Was euer kleiner Betrieb im Arbeitsschutz erledigt haben muss

Arbeitsschutz-Checkliste Was euer kleiner Betrieb im Arbeitsschutz erledigt haben muss

Verbandkasten an der Wand, Feuerlöscher im Flur, und trotzdem bleibt ein ungutes Gefühl? Unsere Arbeitsschutz-Checkliste zeigt euch, welche Pflichten ein Betrieb mit 1 bis 50 Beschäftigten konkret erledigt haben muss, was davon ab dem ersten Beschäftigten gilt und was erst mit wachsender Größe dazukommt.

ca. 10 Min. Lesezeit Aktualisiert:

Was muss ein kleiner Betrieb im Arbeitsschutz konkret erledigt haben?

Diese Arbeitsschutz-Checkliste ist für Betriebe mit 1 bis 50 Beschäftigten gedacht. Kurz gesagt gelten fast alle Grundpflichten ab dem ersten Beschäftigten. Dazu gehören die Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Unterweisungen sowie eine organisierte Erste Hilfe und ein funktionierender Brandschutz. Mit wachsender Größe kommen weitere Pflichten hinzu, vor allem ab mehr als 20 Beschäftigten.

Viele kleine Betriebe kennen ein bestimmtes Gefühl: Im Flur hängt ein Feuerlöscher mit Prüfplakette, in der Teeküche steht der Verbandkasten, irgendwo liegt ein Ordner mit der Aufschrift „Arbeitsschutz“. Trotzdem wird es unruhig, sobald ein Schreiben der Berufsgenossenschaft im Briefkasten liegt. Das Symptom ist Unsicherheit. Die Ursache liegt meist nicht in einem fehlenden Feuerlöscher, sondern darin, dass die einzelnen Pflichten nie zusammengedacht wurden. Wer keine Gefährdungsbeurteilung hat, weiß auch nicht, welche Unterweisungen, Prüfungen und Vorsorgeangebote der eigene Betrieb braucht.

Eine Untergrenze nach Betriebsgröße kennt das Arbeitsschutzgesetz nicht. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung gilt für die Steuerkanzlei mit vier Mitarbeitern genauso wie für den Fahrradladen mit zwei Aushilfen.21 Die Größe bestimmt nur, wie viel Aufwand dahintersteckt.

Gut zu wissen

Die Verantwortung bleibt bei euch. Neben dem Arbeitgeber sind auch Geschäftsführer und Personen verantwortlich, die mit der Leitung des Betriebs beauftragt sind. Aufgaben könnt ihr nur schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen.12

Die folgenden Abschnitte gehen die Pflichten in der Reihenfolge durch, in der ihr sie sinnvoll abarbeitet. Jeder Abschnitt endet mit einer kurzen Liste zum Abhaken. Am Schluss zeigt eine Tabelle, was sich ändert, wenn euer Team wächst.

Wie organisiert ihr Betriebsarzt, Fachkraft und Gefährdungsbeurteilung?

Am Anfang steht die Organisation. Ihr müsst einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen.3430 Eine Rechnung oder ein Telefonat reicht dafür nicht. Fest anstellen müsst ihr niemanden, ein externer Dienst erfüllt die Pflicht genauso.32 Bis 20 Beschäftigte gilt die Regelbetreuung für Kleinbetriebe: Betriebsarzt und Fachkraft unterstützen euch bei der Gefährdungsbeurteilung und kommen bei besonderen Anlässen dazu, etwa nach einem Umbau oder einem Unfall. Feste Einsatzzeiten gibt es in dieser Größe nicht.35

Daneben gibt es das sogenannte Unternehmermodell, bei dem ihr euch als Inhaber selbst schult und Fachleute nur bei Bedarf holt. Bei der VBG steht es Betrieben bis 30 Beschäftigte in Betreuungsgruppe II und bis 50 in Gruppe III offen. Es verlangt, dass ihr innerhalb von höchstens zwei Jahren eine Motivations- und Informationsmaßnahme absolviert und danach spätestens alle drei Jahre eine Fortbildung, sonst fallt ihr in die Regelbetreuung zurück.35 Wir raten kleinen Betrieben davon ab, weil der Zeitaufwand hoch ist und euch der fachliche Blick von außen fehlt, der Lücken in der Gefährdungsbeurteilung früh erkennt.

