Prüffristen Arbeitsmittel Prüffristen für Arbeitsmittel ohne Rätselraten festlegen
Welche Prüffristen schreibt die Betriebssicherheitsverordnung vor?
Viele Arbeitgeber hätten gern eine Liste aus dem Gesetz, auf der steht, wann Leiter, Bohrmaschine und Feuerlöscher fällig sind. Für die meisten Arbeitsmittel gibt es diese Liste nicht. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) überlässt euch die Prüffristen. Ihr ermittelt Art und Umfang der Prüfungen und die Fristen selbst, und zwar in der Gefährdungsbeurteilung.54 Die Fristen müssen so bemessen sein, dass ein Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann.
Arbeitsmittel sind nach § 2 Abs. 1 BetrSichV Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden.55 Das betrifft praktisch jeden Betrieb: die Stehleiter im Archiv einer Steuerkanzlei, die Steckdosenleisten unter den Schreibtischen einer Webagentur, die Akkuschrauber eines Hausmeisterservice und die Regale im Lager eines kleinen Onlineshops. Feste Höchstfristen schreibt die Verordnung nur für bestimmte Fälle vor, nämlich für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge und für die Arbeitsmittel, die in ihrem Anhang 3 genannt sind.
Gut zu wissen
Die BetrSichV unterscheidet zwei Dinge. Vor jeder Verwendung kontrolliert ihr ein Arbeitsmittel auf offensichtliche Mängel (§ 4 Abs. 5). Die wiederkehrende Prüfung nach § 14 übernimmt dagegen eine zur Prüfung befähigte Person.5657
Woher kommen dann die Zahlen, die man überall liest, etwa „Leitern einmal im Jahr“ oder „Feuerlöscher alle zwei Jahre“? Sie stammen aus Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), aus Unfallverhütungsvorschriften und aus den Schriften der Berufsgenossenschaften. Diese Richtwerte sind ein guter Ausgangspunkt für eure eigenen Fristen, ersetzen aber nicht den Blick auf euren Betrieb. Wer eine längere Frist wählt, muss begründen können, warum das Arbeitsmittel trotzdem bis zur nächsten Prüfung sicher bleibt. Weicht ihr von einer Technischen Regel ab, gehört die Begründung in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
Wie legt ihr Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung fest?
Ausgangspunkt ist § 14 Abs. 2 BetrSichV. Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, prüft ihr wiederkehrend in den Fristen, die ihr nach § 3 Abs. 6 festgelegt habt.58 Wie kurz die Frist sein muss, hängt davon ab, wie stark ein Gerät beansprucht wird. TRBS 1201 nennt als Maßstab die tatsächlichen Verwendungs- und Umgebungsbedingungen sowie die Angaben des Herstellers, etwa in der Betriebsanleitung.57
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Ein IT-Systemhaus mit zwölf Leuten nimmt seine Anlegeleiter jede Woche im Firmenwagen zu Kunden mit, um Access Points unter der Decke zu montieren. Die Leiter wird verladen, verkantet und bei jedem Wetter benutzt. Der Tritt im Ingenieurbüro nebenan steht dagegen zweimal im Monat vor dem Aktenschrank. Beide brauchen eine Prüffrist, aber nicht unbedingt dieselbe.
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In die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gehören nach § 3 Abs. 8 auch Art und Umfang der Prüfungen und die Prüffristen, und zwar schon vor der ersten Verwendung.54 Außerdem legt ihr fest, welche Qualifikation die prüfende Person haben muss (§ 3 Abs. 6). Zeigt eine Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zum nächsten Termin sicher bleibt, verkürzt ihr die Frist. Unabhängig vom Kalender wird außerordentlich geprüft, bevor ein Arbeitsmittel nach einem Unfall, nach längerer Nichtbenutzung oder nach einem Naturereignis wieder eingesetzt wird. Nach einer prüfpflichtigen Änderung gilt das ebenso (§ 14 Abs. 3).58
Das Ergebnis jeder Prüfung zeichnet ihr auf und bewahrt es mindestens bis zur nächsten Prüfung auf (§ 14 Abs. 7). Die Aufzeichnung enthält:
- Art und Umfang der Prüfung
- Ergebnis der Prüfung
- Name und Unterschrift der prüfenden Person, bei rein elektronischen Dokumenten eine elektronische Signatur
Elektronisch aufbewahren ist erlaubt. Werden Arbeitsmittel an wechselnden Orten eingesetzt, muss dort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen. Für eine Hausverwaltung, deren Hausmeister mit Leiter und Werkzeug von Objekt zu Objekt fährt, heißt das: Der Nachweis fährt mit.
