Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten und wann ihr trotzdem früher einen braucht
Was hat sich bei den Sicherheitsbeauftragten 2026 geändert?
„Ab 21 Beschäftigten braucht ihr einen Sicherheitsbeauftragten.“ So steht es noch in vielen Checklisten, und bis Ende Mai 2026 war das auch richtig. Seit dem 29. Mai 2026 gilt eine neue Schwelle: Sicherheitsbeauftragte sind grundsätzlich erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten Pflicht.67 Darunter müsst ihr nur dann jemanden bestellen, wenn in eurem Betrieb eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.68
Grundlage ist § 22 SGB VII. Der Bundestag hat den Schwellenwert angehoben und das mit Bürokratieabbau begründet. Als Orientierung diente die EU-Definition kleiner Unternehmen, die bei weniger als 50 Beschäftigten endet.69 Die DGUV Vorschrift 1, die Unfallverhütungsvorschrift für alle Betriebe, nennt in § 20 noch die alte Grenze von mehr als 20 Beschäftigten.15 Das Gesetz hat aber Vorrang.
Für ein Architekturbüro mit 30 Leuten, ein IT-Systemhaus mit 40 Beschäftigten oder eine Hausverwaltung mit 25 Mitarbeitern heißt das: Ohne besondere Gefährdung entfällt die Bestellpflicht. Ab 50 Beschäftigten bleibt sie bestehen. Was als besondere Gefährdung gilt, wie viele Sicherheitsbeauftragte ihr braucht, was sie tun und warum sich die Rolle auch in kleineren Betrieben lohnt, erklären wir euch hier.
Gut zu wissen
Die VBG kündigt an, die DGUV Vorschrift 1 im Dezember 2026 an die neue Rechtslage anzupassen. Bis dahin widersprechen sich Gesetz und Unfallverhütungsvorschrift beim Schwellenwert. Maßgeblich ist das Gesetz.67
Ab wie vielen Beschäftigten müsst ihr Sicherheitsbeauftragte bestellen?
Das Gesetz kennt seit Mai 2026 mehrere Stufen. Entscheidend sind die Zahl der regelmäßig Beschäftigten und das Ergebnis eurer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Bei jeder Bestellung ist ein vorhandener Betriebsrat oder Personalrat zu beteiligen.68
Bestellpflicht nach § 22 Abs. 1 SGB VII im Überblick:6867
| Regelmäßig Beschäftigte | Bestellpflicht | Wie viele? |
|---|---|---|
| bis 20 | keine | freiwillige Bestellung möglich |
| 21 bis 49 | nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit laut Gefährdungsbeurteilung | einer |
| 50 bis 249 | ja | ohne besondere Gefährdung reicht einer |
| ab 250 | ja | nach Gefahren und Zahl der Beschäftigten |
| jede Größe | Anordnung durch den Unfallversicherungsträger bei besonderer Gefährdung möglich | nach Anordnung |
Beim Zählen gilt laut VBG jede Person, egal ob sie in Voll- oder Teilzeit arbeitet.67 Das unterscheidet die Sicherheitsbeauftragten von der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, bei der Teilzeitkräfte nur anteilig zählen. Ein Callcenter mit 35 Vollzeit- und 20 Teilzeitkräften kommt so auf 55 Beschäftigte und liegt über der Schwelle. Leiharbeitnehmer zählt ihr nach der DGUV Regel 100-001 wie eigene Beschäftigte mit.70
Schwieriger ist der Bereich von 21 bis 49 Beschäftigten. Was eine besondere Gefährdung ist, definiert das Gesetz nicht näher. Die VBG nennt zwei Anhaltspunkte:67
- Pflichtvorsorge: Tätigkeiten, für die nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, etwa mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen oder starken körperlichen Belastungen.
- Risikoreichere Branchen: Bereiche, die die DGUV Vorschrift 2 höher einstuft, zum Beispiel befristete Arbeitnehmerüberlassung, Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen oder Forschung und Entwicklung.
