Telearbeit und mobiles Arbeiten Telearbeit und mobiles Arbeiten rechtlich sauber auseinanderhalten
Was unterscheidet Telearbeit vom mobilen Arbeiten?
Telearbeit und mobiles Arbeiten werden im Alltag gern in einen Topf geworfen. Rechtlich sind es zwei verschiedene Wege: Telearbeit ist ein fest eingerichteter Arbeitsplatz in der Wohnung eurer Beschäftigten, für den die Arbeitsstättenverordnung gilt. Mobiles Arbeiten ist kein gesetzlich definierter Begriff und fällt nicht unter die Arbeitsstättenverordnung, das Arbeitsschutzgesetz gilt aber auch dort.1617
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. In einer Steuerkanzlei mit zwölf Beschäftigten arbeitet eine Sachbearbeiterin dauerhaft drei Tage pro Woche zu Hause. Die Kanzlei hat ihr Schreibtisch, Stuhl, Monitor und Laptop geliefert und aufgebaut, Wochenarbeitszeit und Dauer stehen in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Ihr Kollege nimmt den Laptop mit zu Mandanten und erledigt abends gelegentlich noch Post am Küchentisch. Beide arbeiten von zu Hause aus, rechtlich sind es trotzdem zwei verschiedene Fälle. Die Verordnung beschreibt den Telearbeitsplatz so:
„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
§ 2 Abs. 7 ArbStättV · Arbeitsstättenverordnung, Wortlaut abgerufen am 1. November 2026
Ein Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung liegt also nur vor, wenn alle Merkmale zusammenkommen:
- Fest eingerichtet: ein Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, nicht der wechselnde Platz am Küchentisch.
- Vereinbart: Wochenarbeitszeit und Dauer der Einrichtung sind festgelegt, die Bedingungen stehen im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung.
- Ausgestattet: Möbel, Arbeitsmittel und Kommunikationstechnik hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter bereitgestellt und installiert.
Für mobiles Arbeiten fehlt eine solche Definition. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt mobile Arbeit als Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte; den Ort können die Beschäftigten selbst wählen oder fest mit dem Arbeitgeber vereinbaren.18 Die BAuA zählt ausdrücklich auch das gelegentliche Arbeiten von zu Hause dazu und weist darauf hin, dass mobiles Arbeiten oft nicht vertraglich geregelt ist, sondern auf Absprachen im Einzelfall beruht.17 Die VBG nennt als typische Orte den Kunden, den Zug oder das Hotel.19
Gut zu wissen
Das Wort Homeoffice kommt in den Arbeitsschutzvorschriften nicht vor. Die VBG versteht darunter eine besondere Form des mobilen Arbeitens, bei der Beschäftigte nach Absprache zeitweise zu Hause arbeiten. Ob die Arbeitsstättenverordnung greift, hängt allein davon ab, ob die Merkmale des Telearbeitsplatzes erfüllt sind.
In diesem Beitrag geht es um den rechtlichen Vergleich. Wie ihr den Arbeitsplatz im Homeoffice praktisch einrichtet und beurteilt, also Bildschirm, Stuhl, Licht und Pausen, zeigen wir in einem eigenen Beitrag. Hier klären wir, welche Vorschrift wann gilt.
Welche Pflichten gelten bei Telearbeit und welche bei mobiler Arbeit?
Für das Arbeitsschutzgesetz spielt der Arbeitsort keine Rolle. Ihr müsst die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen, egal ob jemand im Büro, beim Kunden oder zu Hause arbeitet.20 Dazu gehört die Gefährdungsbeurteilung, mit der ihr ermittelt, welche Maßnahmen nötig sind.21
Bei Telearbeit kommt die Arbeitsstättenverordnung hinzu, allerdings nur in Teilen. Für Telearbeitsplätze gelten lediglich § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes sowie § 6 (Unterweisung) mit Anhang Nummer 6 (Bildschirmarbeit), und das nur, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die Anforderungen gelten außerdem nur, soweit sie unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen anwendbar sind.22 Raumhöhen oder Fluchtwege der Privatwohnung sind also nicht euer Thema, die Bildschirmarbeit am Telearbeitsplatz dagegen schon.
