Berufsgenossenschaft prüft die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes. © Shutterstock, Aleksandar Karanov
Die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, ist gesetzlich verpflichtend. © Shutterstock, Aleksandar Karanov

Betriebsanweisung Betriebsanweisungen schreiben, die euer Team am Arbeitsplatz auch liest

Ein Ordner mit Herstellerhandbüchern ist noch keine Betriebsanweisung. Wir zeigen euch, wann ihr für Arbeitsmittel und Gefahrstoffe eine braucht, wie sie aufgebaut ist, was es mit den Farben auf sich hat und wie sie mit Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung zusammenhängt.

ca. 10 Min. Lesezeit Aktualisiert:

Wann ist eine Betriebsanweisung Pflicht?

Eine Betriebsanweisung ist eine schriftliche Anweisung des Arbeitgebers, die für einen bestimmten Arbeitsplatz erklärt, welche Gefahren bestehen, wie man sich schützt und was im Notfall zu tun ist. Pflicht ist sie vor allem für Arbeitsmittel nach § 12 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). In beiden Fällen muss sie vorliegen, bevor jemand mit der Arbeit beginnt.

Ein typisches Bild aus der Praxis: Im Schrank steht ein Ordner voller Herstellerhandbücher, an der Wand hängt nichts, und als die Kappsäge im Messebau-Lager plötzlich blockiert, weiß keiner, ob man den Stecker zieht, den Not-Halt drückt oder einfach weitermacht. Das Symptom ist Unsicherheit am Arbeitsplatz. Die Ursache liegt fast immer davor: Aus der Gefährdungsbeurteilung wurde nie eine kurze, verständliche Anweisung für genau diesen Platz gemacht.

Für Arbeitsmittel ist die Pflicht klar formuliert.

„Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen.“

§ 12 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV · Betriebssicherheitsverordnung, geltende Fassung

Arbeitsmittel sind dabei nicht nur Maschinen in der Werkstatt. Gemeint sind Werkzeuge, Geräte und Anlagen aller Art, also auch der Aktenvernichter in der Steuerkanzlei oder der Rasenmäher beim Hausmeisterservice. Ausgenommen sind nur Arbeitsmittel, für die der Hersteller keine Gebrauchsanleitung mitliefern muss.42

Bei Gefahrstoffen verlangt § 14 GefStoffV, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt.43 Das betrifft etwa den Bremsenreiniger in der Kfz-Werkstatt, Desinfektionsmittel im Kosmetikstudio oder Kleber und Lacke im Messebau. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung insgesamt nur eine geringe Gefährdung, reichen nach § 6 Abs. 13 GefStoffV die Grundmaßnahmen aus.44 Für diesen Fall gilt auch die Technische Regel TRGS 555 zur Betriebsanweisung nicht; eure allgemeine Unterweisungspflicht bleibt aber bestehen.45

Eine dritte Pflicht betrifft Arzt- und Tierarztpraxen, Pflegedienste oder Labore: Wer mit biologischen Arbeitsstoffen arbeitet, braucht nach § 14 Biostoffverordnung ebenfalls eine schriftliche Betriebsanweisung. Sie entfällt nur, wenn ausschließlich Biostoffe der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung im Spiel sind.46

Was unterscheidet die Betriebsanweisung von Bedienungsanleitung und Unterweisung?

Die drei Begriffe werden oft durcheinandergeworfen, dabei haben sie unterschiedliche Absender und Aufgaben. Die Bedienungsanleitung schreibt der Hersteller für alle Käufer seines Geräts. Die Betriebsanweisung schreibt ihr als Arbeitgeber für euren Arbeitsplatz und eure Leute. Die Unterweisung ist das Gespräch, in dem ihr den Inhalt erklärt und prüft, ob er angekommen ist.

