Zwei aufeinander gestapelte Schutzhelme vor einer Baustelle, symbolisch für Betriebsprüfung. © Shutterstock, FLUKY FLUKY

Betriebsprüfung durch die BG So bereitet ihr euch gelassen auf die Betriebsprüfung der Berufsgenossenschaft vor

Die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft steht vor der Tür, angemeldet oder spontan. Wir zeigen euch, wer bei einer Betriebsprüfung durch die BG kommt, was die Aufsichtsperson darf, wie der Besuch abläuft, welche Unterlagen bereitliegen sollten und was nach dem Revisionsschreiben zu tun ist. Mit Checkliste zum Download.

ca. 9 Min. Lesezeit Aktualisiert:

Warum kommt die Berufsgenossenschaft zur Betriebsprüfung?

Stellt euch vor, es ist Dienstagvormittag, in der Steuerkanzlei läuft die Abgabefrist, und am Empfang steht eine Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft. Ohne Termin, mit der Bitte um ein kurzes Gespräch und einen Rundgang. Eine Betriebsprüfung durch die BG kommt für viele kleine Betriebe überraschend, ist aber kein Ausnahmefall: Die Unfallversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, in ihren Mitgliedsbetrieben zu überwachen, ob Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren wirksam verhütet werden und die Erste Hilfe funktioniert. Gleichzeitig sollen sie euch beraten.116

Dafür beschäftigen die Berufsgenossenschaften eigene Aufsichtspersonen, die ihre Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen haben.117 Gewählt wird der Betrieb meist nach dem Risiko seiner Branche und seiner Tätigkeiten.118 Viele Besichtigungen ohne Termin sind das Ergebnis datenbasierter Risikobetrachtungen. Anlass können aber auch ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Beschwerde sein.119 Manche Besuche sind angekündigt, andere nicht. Einen spontanen Besuch könnt ihr nicht ablehnen.120

Wichtig ist die Abgrenzung, denn unter dem Wort „Betriebsprüfung“ laufen drei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden:

Wer kommt mit welchem Auftrag?

PrüfungWer prüftWorum es gehtGrundlage
Betriebsbesichtigung der BGAufsichtsperson eurer BerufsgenossenschaftPrävention: Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzorganisation, Erste Hilfe, Beratung§§ 17–19 SGB VII
Überwachung durch den StaatArbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz)Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und seiner Verordnungen§§ 21, 22 ArbSchG
Beitragsprüfung für die UnfallversicherungRentenversicherungsträger im Auftrag der UnfallversicherungGemeldete Arbeitsentgelte und Angaben für Veranlagung und Gefahrklasse§ 166 SGB VII

In diesem Beitrag geht es um die erste Zeile, also den Besuch der Aufsichtsperson. Die staatliche Arbeitsschutzbehörde überwacht parallel das Arbeitsschutzgesetz und seine Verordnungen und darf dafür ebenfalls Betriebsräume betreten, Unterlagen einsehen und Anordnungen treffen.8993 Beide Seiten stimmen sich ab und tauschen Informationen über Betriebsbesichtigungen aus, unter anderem zur Arbeitsschutzorganisation und zur Gefährdungsbeurteilung.121 Die Beitragsprüfung dagegen hat mit Arbeitsschutz nichts zu tun: Hier prüft die Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung, ob Lohnsummen und die Angaben zur Gefahrklasse stimmen.122

Was darf die Aufsichtsperson bei der Betriebsprüfung?