Telearbeit und mobiles Arbeiten im direkten Vergleich:221619
| Thema | Telearbeit | Mobiles Arbeiten |
|---|---|---|
| Begriff | definiert in § 2 Abs. 7 ArbStättV | kein gesetzlicher Begriff |
| Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung) | gilt | gilt |
| Arbeitsstättenverordnung | gilt eingeschränkt: § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, § 6 und Anhang Nr. 6, soweit der Arbeitsplatz abweicht | gilt nicht |
| Arbeitszeitgesetz | gilt, Wochenarbeitszeit wird vereinbart | gilt |
| Unfallversicherung (§ 8 SGB VII) | Schutz im gleichen Umfang wie im Betrieb | Schutz im gleichen Umfang wie im Betrieb |
| Ausstattung | Arbeitgeber stellt Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationstechnik bereit und installiert sie | gesetzlich nicht festgelegt, in der Vereinbarung regeln |
Dass die Arbeitsstättenverordnung beim mobilen Arbeiten nicht gilt, heißt nicht, dass ihr dort nichts tun müsst. Die VBG stellt klar, dass ihr die Arbeitsbedingungen auch dann nach dem Arbeitsschutzgesetz berücksichtigen müsst, und nennt die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Instrument.19 Ein IT-Systemhaus mit sechs Technikern im Außendienst, die Berichte im Auto oder im Hotel schreiben, beurteilt also genauso diese Tätigkeit wie eine Unternehmensberatung, deren Leute zwei Tage pro Woche zu Hause arbeiten. Gleichartige Tätigkeiten dürft ihr dabei gemeinsam beurteilen.21 Wie das Schritt für Schritt geht, lest ihr in unserem Beitrag zur Beurteilung von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten.
Auch die Unterweisung gilt für beide Formen. Ihr unterweist eure Beschäftigten während der Arbeitszeit, bezogen auf ihren Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich, und wiederholt das, wenn nötig, regelmäßig.23 Für Mitgliedsbetriebe einer Berufsgenossenschaft heißt das mindestens einmal im Jahr, mit Dokumentation.24 Wer zu Hause oder unterwegs arbeitet, braucht eigene Inhalte: Einrichtung des Arbeitsplatzes, Pausen, Erreichbarkeit, Umgang mit der gestellten Technik. Diese Unterweisung ist eine eigene Pflicht und kommt zur Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt hinzu, die euch dabei nur unterstützen. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürft ihr übrigens nicht euren Beschäftigten auferlegen.20
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Was gilt für Arbeitszeit und Unfallversicherung außerhalb des Büros?
Das Arbeitszeitgesetz macht keinen Unterschied zwischen Büro, Telearbeitsplatz und Laptop im Zug. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.25 Nach Feierabend brauchen eure Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.26 Wer in der Hausverwaltung abends um 22 Uhr noch Mails von Eigentümern beantwortet und morgens um 7 Uhr wieder am Rechner sitzt, kommt nur auf neun Stunden.
Die VBG stellt ausdrücklich klar, dass mobile Arbeit dem Arbeitszeitgesetz unterliegt.19 Auch das Bundesarbeitsministerium warnt davor, dass Arbeit von zu Hause leicht in die Freizeit hineinläuft, und rät, Arbeits- und Ruhezeiten im Blick zu behalten.18 Arbeitszeit, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht, müsst ihr nach dem Arbeitszeitgesetz aufzeichnen.27 Ob und wie ihr darüber hinaus die gesamte Arbeitszeit erfassen müsst, ist ein eigenes Thema rund um die Arbeitszeiterfassung, das wir hier nicht vertiefen. Bei Telearbeit legt ihr die wöchentliche Arbeitszeit ohnehin in der Vereinbarung fest, das gehört zur Definition.16
Beim Unfallversicherungsschutz sind beide Formen gleichgestellt. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie im Betrieb.28 Versichert sind nach Auskunft der VBG im Haushalt alle Wege, die dem betrieblichen Interesse dienen, etwa zum Drucker im Nebenzimmer. Wege für private Dinge, wie das Mittagessen in der Küche, sind es nicht.19
Praxistipp
Arbeitet jemand zu Hause, ist auch der direkte Weg zur Kita oder Tagesmutter und zurück versichert, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und dort wegen der Arbeit betreut wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII).28
Passiert trotzdem etwas, gelten dieselben Abläufe wie im Büro. Was ihr dann in welcher Frist erledigen müsst, haben wir in unserem Beitrag zur Unfallmeldung im Betrieb zusammengestellt.