Die drei Begriffe im Vergleich:

BedienungsanleitungBetriebsanweisungUnterweisung
Wer erstellt sie?HerstellerArbeitgeberArbeitgeber oder eine beauftragte Person
Worauf bezieht sie sich?auf das Produkt und seine bestimmungsgemäße Verwendungauf euren Arbeitsplatz, eure Tätigkeit und eure Beschäftigtenauf Gefährdungen und Schutzmaßnahmen an eurem Arbeitsplatz
FormHeft, Dateischriftlich, kurz, an geeigneter Stelle zugänglichmündlich, ergänzt durch Medien
GrundlageProduktrechtGefährdungsbeurteilung, § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV§ 12 ArbSchG, § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV

Die BetrSichV lässt euch einen Weg offen: Anstelle einer eigenen Betriebsanweisung dürft ihr die mitgelieferte Gebrauchs- oder Betriebsanleitung bereitstellen, wenn sie Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen.42 Beim Laminiergerät in der Werbeagentur kann das genügen. Die DGUV Information 211-010 weist aber darauf hin, dass Herstelleranleitungen die arbeitsplatzbezogenen Anweisungen oft nicht ersetzen, gerade bei Wartung und Störungsbeseitigung.47 Ein 80-seitiges Handbuch in drei Sprachen hilft niemandem, der in zwei Minuten wissen muss, was bei einem Kabelbrand zu tun ist.

Für Gefahrstoffe gibt es diese Ausnahme nicht. Das Sicherheitsdatenblatt ist eine wichtige Quelle, ersetzt die Betriebsanweisung aber nicht. Ihr müsst seine Angaben auf offensichtliche Fehler und Lücken prüfen und auf euren Betrieb übertragen.45

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Die Unterweisung baut auf der Betriebsanweisung auf. Wer nur das Blatt aufhängt, hat seine Pflicht nicht erfüllt, und wer nur mündlich erklärt, ebenfalls nicht. Beides gehört zusammen. Wie ihr das organisiert, steht in unserem Beitrag zu Ablauf und Nachweis der Unterweisung.

Wie ist eine Betriebsanweisung aufgebaut?

Eine feste äußere Form schreibt keine Vorschrift vor. Für Gefahrstoffe nennt die TRGS 555 aber sieben Inhalte in einer festen Reihenfolge: Arbeitsbereich, Arbeitsplatz und Tätigkeit, Bezeichnung des Gefahrstoffs, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung.45 Diese Gliederung findet ihr auch in den Mustern der Berufsgenossenschaften wieder.

Für Maschinen und Arbeitsverfahren schlägt die DGUV Information 211-010 eine ähnliche Gliederung vor: Anwendungsbereich, Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten bei Störungen, Verhalten bei Unfällen und Erste Hilfe, Instandhaltung sowie Folgen bei Nichtbeachtung.47 Daraus ergibt sich eine Mustergliederung, die ihr für fast jeden Arbeitsplatz nutzen könnt.

Mustergliederung für eure Betriebsanweisung

Diese Punkte gehören auf jede Betriebsanweisung. Was in Klammern steht, gilt für Gefahrstoffe.

Bei den Farben hält sich hartnäckig die Annahme, sie seien vorgeschrieben. Das stimmt nicht. Die TRGS 555 legt keine Farbe fest und empfiehlt nur eine einheitliche Gestaltung im Betrieb.45 Die übliche Farbgebung stammt aus der DGUV Information 211-010. Sie empfiehlt Blau für Maschinen und Arbeitsverfahren, Orange für Gefahrstoffe und Grün für persönliche Schutzausrüstung, außerdem Symbole, die zur Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 passen.47

Praxistipp

Schreibt Gebote mit „muss“ und Verbote mit „darf nicht“, so empfiehlt es die TRGS 555. Statt „geeigneten Atemschutz tragen“ steht auf dem Blatt besser die konkrete Maske, die in eurem Lager hängt.

Haltet die Anweisung kurz. Die DGUV nennt als handliche Formate Taschenkarten, Handzettel und Aushänge bis DIN A4, in Einzelfällen DIN A3.47 Passt eure Betriebsanweisung nicht auf eine Seite, steht meist zu viel Allgemeines darin und zu wenig über euren Arbeitsplatz.

Wie macht ihr sie verständlich und für alle zugänglich?

