zu gewährleisten.

Wir unterstützen dich bei der Bereitstellung der erforderlichen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen – auch digital über Videokonferenzen. Auf unserer Web-Plattform SMART CAMPUS hast du die Möglichkeit, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Darüber hinaus stehen dir und deinen Mitarbeiter*innen zahlreiche leicht verständliche E-Learning-Module zur Verfügung.

Wenn du weitere Fragen hast, freuen wir uns über deine Kontaktaufnahme. Wir helfen dir jederzeit gerne weiter!

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Beitragsbild: © Adobe Stock, Tetiana

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