Die Befugnisse stehen in § 19 SGB VII, und sie reichen weiter, als viele Inhaber denken. Die Aufsichtsperson darf euren Betrieb während der Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Auskünfte verlangen und betriebliche Unterlagen einsehen.95 Der Gesetzgeber formuliert das so:

„Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt, 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, […] 3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert, […]“

§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB VII · Auszug, geltende Fassung

Dazu kommen weitere Rechte, die bei einem Rundgang durch die Werkstatt einer Tischlerei oder das Lager eines IT-Systemhauses praktisch werden:

  • Prüfen: Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung kontrollieren.
  • Untersuchen: Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe ansehen, Schadstoffe ermitteln lassen, gegen Empfangsbescheinigung Proben nehmen.
  • Ermitteln: die betrieblichen Ursachen von Unfällen, Erkrankungen und Schadensfällen klären.
  • Begleitung: verlangen, dass ihr die Aufsichtsperson bei ihren Ermittlungen begleitet.

Ihr müsst diese Maßnahmen dulden und die Aufsichtsperson unterstützen, soweit es für ihre Aufgabe erforderlich ist. Auskünfte dürft ihr nur verweigern, wenn ihr euch oder nahe Angehörige damit der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würdet.95 Die Antwort auf die häufige Frage „Muss ich die BG reinlassen?“ lautet also ja.

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Die Unfallversicherung versteht eine Betriebsbesichtigung dabei vor allem als Beratung, jede Besichtigung ist mit einer Beratung verbunden.118 Die BGHW schreibt in ihrem Magazin sinngemäß, dass ihre Aufsichtspersonen kein Interesse daran haben, möglichst viele Mängel zu finden.123 Wer kooperiert und offen sagt, wo es noch hakt, bekommt in der Regel konkrete Hinweise statt einer Drohkulisse.

Bußgeld

Wer eine Maßnahme der Aufsichtsperson nach § 19 Abs. 2 nicht duldet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 SGB VII).71

Wie läuft die Betriebsprüfung durch die BG ab?

Der Ablauf ist bei den Berufsgenossenschaften ähnlich und folgt einem festen Dreischritt aus Vorgespräch, Begehung und Abschlussgespräch.118123 Im Vorgespräch verschafft sich die Aufsichtsperson mit gezielten Fragen einen Überblick und sieht sich stichprobenartig die Gefährdungsbeurteilung an. Auch Arbeitsunfälle kommen zur Sprache. Beim Rundgang geht es dann in der Regel durch alle Betriebsbereiche, bei Schwerpunktaktionen auch nur durch ausgewählte.123

Wer sollte dabei sein? Die BGHW empfiehlt, nach Möglichkeit die Geschäftsführung, den Sicherheitsbeauftragten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt, ein Mitglied des Betriebsrats und die Führungskraft der besuchten Abteilung dazuzuholen.123 In einer Hausverwaltung mit acht Leuten sitzen vielleicht nur ihr als Inhaber und eure Büroleitung am Tisch. Wichtig ist, dass jemand Auskunft geben kann und weiß, wo die Unterlagen liegen.

So läuft eine Betriebsbesichtigung in fünf Schritten

Ankündigung oder spontaner Besuch

Die Aufsichtsperson meldet sich vorher an oder steht unangemeldet vor der Tür. Bittet sie in einen ruhigen Raum, holt die zuständigen Personen dazu und legt euren Arbeitsschutz-Ordner bereit.

Vorgespräch

Die Aufsichtsperson fragt nach eurer Arbeitsschutzorganisation, sieht stichprobenartig in die Gefährdungsbeurteilung und spricht Unfälle an. Antwortet offen, auch wenn noch nicht alles fertig ist.

Rundgang durch den Betrieb

Meist geht es durch alle Bereiche: Büro, Lager, Werkstatt, Behandlungsraum. Geprüft werden zum Beispiel Fluchtwege, Arbeitsmittel, Schutzausrüstung, Erste-Hilfe-Material und Arbeitsabläufe.

Abschlussgespräch

Die Aufsichtsperson fasst zusammen, was ihr aufgefallen ist, und bespricht mit euch Maßnahmen und Fristen. Oft wird schon ein Folgetermin vereinbart. Schreibt mit, wer was bis wann erledigt.

Revisionsschreiben und Folgebesuch

Leichte Mängel werden mündlich genannt, schwerere kommen einige Tage später schriftlich im Revisionsschreiben mit Frist. Meldet die Beseitigung rechtzeitig und am besten schriftlich zurück.