Beide Verordnungen verlangen dasselbe: eine für die Beschäftigten verständliche Form und Sprache. Arbeiten in eurem Hausmeisterservice Leute, die nicht gut Deutsch lesen, gehört die Anweisung zusätzlich in ihre Sprache oder wird mit Bildern und Symbolen so gestaltet, dass sie ohne viel Text funktioniert. Die Muttersprache ist nicht zwingend, verstanden werden muss die Anweisung aber. Die TRGS 555 verweist dafür in einer Fußnote sogar auf einen Ratgeber zur Leichten Sprache.45

Beim Ort kommt es auf die Praxis an. Für Arbeitsmittel muss die Betriebsanweisung an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Für Gefahrstoffe soll sie nach der TRGS 555 möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes zugänglich sein.45 In der Werkstatt ist das der Aushang neben der Maschine, beim mobilen Reinigungsteam eher eine Mappe im Fahrzeug. Die VBG hält auch eine digitale Bereitstellung für zulässig, solange die Anweisungen im jeweiligen Arbeitsbereich verfügbar sind.48 Ein Ordner im Büro des Chefs erfüllt diesen Zweck nicht.

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Muster sparen Zeit, aber nur als Ausgangspunkt. Die VBG stellt zum Beispiel eine Muster-Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegemittel bereit und schreibt ausdrücklich dazu, dass sie um arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Angaben ergänzt werden muss: Fluchtwege, Unfalltelefon, Ersthelfer, Schutzausrüstung und Hautschutz.49 Ein unverändert ausgedrucktes Muster ohne Telefonnummern und Lagerort fällt bei jeder Begehung auf.

Ein Sonderfall ist die Zeitarbeit. Für Betriebsanweisungen ist der Einsatzbetrieb zuständig, weil er den Arbeitsplatz kennt. Dort werden die Zeitarbeitskräfte vor Beginn der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisungen unterwiesen.48 Als Personaldienstleister fragt ihr deshalb beim Kunden nach, ob die Anweisungen vorliegen.

Wann müsst ihr sie aktualisieren und wie hängt sie mit GBU und Unterweisung zusammen?

Die Betriebsanweisung ist das Bindeglied zwischen Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. In der Gefährdungsbeurteilung ermittelt ihr, welche Gefahren an einem Arbeitsplatz bestehen und welche Maßnahmen nötig sind. Die Betriebsanweisung fasst das für die Beschäftigten in kurzen Regeln zusammen. In der Unterweisung erklärt ihr diese Regeln und sorgt dafür, dass sie sitzen. Beide Verordnungen verweisen deshalb ausdrücklich auf die Gefährdungsbeurteilung.4243 Wie ihr diese Grundlage schafft, zeigt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zur GBU.

Ändert sich die Gefährdungsbeurteilung, muss die Betriebsanweisung nachziehen. Für Arbeitsmittel verlangt die BetrSichV eine Aktualisierung bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen. Für Gefahrstoffe ist es noch strenger formuliert.

„Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.“

§ 14 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV · Gefahrstoffverordnung, geltende Fassung

Anlässe sind zum Beispiel ein neues Reinigungsmittel im Sportstudio, eine neue Maschine in der Tischlerei, ein geänderter Arbeitsablauf oder ein Unfall, der eine Lücke offengelegt hat. Prüft eure Betriebsanweisungen deshalb immer mit, wenn ihr die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet oder Arbeitsmittel prüfen lasst. Hilfreich ist ein gemeinsamer Termin mit den Prüffristen für eure Arbeitsmittel.

Auch die Unterweisung ist an die Betriebsanweisung gekoppelt. Bei Arbeitsmitteln unterweist ihr vor der ersten Verwendung tätigkeitsbezogen, danach mindestens einmal jährlich, und haltet Datum und Namen schriftlich fest.42 Bei Gefahrstoffen muss die Unterweisung mündlich anhand der Betriebsanweisung erfolgen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, und die Beschäftigten bestätigen sie mit ihrer Unterschrift.43 Nach der TRGS 555 bewahrt ihr diese Nachweise mindestens zwei Jahre auf.45

Bußgeld

Wer eine Betriebsanweisung für Arbeitsmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 27 BetrSichV). Die Geldbuße beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 25 ArbSchG).5014 Bei Gefahrstoffen gilt § 22 Abs. 1 Nr. 24 GefStoffV in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz, dort sind bis zu 50.000 Euro möglich.5152