Eine Zeitarbeitsfirma mit 40 Beschäftigten, die bei Kunden in Lager und Produktion eingesetzt werden, sollte deshalb genauer hinschauen als eine Steuerkanzlei gleicher Größe. Die Antwort liefert eure Gefährdungsbeurteilung. Steht dort nichts zu besonderen Gefährdungen, weil sie lange nicht aktualisiert wurde, ist das der erste Punkt, den ihr angehen solltet.
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Ab 50 Beschäftigten legt ihr die Anzahl selbst fest. Das Gesetz verlangt, dabei die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb und die Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.68 Die DGUV Vorschrift 1 ergänzt die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten.15 Ein Ingenieurbüro mit 60 Leuten an zwei Standorten oder ein Sicherheitsdienst mit Nachtschichten kommt mit einer Person schnell an Grenzen, weil sie nicht überall und nicht zu jeder Schicht ansprechbar ist. Der Unfallversicherungsträger kann dafür Empfehlungen geben.70 Ohne besondere Gefährdung genügt in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ein Sicherheitsbeauftragter.68
Bußgeld
Wer trotz Pflicht keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 209 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 3 SGB VII).71
Was machen Sicherheitsbeauftragte und was nicht?
Sicherheitsbeauftragte unterstützen euch als Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Nach § 22 Abs. 2 SGB VII achten sie vor allem darauf, dass Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sind und richtig benutzt werden, und machen die Kollegen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam.68 Im Alltag sieht das so aus:
- Hinschauen: Sie gehen mit offenen Augen durch ihren Bereich und melden Mängel an die Vorgesetzten, etwa einen defekten Tritt im Lager oder einen zugestellten Fluchtweg.
- Ansprechen: Sie sind Ansprechpartner für die Kollegen und geben Hinweise weiter, die sonst im Flurgespräch verloren gehen.
- Mitwirken: Sie können an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtsperson in ihrem Bereich teilnehmen, und ihr müsst ihnen die Ergebnisse mitteilen.15
- Zusammenarbeiten: Ihr sorgt dafür, dass Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eng mit ihnen zusammenwirken.15
Genauso wichtig ist, was Sicherheitsbeauftragte nicht sind. Sie haben keine Weisungsbefugnis und führen keine Aufsicht. Sie tragen im Arbeitsschutz keine größere Verantwortung als andere Beschäftigte und deshalb auch kein zusätzliches Haftungsrisiko.72 Die rechtliche Verantwortung bleibt bei der Unternehmensleitung.73 Führungskräfte wie Meister oder Teamleiter sollten nach der DGUV Regel 100-001 nicht bestellt werden, damit die Rolle unabhängig bleibt.70 Und Sicherheitsbeauftragte müssen eigene Beschäftigte sein. Einen externen Dienstleister könnt ihr dafür nicht bestellen.72
So unterscheiden sich Sicherheitsbeauftragte und Fachkraft für Arbeitssicherheit:
| Sicherheitsbeauftragter | Fachkraft für Arbeitssicherheit | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1 | § 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
| Pflicht ab | grundsätzlich 50 Beschäftigten | dem ersten Beschäftigten |
| Wer | eigener Beschäftigter, ehrenamtlich | interne Fachkraft oder externer Dienst |
| Qualifikation | Seminar des Unfallversicherungsträgers | sicherheitstechnische Fachkunde |
| Rolle | Augen und Ohren vor Ort, Ansprechpartner der Kollegen | fachliche Beratung der Unternehmensleitung |
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit müsst ihr unabhängig von der Betriebsgröße schriftlich bestellen.30 Der Sicherheitsbeauftragte ersetzt sie nicht, er ergänzt sie. Die Fachkraft berät euch bei der Gefährdungsbeurteilung und bei Schutzmaßnahmen. Der Sicherheitsbeauftragte kennt die Abläufe aus eigener Anschauung und merkt früh, wenn eine Maßnahme im Alltag nicht funktioniert.73
Eine Pflicht nimmt euch keiner von beiden ab: die Unterweisung. Ihr müsst euer Team selbst und betriebsspezifisch unterweisen, vor Beginn der Tätigkeit und danach regelmäßig.23 Der Sicherheitsbeauftragte kann Hinweise liefern, welche Themen gerade wichtig sind, verantwortlich bleibt ihr.