Kleine Mängel wie ein zugestellter Fluchtweg oder ein leerer Verbandkasten lassen sich oft noch am selben Tag beheben. Sagt der Aufsichtsperson im Abschlussgespräch ruhig, was ihr schon erledigt habt. Und wenn ihr unsicher seid, was eine Forderung bedeutet: Fragt nach, die Beratung gehört zum Auftrag.118

Praxistipp

Legt einen Ordner „Arbeitsschutz“ an, analog oder digital, und haltet ihn aktuell. Dann seid ihr auch bei einem unangekündigten Besuch in wenigen Minuten auskunftsfähig.123

Welche Unterlagen solltet ihr bei der Betriebsprüfung bereithalten?

Die Aufsichtsperson darf betriebliche Unterlagen einsehen, soweit sie für die Überwachung nötig sind.95 Welche das konkret sind, hängt von eurem Betrieb ab. Ein Kosmetikstudio braucht einen Hautschutzplan, ein IT-Systemhaus mit Technikern im Außendienst eher Nachweise zu Leitern, Fahrzeugen und Unterweisungen für Kundeneinsätze. Fünf Bausteine fragt aber fast jede Aufsichtsperson ab:

  1. Bestellungen: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müsst ihr schriftlich bestellen, und zwar ab dem ersten Beschäftigten.3430 Ab regelmäßig 50 Beschäftigten kommen Sicherheitsbeauftragte dazu, bei mehr als 20 nur bei besonderer Gefährdung.68
  2. Gefährdungsbeurteilung: Sie muss dokumentiert sein, mit Ergebnis, Maßnahmen und dem Ergebnis ihrer Überprüfung, und ihr müsst sie überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten ändern.24
  3. Unterweisungsnachweise: Unterweisungen müssen mindestens einmal jährlich stattfinden und dokumentiert werden.24
  4. Prüfnachweise: Ergebnisse der Prüfungen von Arbeitsmitteln, etwa elektrischer Geräte, müsst ihr aufzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.58
  5. Erste Hilfe: Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten braucht ihr mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer, die Fortbildung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre. Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert, etwa im Verbandbuch, und fünf Jahre lang aufbewahrt.24

Habt ihr Arbeitsschutzaufgaben an Führungskräfte übertragen, gehört auch die schriftliche, vom Beauftragten unterschriebene Pflichtenübertragung in den Ordner.24 Die vollständige Liste zum Abhaken findet ihr hier, die PDF-Version zum Ausdrucken gleich mit.

Checkliste Unterlagen für die BG-Betriebsprüfung

Nicht jeder Punkt betrifft jeden Betrieb. Streicht, was bei euch nicht vorkommt, und ergänzt branchenspezifische Nachweise.

Checkliste als PDF herunterladen

Ein Punkt fällt bei Prüfungen besonders oft auf: Viele Betriebe gehen davon aus, dass die Unterweisung mit der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft erledigt ist. Das stimmt nicht. Die Unterweisung ist eine eigene Pflicht des Arbeitgebers nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1, sie muss zu euren Arbeitsplätzen und Tätigkeiten passen. Fachkraft und Betriebsarzt unterstützen euch nur dabei.24

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Was passiert nach der Betriebsprüfung?

Einige Tage nach dem Besuch kommt bei schwereren Mängeln Post: das Revisionsschreiben. Darin hält die Aufsichtsperson fest, was sie beanstandet, und setzt in der Regel eine Frist, bis zu der ihr die Beseitigung der Mängel melden sollt. Gibt es einen Betriebsrat, bekommt er eine Kopie.123 Beim Folgebesuch prüft die Aufsichtsperson anhand ihrer Notizen, ob die Mängel behoben sind.123

Reicht Beratung nicht aus, kann die Aufsichtsperson im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen ihr treffen müsst, um die Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen oder besondere Gefahren abzuwenden. Bei Gefahr im Verzug sind sofort vollziehbare Anordnungen möglich.95 Die staatliche Arbeitsschutzbehörde kann zusätzlich eine Arbeit oder die Nutzung eines Arbeitsmittels untersagen, wenn ihr eine Anordnung nicht fristgerecht umsetzt.93 Damit es nicht so weit kommt, nehmt die Fristen aus dem Revisionsschreiben ernst.