Das sind Höchstbeträge. Zur Orientierung nutzen die Arbeitsschutzbehörden der Länder einen Bußgeldkatalog: Für eine fehlende Betriebsanweisung bei Arbeitsmitteln nennt er einen Regelsatz von 2.000 Euro bei Vorsatz, bei Fahrlässigkeit die Hälfte. Der Katalog stammt von 2018, die Nummerierung stimmt aber mit der heutigen BetrSichV überein.53 Ärgerlicher als das Bußgeld ist meist etwas anderes: Nach einem Unfall müsst ihr zeigen können, dass eure Leute wussten, wie sie sicher arbeiten.

Mit den folgenden fünf Schritten kommt ihr von der Gefährdungsbeurteilung zur fertigen Betriebsanweisung.

In fünf Schritten zur eigenen Betriebsanweisung

Bestand aufnehmen

Listet alle Arbeitsmittel und Gefahrstoffe auf, mit denen eure Beschäftigten arbeiten. Für Gefahrstoffe ist das Gefahrstoffverzeichnis die Grundlage, für Arbeitsmittel eure Inventarliste.

Bedarf aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten

Prüft für jeden Punkt, ob eine Betriebsanweisung nötig ist oder ob die Herstelleranleitung die nötigen Informationen bereits enthält. Bei geringer Gefährdung durch Gefahrstoffe entfällt sie.

Entwurf nach der Mustergliederung schreiben

Nutzt die Gliederung aus Gefahren, Schutzmaßnahmen, Störungen, Erste Hilfe und Instandhaltung. Muster der Berufsgenossenschaften passt ihr an euren Arbeitsplatz an.

Mit dem Team prüfen und aushängen

Lasst die Beschäftigten den Entwurf lesen. Was sie nicht verstehen, formuliert ihr um. Danach hängt ihr die Anweisung am Arbeitsplatz aus oder stellt sie dort digital bereit.

Unterweisen und aktuell halten

Unterweist anhand der Betriebsanweisung, dokumentiert das und prüft sie bei jeder Änderung von Arbeitsmitteln, Stoffen oder Abläufen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann euch bei den Schritten zwei bis vier beraten. Die Verantwortung für die Betriebsanweisung und die Unterweisung bleibt aber bei euch als Arbeitgeber.

Wie kommt ihr ohne großen Aufwand zu passenden Betriebsanweisungen?

Betriebsanweisungen schreibt man nicht auf Vorrat. Sie ergeben sich aus eurer Gefährdungsbeurteilung, und genau dort setzen wir bei der Deutschen Mittelstandsschutz an. Wir starten klein und ohne Überberatung: Wir bestellen für euch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung in unserer Software SMART CAMPUS. Danach seht ihr schwarz auf weiß, an welchen Arbeitsplätzen eine Betriebsanweisung fehlt, und geht die Lücken Schritt für Schritt an. Die regelmäßigen Pflichtunterweisungen könnt ihr bei uns als E-Learning erledigen.

Ihr wollt wissen, wo euer Betrieb steht? Die Erstberatung ist kostenlos und dauert etwa 30 Minuten. Wenn ihr schon wisst, was ihr braucht, fordert direkt ein unverbindliches Angebot an.

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FAQ zum Thema "Betriebsanweisung"

  • Wann ist eine Betriebsanweisung Pflicht?

    Für Arbeitsmittel immer dann, wenn der Hersteller eine Gebrauchsanleitung mitliefern muss (§ 12 Abs. 2 BetrSichV), für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 14 GefStoffV und für Tätigkeiten mit Biostoffen nach § 14 BioStoffV. Sie muss vorliegen, bevor die Beschäftigten mit der Arbeit beginnen.

  • Reicht die Bedienungsanleitung des Herstellers als Betriebsanweisung?

    Bei Arbeitsmitteln ja, wenn sie Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV). Fehlen arbeitsplatzbezogene Angaben, etwa zu Störungen, Notruf oder Instandhaltung, braucht ihr eine eigene Betriebsanweisung. Bei Gefahrstoffen ersetzt das Sicherheitsdatenblatt die Betriebsanweisung nicht.