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Wer bildet Sicherheitsbeauftragte aus und wer trägt die Kosten?
Die Ausbildung übernehmen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, für die Aus- und Fortbildung der Personen zu sorgen, die im Betrieb mit dem Arbeitsschutz betraut sind. Die unmittelbaren Kosten ihrer Lehrgänge tragen die Unfallversicherungsträger selbst, dazu die erforderlichen Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Ihr als Arbeitgeber zahlt für die ausgefallene Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiter.74
Nach der DGUV Vorschrift 1 müsst ihr euren Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit geben, an diesen Seminaren teilzunehmen, soweit es nach Betriebsart und Gefahrenlage erforderlich ist.15 Die VBG empfiehlt, das Seminar zu Beginn der Tätigkeit zu besuchen, und bietet dafür eigene Termine an.73 Für die Aufgaben selbst braucht der Sicherheitsbeauftragte ausreichend Zeit innerhalb der Arbeitszeit.70 In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gehört er außerdem dem Arbeitsschutzausschuss an, der mindestens einmal im Vierteljahr tagt.75
Für die Rolle gilt ein ausdrücklicher Schutz im Gesetz:
„Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“
§ 22 Abs. 3 SGB VII · Fassung seit 29. Mai 2026
Das Benachteiligungsverbot gilt also für die gesamte Dauer der Bestellung. Wer auf einen zugestellten Notausgang hinweist oder einen Mangel meldet, darf dafür nicht schlechter gestellt werden, etwa bei einer Beförderung.68 Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Bestellung nicht vor, sie kann sogar formlos erfolgen.72 Trotzdem lohnt sich ein kurzes Schreiben mit Bereich, Aufgaben und den Unterschriften beider Seiten.
Praxistipp
Haltet in der Bestellung fest, für welchen Bereich der Sicherheitsbeauftragte zuständig ist und wann das Seminar der BG stattfindet. Die DGUV Regel 100-001 enthält dafür ein Muster mit Ort, Datum und beiden Unterschriften.70
Lohnt sich ein Sicherheitsbeauftragter auch in kleineren Betrieben?
Eine Pflicht gibt es unter 50 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung nicht mehr. Freiwillig bestellen dürft ihr trotzdem, und oft ist das sinnvoll. Die DGUV weist darauf hin, dass Betriebsarzt und externe Fachkraft in kleinen Betrieben selten vor Ort sind. Der Sicherheitsbeauftragte ist dann häufig die einzige Person im Haus, die sich im Arbeitsschutz auskennt.72
Denkt an eine Eventagentur mit 28 Leuten, die regelmäßig Messestände aufbaut, an eine Physiotherapiepraxis mit zwölf Beschäftigten und viel Publikumsverkehr oder an einen Hausmeisterservice, dessen Mitarbeiter allein in fremden Kellern und auf Dächern unterwegs sind. In allen drei Fällen hilft jemand, der Mängel früh meldet und die Kollegen anspricht, bevor etwas passiert. Fragt bei eurer Berufsgenossenschaft nach, ob ihr Seminarangebot auch freiwillig bestellten Sicherheitsbeauftragten offensteht.
So bestellt ihr euren Sicherheitsbeauftragten in fünf Schritten
Der zweite Schritt entscheidet am häufigsten über die Frage, ob ihr überhaupt einen Sicherheitsbeauftragten braucht. Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung könnt ihr nicht sauber begründen, warum in eurem Betrieb keine besondere Gefährdung besteht. Sie ist ohnehin ab dem ersten Beschäftigten Pflicht und deshalb der beste Startpunkt.
Wie bekommt ihr den Rest des Arbeitsschutzes geregelt?
Den Sicherheitsbeauftragten wählt ihr aus eurem eigenen Team. Für alles, was davor und daneben nötig ist, könnt ihr euch Unterstützung holen. Bei der Deutschen Mittelstandsschutz starten wir klein und ohne Überberatung: Wir bestellen für euch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung, die auch die Frage nach der besonderen Gefährdung beantwortet. Danach schauen wir gemeinsam, was euer Betrieb noch braucht, und gehen es Schritt für Schritt an. Die jährlichen Unterweisungen könnt ihr als E-Learning erledigen.