Was ist jetzt zu tun, wenn das Schreiben auf dem Tisch liegt?

  • Mängel sortieren: Was ist sofort erledigt, was braucht Fachleute, was kostet Geld?
  • Verantwortliche benennen: Für jeden Punkt eine Person und ein Datum festlegen.
  • Nachweise sammeln: Fotos, Rechnungen, unterschriebene Bestellungen, Unterweisungslisten ablegen.
  • Rechtzeitig melden: Vor Ablauf der Frist schriftlich an die Aufsichtsperson zurückmelden, was umgesetzt ist. Klappt eine Frist nicht, rechtzeitig Kontakt aufnehmen.

Achtung

Fehlen Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit ganz, ist das meist der größte Punkt im Revisionsschreiben. Die Bestellung lässt sich aber schnell nachholen. Genau dafür gibt es unsere Soforthilfe bei der BG-Betriebsprüfung.

Nutzt das Revisionsschreiben als Arbeitsliste. Wer die Punkte einmal sauber abgearbeitet und in der Gefährdungsbeurteilung nachgezogen hat, ist beim nächsten Besuch, angekündigt oder nicht, deutlich entspannter.

Wer hilft euch, wenn sich die BG angekündigt hat?

Ob die Aufsichtsperson nächste Woche kommt oder das Revisionsschreiben schon vorliegt: Bei der Deutschen Mittelstandsschutz holen wir zuerst die Grundlagen nach. Wir bestellen kurzfristig Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich für euch und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung mit unserer Software SMART CAMPUS. Die Pflichtunterweisungen könnt ihr als E-Learning durchführen und sauber nachweisen.

Danach schauen wir gemeinsam, was euer Betrieb darüber hinaus braucht, statt pauschal Einsatzzeiten zu verkaufen. In einer kostenlosen Erstberatung von etwa 30 Minuten klären wir, wo ihr steht. Steht die Prüfung kurz bevor, meldet euch direkt über die Soforthilfe.

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FAQ zum Thema "Betriebsprüfung durch die BG"

  • Wer führt die Betriebsprüfung der Berufsgenossenschaft durch?

    Die Prüfung übernehmen Aufsichtspersonen eurer Berufsgenossenschaft. Sie müssen ihre Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen haben (§ 18 SGB VII) und haben die Befugnisse aus § 19 SGB VII.

  • Muss ich die Aufsichtsperson der BG in den Betrieb lassen?

    Ja. Die Aufsichtsperson darf den Betrieb während der Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, besichtigen und Unterlagen einsehen, und ihr müsst das dulden (§ 19 Abs. 2 SGB VII). Wer eine solche Maßnahme nicht duldet, riskiert eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro (§ 209 SGB VII).

  • Kündigt die Berufsgenossenschaft eine Betriebsprüfung vorher an?

    Nicht immer. Die Unfallversicherungsträger besichtigen sowohl angekündigt als auch unangekündigt. Viele Besuche ohne Termin beruhen auf Risikoauswertungen, Anlass können aber auch Unfälle oder Beschwerden sein.

  • Wie läuft eine Betriebsbesichtigung der BG ab?

    In drei Schritten: Vorgespräch mit stichprobenartigem Blick in die Gefährdungsbeurteilung, Rundgang durch den Betrieb und Abschlussgespräch mit Maßnahmen und Fristen. Schwerere Mängel kommen einige Tage später schriftlich im Revisionsschreiben.