  • Was muss in einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe stehen?

    Nach § 14 Abs. 1 GefStoffV mindestens Informationen über die Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, über Schutzmaßnahmen einschließlich Hygiene und persönlicher Schutzausrüstung sowie über das Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen. Die TRGS 555 ergänzt Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung und legt eine Reihenfolge der Abschnitte fest.

  • Welche Farbe muss eine Betriebsanweisung haben?

    Keine bestimmte, eine Farbe ist nicht vorgeschrieben. Üblich ist die Empfehlung der DGUV Information 211-010: Blau für Maschinen und Arbeitsverfahren, Orange für Gefahrstoffe, Grün für persönliche Schutzausrüstung. Wichtig ist eine einheitliche Gestaltung im Betrieb.

  • Wo muss die Betriebsanweisung hängen?

    An geeigneter Stelle, bei Gefahrstoffen möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes. Das kann ein Aushang an der Maschine, eine Mappe im Fahrzeug oder eine digitale Bereitstellung im Arbeitsbereich sein. Wichtig ist, dass die Beschäftigten sie dort finden, wo sie arbeiten.

  • Wie oft muss eine Betriebsanweisung aktualisiert werden?

    Es gibt keinen festen Turnus, sondern Anlässe. Bei Arbeitsmitteln ist sie bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren, bei Gefahrstoffen bei jeder maßgeblichen Veränderung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV). Prüft sie spätestens, wenn ihr die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet.

  • Muss die Betriebsanweisung in der Muttersprache der Beschäftigten vorliegen?

    Nicht zwingend, aber sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein (§ 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV). Reichen die Deutschkenntnisse nicht aus, helfen eine Übersetzung, Bilder und Symbole oder Leichte Sprache.

  • Was kostet eine fehlende Betriebsanweisung?

    Bei Arbeitsmitteln bis zu 5.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 27 BetrSichV in Verbindung mit § 25 ArbSchG), bei Gefahrstoffen bis zu 50.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 24 GefStoffV in Verbindung mit § 26 ChemG). Der Bußgeldkatalog der Länder nennt für Arbeitsmittel einen Regelsatz von 2.000 Euro bei Vorsatz, bei Fahrlässigkeit die Hälfte.

Quellen

  1. ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
  2. § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  3. ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
  4. § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  5. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
  6. DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
  7. DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
  8. ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
  9. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
  10. VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
  11. DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
  12. § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
  13. § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
  14. § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
  15. DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
  16. § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
  17. BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
  18. BMAS – Homeoffice ↩
  19. VBG – Mobiles Arbeiten ↩
  20. § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  21. § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
  22. § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
  23. § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
  24. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
  25. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
  26. § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
  27. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
  28. § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
  29. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
  30. § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
  31. DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
  32. § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
  33. DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
  34. § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
  35. VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
  36. BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
  37. VBG – FAQ Seminare ↩
  38. § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
  39. § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
  40. § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
  41. § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
  42. § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
  43. § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  44. § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
  45. TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
  46. § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  47. DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
  48. VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
  49. VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
  50. § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  51. § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  52. § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
  53. LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
  54. § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
  55. § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
  56. § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  57. TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
  58. § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
  59. VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
  60. DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
  61. DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
  62. DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
  63. BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
  64. DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
  65. TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
  66. § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
  67. VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
  68. § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
  69. Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
  70. DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
  71. § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
  72. DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
  73. VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
  74. § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
  75. § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
  76. § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
  77. VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
  78. BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
  79. § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
  80. § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
  81. § 1 ASiG – Grundsatz ↩
  82. DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
  83. BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
  84. BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
  85. BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
  86. Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
  87. § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
  88. DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
  89. § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
  90. BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
  91. § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
  92. § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
  93. § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
  94. § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
  95. § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
  96. § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
  97. § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
  98. § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
  99. § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
  100. § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
  101. § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
  102. § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
  103. § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
  104. § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
  105. § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
  106. VBG – Brandschutz ↩
  107. DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
  108. BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
  109. Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
  110. § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
  111. § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
  112. § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
  113. § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
  114. § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
  115. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