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Herzstück jeder Arbeitsschutz-Checkliste ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist die Grundlage für alles andere, was in diesem Beitrag folgt. Das Arbeitsschutzgesetz formuliert die Pflicht knapp:

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

§ 5 Abs. 1 ArbSchG · Arbeitsschutzgesetz, geltende Fassung

Zu beurteilen sind unter anderem die Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit, die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten und ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit.21 In einer Webagentur mit acht Leuten geht es also nicht nur um Bildschirme und Kabel im Flur, sondern auch um Termindruck vor Kampagnenstarts und ständige Erreichbarkeit. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht es, einen Arbeitsplatz stellvertretend zu beurteilen. Zehn ähnliche Schreibtische in einer Hausverwaltung müsst ihr also nicht zehnmal einzeln bewerten.

Das Ergebnis müsst ihr dokumentieren. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, was ihr beurteilt habt, welche Maßnahmen ihr festgelegt habt und ob sie gewirkt haben.104 Eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es dabei nicht mehr.

Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz übrigens nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Ordnet die Arbeitsschutzbehörde aber Maßnahmen an und ihr setzt sie nicht um, kann das bis zu 30.000 Euro kosten.14 Seit 2026 müssen die Länder jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen.89

Checkliste Organisation und Gefährdungsbeurteilung

Diese Punkte gelten ab dem ersten Beschäftigten.

Welche Unterweisungen, Erste-Hilfe- und Brandschutzpflichten gelten?

Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, worüber ihr euer Team unterweisen müsst. Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt und muss auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnitten sein. Fällig ist sie bei der Einstellung, bei neuen Aufgaben, neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technik, jeweils bevor die Arbeit beginnt.23 Die DGUV Vorschrift 1 wird konkreter. Danach muss die Unterweisung „mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden“.24 Elektronische Unterweisungen sind zulässig, wenn eure Beschäftigten Rückfragen stellen können.88

Achtung

Unterweisungen sind eine eigene Pflicht von euch als Arbeitgeber. Sie sind nicht in der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft enthalten. Die beiden unterstützen euch dabei, durchführen und nachweisen müsst ihr die Unterweisung selbst.

Für Notfälle müsst ihr Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung übernehmen.105 Bei der Zahl der Ersthelfer kommt es auf die anwesenden Versicherten an: Bei 2 bis 20 Anwesenden braucht ihr einen Ersthelfer. Darüber sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Ersthelfer müssen in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet werden, und jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt.24 Plant eine Vertretung ein. Wenn in der Physiopraxis die einzige Ersthelferin im Urlaub ist, fehlt sie genau dann.

Beim Brandschutz nennt die VBG unter Verweis auf die ASR A2.2 einen Richtwert: Bei normaler Brandgefährdung sollen mindestens 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Bei höherem Risiko, Schichtbetrieb oder vielen Abwesenheiten braucht ihr mehr. Die genaue Zahl ergibt sich aus eurer Gefährdungsbeurteilung, und die Benennung solltet ihr schriftlich festhalten. Standorte und Art der Feuerlöscher müssen im Betrieb bekannt sein.106

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In einem Betrieb mit zehn Leuten braucht ihr in der Praxis also mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer plus Vertretung, mindestens einen Brandschutzhelfer und eine Unterweisung, die jeder einmal im Jahr nachweislich mitgemacht hat. Das ist überschaubar, wenn ihr es einmal sauber aufsetzt.

Checkliste Unterweisung, Erste Hilfe und Brandschutz

Welche Prüfungen, Vorsorge und Aushänge dürft ihr nicht vergessen?