  • Welche Unterlagen will die BG bei der Betriebsprüfung sehen?

    Typisch sind die schriftlichen Bestellungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle der Arbeitsmittel und die Organisation der Ersten Hilfe mit Ersthelfern und Verbandbuch. Je nach Betrieb kommen Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen und Hautschutzplan dazu.

  • Was ist ein Revisionsschreiben der Berufsgenossenschaft?

    Das Revisionsschreiben ist die schriftliche Zusammenfassung der Mängel nach einer Betriebsbesichtigung. Es enthält in der Regel eine Frist, bis zu der ihr die Beseitigung melden sollt. Beim Folgebesuch prüft die Aufsichtsperson, ob die Punkte erledigt sind.

  • Was ist der Unterschied zwischen BG-Betriebsprüfung und Beitragsprüfung?

    Die Betriebsbesichtigung der BG dient der Prävention und wird von Aufsichtspersonen durchgeführt. Die Beitragsprüfung für die Unfallversicherung übernimmt die Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung; sie prüft Arbeitsentgelte und Angaben zur Gefahrklasse (§ 166 SGB VII).

  • Was passiert, wenn wir Mängel aus der BG-Prüfung nicht beheben?

    Die Aufsichtsperson kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen ihr treffen müsst, bei Gefahr im Verzug auch sofort vollziehbar (§ 19 Abs. 1 SGB VII). Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VII).

Quellen

  1. ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
  2. § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  3. ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
  4. § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  5. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
  6. DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
  7. DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
  8. ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
  9. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
  10. VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
  11. DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
  12. § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
  13. § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
  14. § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
  15. DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
  16. § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
  17. BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
  18. BMAS – Homeoffice ↩
  19. VBG – Mobiles Arbeiten ↩
  20. § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  21. § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
  22. § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
  23. § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
  24. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
  25. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
  26. § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
  27. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
  28. § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
  29. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
  30. § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
  31. DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
  32. § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
  33. DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
  34. § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
  35. VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
  36. BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
  37. VBG – FAQ Seminare ↩
  38. § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
  39. § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
  40. § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
  41. § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
  42. § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
  43. § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  44. § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
  45. TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
  46. § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  47. DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
  48. VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
  49. VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
  50. § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  51. § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  52. § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
  53. LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
  54. § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
  55. § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
  56. § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  57. TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
  58. § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
  59. VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
  60. DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
  61. DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
  62. DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
  63. BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
  64. DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
  65. TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
  66. § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
  67. VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
  68. § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
  69. Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
  70. DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
  71. § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
  72. DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
  73. VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
  74. § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
  75. § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
  76. § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
  77. VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
  78. BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
  79. § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
  80. § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
  81. § 1 ASiG – Grundsatz ↩
  82. DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
  83. BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
  84. BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
  85. BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
  86. Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
  87. § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
  88. DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
  89. § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
  90. BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
  91. § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
  92. § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
  93. § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
  94. § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
  95. § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
  96. § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
  97. § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
  98. § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
  99. § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
  100. § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
  101. § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
  102. § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
  103. § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
  104. § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
  105. § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
  106. VBG – Brandschutz ↩
  107. DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
  108. BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
  109. Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
  110. § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
  111. § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
  112. § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
  113. § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
  114. § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
  115. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
  116. § 17 SGB VII – Überwachung und Beratung ↩
  117. § 18 SGB VII – Aufsichtspersonen ↩
  118. DGUV Forum 9/2021 – Die Betriebsbesichtigung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ↩
  119. DGUV – Interview „Betriebsbesichtigungen sind ein Türöffner“ ↩
  120. DGUV Forum 6/2023 – Wir besichtigen auch unangekündigt! ↩
  121. § 20 SGB VII – Zusammenarbeit mit Dritten ↩
  122. § 166 SGB VII – Auskunftspflicht und Betriebsprüfung ↩
  123. BGHW Hundertprozent – Wenn die Berufsgenossenschaft anklopft ↩