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Wie regelt ihr Telearbeit und mobiles Arbeiten im Betrieb?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice haben Beschäftigte derzeit nicht. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums gibt es dazu keine gesetzliche Regelung; Beschäftigte können fragen, ihr müsst aber grundsätzlich nicht zustimmen.18 Wenn ihr Arbeit außerhalb des Büros zulasst, schreibt die Bedingungen auf. Das schafft Klarheit für beide Seiten und zeigt euch schnell, ob ihr euch gerade in der Telearbeit oder beim mobilen Arbeiten bewegt.
In eine Vereinbarung gehören mindestens diese Punkte:
- Form: Telearbeit mit festem Arbeitsplatz oder mobiles Arbeiten mit freier Ortswahl.
- Umfang: Tage pro Woche, Dauer und wie die Regelung endet.
- Arbeitszeit: Rahmen, Erreichbarkeit und Ruhezeiten.
- Ausstattung: wer welche Geräte und Möbel stellt und wer sie aufbaut.
- Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Meldung von Mängeln.
- Datenschutz: Umgang mit Unterlagen und Bildschirm, wenn andere mithören oder mitlesen können.
Achtung
Stellt ihr Möbel und Arbeitsmittel bei euren Beschäftigten zu Hause auf und vereinbart feste Wochenarbeitszeit und Dauer, sind die Merkmale des Telearbeitsplatzes erfüllt. Dann gelten die Pflichten aus der Arbeitsstättenverordnung, auch wenn ihr das Ganze intern Homeoffice nennt.
Habt ihr einen Betriebsrat, müsst ihr ihn bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit beteiligen. Das steht ausdrücklich im Betriebsverfassungsgesetz:
„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] 14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.“
§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz, Wortlaut abgerufen am 1. November 2026
Der Wortlaut spricht von der Ausgestaltung, also etwa von Regeln zu Ort, Zeit, Erreichbarkeit und Ausstattung.29 In kleinen Betrieben ohne Betriebsrat regelt ihr das direkt mit den Beschäftigten, am besten schriftlich als Zusatz zum Arbeitsvertrag. Arbeits- und steuerrechtliche Einzelfragen, etwa zur Kostenerstattung, gehören in die Hände eurer Rechts- oder Steuerberatung; sie sind nicht Thema dieses Beitrags.
So bringt ihr Telearbeit und mobiles Arbeiten in fünf Schritten in Ordnung
Für die Unterweisung braucht ihr niemanden ins Büro zu holen. Wie ihr euer Team ortsunabhängig und nachweisbar unterweist, haben wir separat beschrieben.
Wie bekommt ihr Telearbeit und mobiles Arbeiten rechtssicher geregelt?
Ob Telearbeit oder mobiles Arbeiten: Am Ende braucht ihr eine Gefährdungsbeurteilung, die auch die Arbeit außerhalb des Büros abdeckt, und eine Unterweisung, die eure Leute dort erreicht. Genau da setzen wir an. Bei der Deutschen Mittelstandsschutz bestellen wir eure Fachkraft für Arbeitssicherheit und euren Betriebsarzt und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung in unserer Software SMART CAMPUS. Die Unterweisungen laufen als E-Learning, also auch für alle, die zu Hause oder unterwegs arbeiten.