Prüfungen von Arbeitsmitteln: Welche Arbeitsmittel ihr wie oft prüfen lasst, legt ihr selbst in der Gefährdungsbeurteilung fest. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen gehören in die Dokumentation.54 Für elektrische Anlagen und Geräte verlangt die DGUV Vorschrift 3 eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Reparaturen und danach in festgelegten Zeitabständen. Die Prüfung macht eine Elektrofachkraft oder sie findet unter deren Leitung und Aufsicht statt.107 Die Fristen in den Tabellen der Vorschrift sind Orientierungswerte. Die Elektrofachkraft passt sie an die tatsächlichen Einsatzbedingungen an.108 Der Laptop im Büro einer Unternehmensberatung wird anders beansprucht als die Kaffeemaschine im Café oder die Bohrmaschine beim Hausmeisterservice.

Bußgeld

Wer ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, handelt ordnungswidrig.50 Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen.14 Die Arbeitsschutzbehörden der Länder orientieren sich bei Vorsatz an einem Regelsatz von 3.000 Euro, bei Fahrlässigkeit an der Hälfte.53 Auch bei der Ersten Hilfe gibt es einen Bußgeldtatbestand. Unterschreitet ihr die Mindestzahl an Ersthelfern, kann eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro drohen.2471

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Wer am Bildschirm arbeitet, dem müsst ihr eine Angebotsvorsorge machen.109 Das Angebot gilt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, auch wenn jemand einmal abgelehnt hat.110 Für bestimmte Tätigkeiten, die der Anhang der ArbMedVV aufführt, ist die Vorsorge Pflicht. Dann dürft ihr die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Person an der Vorsorge teilgenommen hat.111 Welche Anlässe in eurem Betrieb vorliegen, klärt ihr mit dem Betriebsarzt. Ob, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat, haltet ihr in einer Vorsorgekartei fest.112

Aushänge und Meldungen: Das Arbeitszeitgesetz und die für euch geltenden Tarifverträge müsst ihr den Beschäftigten zugänglich machen, per Aushang, zum Auslegen oder über das im Betrieb übliche IT-System.27 Beschäftigt ihr regelmäßig mehr als drei Frauen, gilt das Gleiche für das Mutterschutzgesetz.113 Hinweise zur Ersten Hilfe und zum Notruf müssen per Aushang oder in anderer geeigneter schriftlicher Form bekannt sein.24 Und wenn ein Unfall jemanden mehr als drei Tage arbeitsunfähig macht, müsst ihr ihn binnen drei Tagen der Berufsgenossenschaft anzeigen.114

Checkliste Prüfungen, Vorsorge, Aushänge und Dokumentation

Was kommt dazu, wenn euer Betrieb wächst?

Die meisten Pflichten wachsen mit, ohne dass etwas grundlegend Neues entsteht. Bei einigen Schwellen kommt aber eine echte Aufgabe hinzu. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75.75 Ein IT-Systemhaus mit 18 Vollzeitkräften und sechs Werkstudenten mit je 15 Stunden kommt so auf 21 Beschäftigte und liegt damit über der Schwelle von 20.

Was gilt ab welcher Betriebsgröße?

Die wichtigsten Pflichten und Schwellen im Überblick:

PflichtAb wannGrundlage
Gefährdungsbeurteilung mit Dokumentationab dem ersten Beschäftigten§§ 5, 6 ArbSchG
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellenab dem ersten Beschäftigten§§ 2, 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2
Unterweisung, mindestens jährlich und dokumentiertab dem ersten Beschäftigten§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1
Ein Ersthelferab 2 anwesenden Versicherten§ 26 DGUV Vorschrift 1
BrandschutzhelferRichtwert mindestens 5 Prozent der AnwesendenASR A2.2
Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeitenbis 20 BeschäftigteDGUV Vorschrift 2, Anlage 1
Grundbetreuung mit Einsatzzeiten und betriebsspezifische Betreuungmehr als 20 BeschäftigteDGUV Vorschrift 2, Anlage 2
Arbeitsschutzausschuss, mindestens vierteljährlichmehr als 20 Beschäftigte§ 11 ASiG
Ersthelfer 5 Prozent (Verwaltung, Handel) oder 10 Prozent (sonstige)mehr als 20 anwesende Versicherte§ 26 DGUV Vorschrift 1
Sicherheitsbeauftragter nur bei besonderer Gefährdungmehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte§ 22 SGB VII
Sicherheitsbeauftragteab 50 Beschäftigten (seit 29. Mai 2026)§ 22 SGB VII
Mutterschutzgesetz auslegen oder elektronisch bereitstellenmehr als drei Frauen§ 26 MuSchG