In einer kostenlosen Erstberatung von etwa 30 Minuten klären wir, wo ihr steht. Wenn ihr schon wisst, was ihr braucht, fordert direkt ein unverbindliches Angebot an.
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FAQ zum Thema "Sicherheitsbeauftragte"
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Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man einen Sicherheitsbeauftragten?
Seit dem 29. Mai 2026 grundsätzlich ab regelmäßig 50 Beschäftigten (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Bei 21 bis 49 Beschäftigten müsst ihr einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Bis 20 Beschäftigte gibt es keine Pflicht.
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Gilt noch die Grenze von mehr als 20 Beschäftigten aus der DGUV Vorschrift 1?
Nein. § 20 DGUV Vorschrift 1 nennt zwar noch mehr als 20 Beschäftigte, das Gesetz hat aber Vorrang. Die VBG kündigt eine Anpassung der Vorschrift für Dezember 2026 an.
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Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Betrieb?
Das richtet sich nach den Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl der Beschäftigten und der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe zu ihnen. In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt einer. Euer Unfallversicherungsträger kann Empfehlungen geben.
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Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht, hat eine sicherheitstechnische Fachkunde und berät die Unternehmensleitung, auch als externer Dienst. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein eigener Beschäftigter, der ehrenamtlich vor Ort auf Gefahren achtet und die Kollegen anspricht. Er ersetzt die Fachkraft nicht.
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Haftet der Sicherheitsbeauftragte bei einem Unfall?
Nein, nicht zusätzlich. Sicherheitsbeauftragte tragen im Arbeitsschutz keine größere Verantwortung als andere Beschäftigte und haben keine Weisungsbefugnis. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Unternehmer.
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Wer zahlt die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten?
Die Unfallversicherungsträger tragen die unmittelbaren Kosten ihrer Lehrgänge sowie die erforderlichen Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Der Arbeitgeber zahlt für die Seminarzeit das Arbeitsentgelt weiter (§ 23 Abs. 3 SGB VII).
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Darf ein Sicherheitsbeauftragter benachteiligt werden?
Nein. Nach § 22 Abs. 3 SGB VII dürfen Sicherheitsbeauftragte ab der Bestellung bis zu deren Widerruf wegen ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Das Verbot gilt für die gesamte Dauer der Bestellung.
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Kann ein externer Dienstleister Sicherheitsbeauftragter sein?
Nein. Sicherheitsbeauftragte müssen Beschäftigte des eigenen Unternehmens sein, weil sie nah an Kollegen und Abläufen arbeiten sollen. Führungskräfte sollten nach der DGUV Regel 100-001 ebenfalls nicht bestellt werden.
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Was droht, wenn kein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird?
Wer trotz Pflicht keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 209 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 3 SGB VII).
Quellen
- ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
- § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
- § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
- DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
- DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
- ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
- VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
- DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
- § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
- § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
- BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
- BMAS – Homeoffice ↩
- VBG – Mobiles Arbeiten ↩
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
- § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
- § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
- § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
- § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
- § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
- DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
- § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
- DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
- § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
- VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
- BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
- VBG – FAQ Seminare ↩
- § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
- § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
- § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
- § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
- § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
- TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
- § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
- VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
- VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
- § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
- LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
- § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
- VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
- DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
- DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
- DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
- BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
- DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
- TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
- § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
- VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
- § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
- Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
- DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
- § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
- VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
- § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
- § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
- § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
- VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
- BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
- § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
- § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
- § 1 ASiG – Grundsatz ↩
- DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
- BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
- BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
- BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
- Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
- § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
- DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
- § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
- BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
- § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
- § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
- § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
- § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
- § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
- § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
- § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
- § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
- § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
- § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
- § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
- § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
- § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
- VBG – Brandschutz ↩
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
- BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
- Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
- § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
- § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
- § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
- § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
- § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