Wir fangen klein an und schauen danach gemeinsam, was euer Betrieb noch braucht. Die Erstberatung ist kostenlos und dauert etwa 30 Minuten.
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FAQ zum Thema "Telearbeit und mobiles Arbeiten"
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Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten?
Telearbeit ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und Dauer (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Mobiles Arbeiten ist gesetzlich nicht definiert und meint Arbeit an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätte, auch gelegentlich zu Hause. Für Telearbeit gilt die Arbeitsstättenverordnung teilweise, für mobiles Arbeiten nicht.
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Ist Homeoffice dasselbe wie Telearbeit?
Nicht automatisch. Homeoffice ist kein Rechtsbegriff; die VBG ordnet es als besondere Form des mobilen Arbeitens ein. Erst wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz zu Hause fest einrichtet und Arbeitszeit, Dauer und Bedingungen vereinbart sind, handelt es sich um Telearbeit nach § 2 Abs. 7 ArbStättV.
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Gilt die Arbeitsstättenverordnung beim mobilen Arbeiten?
Nein. Die Arbeitsstättenverordnung gilt nur für Telearbeitsplätze, und auch dort nur eingeschränkt (§ 1 Abs. 4 ArbStättV). Beim mobilen Arbeiten gilt aber das Arbeitsschutzgesetz, ihr müsst die Tätigkeit also in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und eure Beschäftigten unterweisen.
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Welche Teile der Arbeitsstättenverordnung gelten für Telearbeitsplätze?
Nach § 1 Abs. 4 ArbStättV gelten nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes sowie § 6 und Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die Anforderungen gelten nur, soweit sie auf die Eigenart von Telearbeitsplätzen anwendbar sind.
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Brauche ich für mobiles Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung?
Ja. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 ArbSchG und hängt nicht vom Arbeitsort ab. Gleichartige Tätigkeiten, etwa mehrere Beschäftigte mit Laptop im Homeoffice, könnt ihr gemeinsam beurteilen.
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Gilt das Arbeitszeitgesetz auch im Homeoffice?
Ja. Höchstarbeitszeit von acht, ausnahmsweise zehn Stunden (§ 3 ArbZG) und elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit (§ 5 ArbZG) gelten unabhängig vom Ort. Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag müsst ihr aufzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
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Sind Beschäftigte im Homeoffice gesetzlich unfallversichert?
Ja. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII besteht Versicherungsschutz im Haushalt oder an einem anderen Ort im gleichen Umfang wie im Betrieb. Versichert sind Tätigkeiten und Wege im betrieblichen Interesse, nicht private Tätigkeiten wie das Kochen in der Mittagspause.
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Haben Beschäftigte einen Anspruch auf Homeoffice?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch gibt es nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums derzeit nicht. Beschäftigte können fragen, der Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht zustimmen. Abweichendes kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben.
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Muss der Betriebsrat beim mobilen Arbeiten mitbestimmen?
Bei der Ausgestaltung ja. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Quellen
- ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
- § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
- § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
- DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
- DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
- ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
- VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
- DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
- § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
- § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
- BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
- BMAS – Homeoffice ↩
- VBG – Mobiles Arbeiten ↩
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
- § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
- § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
- § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
- § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
- § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
- DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
- § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
- DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
- § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
- VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
- BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
- VBG – FAQ Seminare ↩
- § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
- § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
- § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
- § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
- § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
- TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
- § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
- VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
- VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
- § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
- LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
- § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
- VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
- DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
- DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
- DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
- BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
- DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
- TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
- § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
- VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
- § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
- Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
- DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
- § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
- VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
- § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
- § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
- § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
- VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
- BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
- § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
- § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
- § 1 ASiG – Grundsatz ↩
- DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
- BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
- BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
- BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
- Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
- § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
- DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
- § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
- BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
- § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
- § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
- § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
- § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
- § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
- § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
- § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
- § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
- § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
- § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
- § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
- § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
- § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
- VBG – Brandschutz ↩
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
- BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
- Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
- § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
- § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
- § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
- § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
- § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