Ab mehr als 20 Beschäftigten müsst ihr einen Arbeitsschutzausschuss bilden, der mindestens einmal im Vierteljahr zusammenkommt.75 Gleichzeitig wechselt ihr in die Betreuung mit festen Einsatzzeiten.35 Bei den Sicherheitsbeauftragten hat sich die Schwelle 2026 verschoben. Seit dem 29. Mai 2026 sind sie grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten Pflicht. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten braucht ihr einen nur dann, wenn eure Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.6867 Für ein Ingenieurbüro mit 30 Leuten, die überwiegend am Bildschirm planen, entfällt die Bestellung damit meist. Bei einem Betrieb, in dem regelmäßig auf Baustellen oder mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, solltet ihr genauer hinsehen.

In fünf Schritten von der Liste zum erledigten Haken

Beschäftigte zählen

Zählt eure Beschäftigten mit den Teilzeitfaktoren 0,5, 0,75 und 1,0. Daraus ergibt sich, welche Schwellen aus der Tabelle für euch gelten.

Betriebsarzt und Fachkraft bestellen

Bestellt beide schriftlich, intern oder über einen externen Dienst. Damit habt ihr fachliche Unterstützung für alle weiteren Schritte.

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Beurteilt alle Tätigkeiten einschließlich psychischer Belastungen, legt Maßnahmen und Prüffristen fest und dokumentiert das Ergebnis.

Notfallorganisation aufbauen

Benennt Ersthelfer und Brandschutzhelfer, lasst sie ausbilden und hängt die Hinweise zu Erster Hilfe und Notruf aus.

Unterweisen und dranbleiben

Unterweist euer Team vor Arbeitsbeginn und danach jährlich, bietet Vorsorge an und prüft die Liste bei jeder Veränderung im Betrieb erneut.

Beim letzten Schritt lohnt ein genauer Blick, denn eine Checkliste ist nie fertig. Neue Mitarbeiter, ein Umzug, neue Geräte oder ein neues Tätigkeitsfeld lösen jeweils eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und meist auch eine neue Unterweisung aus. Wer das einmal im Jahr mit der Unterweisung verbindet, hat den Arbeitsschutz im Griff, ohne dass er zum Dauerprojekt wird.

Wie hakt ihr die Liste ab, ohne euch zu verzetteln?

Eine Arbeitsschutz-Checkliste zeigt, was zu tun ist. Erledigen muss es trotzdem jemand. Genau hier setzen wir bei der Deutschen Mittelstandsschutz an, und zwar ohne Überberatung. Wir starten klein, bestellen für euch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung. Danach schauen wir gemeinsam, welche Punkte auf eurer Liste noch offen sind, und gehen sie Schritt für Schritt an. Die jährlichen Unterweisungen könnt ihr bequem per E-Learning erledigen. Hat die Berufsgenossenschaft schon geschrieben oder eine Prüfung angekündigt, bestellen wir die Betriebsbeauftragten sofort schriftlich, damit ihr nachweisbar aufgestellt seid.

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FAQ zum Thema "Arbeitsschutz-Checkliste"

  • Ab wie vielen Mitarbeitern gilt der Arbeitsschutz?

    Ab dem ersten Beschäftigten. Gefährdungsbeurteilung mit Dokumentation, die schriftliche Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit und die jährliche Unterweisung kennen keine Mindestgröße. Die Betriebsgröße bestimmt nur den Umfang.

  • Braucht ein Betrieb mit drei Mitarbeitern eine Gefährdungsbeurteilung?

    Ja. § 5 ArbSchG gilt für jeden Arbeitgeber, und nach § 6 ArbSchG muss das Ergebnis dokumentiert werden. Eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht mehr. Gleichartige Arbeitsplätze dürft ihr gemeinsam beurteilen.

  • Brauchen kleine Betriebe einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    Ja, beide sind schriftlich zu bestellen (§§ 2, 5 ASiG). Bis 20 Beschäftigte gilt nach der DGUV Vorschrift 2 die Regelbetreuung für Kleinbetriebe ohne feste Einsatzzeiten. Ein externer Dienst genügt (§ 19 ASiG).

  • Wie oft muss eine Arbeitsschutzunterweisung stattfinden?

    Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1). Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Elektronische Unterweisungen sind möglich, wenn Rückfragen beantwortet werden können.

  • Wie viele Ersthelfer braucht ein kleiner Betrieb?

    Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einen Ersthelfer. Bei mehr als 20 sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Ersthelfer werden in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet.

  • Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

    Als Richtwert nennt die VBG unter Verweis auf die ASR A2.2 mindestens 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung. Bei höherem Risiko oder vielen Abwesenheiten sind mehr nötig. Die genaue Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

  • Ab wann braucht ein Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss?

    Ab mehr als 20 Beschäftigten (§ 11 ASiG). Teilzeitkräfte zählen bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.

  • Ab wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

    Seit dem 29. Mai 2026 grundsätzlich ab 50 Beschäftigten (§ 22 SGB VII). Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.

  • Was droht, wenn Arbeitsmittel nicht geprüft werden?

    Wer Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, handelt ordnungswidrig (§ 22 BetrSichV). Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen (§ 25 ArbSchG). Die Länder setzen als Regelsatz für Vorsatz 3.000 Euro an, bei Fahrlässigkeit die Hälfte.

Quellen

  1. ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
  2. § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  3. ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
  4. § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  5. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
  6. DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
  7. DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
  8. ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
  9. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
  10. VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
  11. DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
  12. § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
  13. § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
  14. § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
  15. DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
  16. § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
  17. BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
  18. BMAS – Homeoffice ↩
  19. VBG – Mobiles Arbeiten ↩
  20. § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  21. § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
  22. § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
  23. § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
  24. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
  25. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
  26. § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
  27. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
  28. § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
  29. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
  30. § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
  31. DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
  32. § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
  33. DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
  34. § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
  35. VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
  36. BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
  37. VBG – FAQ Seminare ↩
  38. § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
  39. § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
  40. § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
  41. § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
  42. § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
  43. § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  44. § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
  45. TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
  46. § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  47. DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
  48. VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
  49. VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
  50. § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  51. § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  52. § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
  53. LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
  54. § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
  55. § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
  56. § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  57. TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
  58. § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
  59. VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
  60. DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
  61. DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
  62. DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
  63. BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
  64. DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
  65. TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
  66. § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
  67. VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
  68. § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
  69. Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
  70. DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
  71. § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
  72. DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
  73. VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
  74. § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
  75. § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
  76. § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
  77. VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
  78. BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
  79. § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
  80. § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
  81. § 1 ASiG – Grundsatz ↩
  82. DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
  83. BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
  84. BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
  85. BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
  86. Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
  87. § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
  88. DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
  89. § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
  90. BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
  91. § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
  92. § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
  93. § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
  94. § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
  95. § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
  96. § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
  97. § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
  98. § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
  99. § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
  100. § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
  101. § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
  102. § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
  103. § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
  104. § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
  105. § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
  106. VBG – Brandschutz ↩
  107. DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
  108. BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
  109. Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
  110. § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
  111. § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
  112. § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
  113. § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
  114. § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
  115. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