Welche Richtwerte gelten für Leitern, Regale, Elektrogeräte und Feuerlöscher?
Die folgende Übersicht fasst die gängigen Richtwerte zusammen. Viele davon hat die VBG in einer Organisationshilfe zu Prüfungen gebündelt.59 Übernehmt die Werte nicht ungeprüft, sondern gleicht sie mit eurer Nutzung und den Herstellerangaben ab.
Prüffristen für typische Arbeitsmittel in kleinen Betrieben:
| Arbeitsmittel | Richtwert | Grundlage | Wer prüft |
|---|---|---|---|
| Leitern und Tritte | mindestens jährlich empfohlen, je nach Nutzung und Beanspruchung kürzer | § 14 BetrSichV, DGUV Information 208-016 | zur Prüfung befähigte Person |
| Kraftbetriebene Regale und Schränke | nach Bedarf, mindestens einmal jährlich | DGUV Regel 108-007 | Sachkundiger |
| Regale, die mit Staplern beladen werden | Inspektion höchstens alle 12 Monate, dazu regelmäßige Sichtkontrollen | § 14 BetrSichV, DIN EN 15635 | zur Prüfung befähigte Person |
| Handbeladene Regale | wiederkehrende Prüfung meist verzichtbar, wenn die Gefährdungsbeurteilung keine schädigenden Einflüsse ergibt | § 14 Abs. 2 BetrSichV | Kontrolle durch eigene Beschäftigte |
| Ortsveränderliche elektrische Geräte | Richtwert 6 Monate, Baustellen 3 Monate; bei Fehlerquote bis 2 Prozent länger, höchstens 1 Jahr (Werkstätten, Baustellen) bzw. 2 Jahre (Büros) | DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1B | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit Messgeräten |
| Ortsfeste elektrische Anlagen | 4 Jahre, in Räumen besonderer Art 1 Jahr | DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A | Elektrofachkraft |
| Feuerlöscher | in der Regel alle 2 Jahre | ASR A2.2 | Sachkundiger, meist ein Wartungsdienst |
| Kraftbetätigte Türen und Tore | jährlich, nach Herstellervorgaben | ASR A1.7 | Sachkundiger |
| Dienstfahrzeuge | bei Bedarf, mindestens jährlich (entfällt bei Inspektion nach Herstellervorgabe) | DGUV Vorschrift 70 | Sachkundiger |
| Aufzüge | feste Höchstfristen für Haupt- und Zwischenprüfung | BetrSichV Anhang 2, TRBS 1201 Teil 4 | zugelassene Überwachungsstelle |
Bei Leitern legt der Unternehmer die Abstände nach Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung sowie Häufigkeit und Schwere früherer Mängel fest. Die DGUV Information 208-016 empfiehlt, mindestens einmal jährlich zu prüfen, die Leitern zu nummerieren und die Ergebnisse in einem Kontrollbuch zu sammeln.60
Bei Regalen kommt es auf die Bauart an. Für kraftbetriebene Regale verlangt die DGUV Regel 108-007 mindestens eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen.61 Werden Regale mit Staplern beladen, empfiehlt das DGUV-Sachgebiet eine Inspektion spätestens alle zwölf Monate nach DIN EN 15635 und Sichtkontrollen in kürzeren Abständen. Für Regale, die nur von Hand bestückt werden, lassen sich schädigende Einflüsse in der Regel ausschließen, sodass eine wiederkehrende Prüfung entfallen kann.62 Der Onlineshop mit Fachbodenregalen braucht also eher klare Kontrollen und eine Regel für beschädigte Böden als einen externen Prüfer. Feuerlöscher sind nach ASR A2.2 in der Regel alle zwei Jahre von Sachkundigen zu prüfen. Die Prüfung wird am Gerät nachweisbar gemacht, etwa mit einer Prüfplakette.63
Praxistipp
Für ortsveränderliche Geräte nennt die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von sechs Monaten. Liegt die Fehlerquote bei höchstens 2 Prozent, könnt ihr die Frist verlängern, in Büros bis höchstens zwei Jahre.64
Ein Café mit Siebträgermaschine, Wasserkocher und Mikrowelle kommt damit auf andere Fristen als ein Architekturbüro mit Laptops und Monitoren, auch wenn beide dieselbe Tabelle nutzen. Die fest verlegte Elektroinstallation prüft eine Elektrofachkraft nach Tabelle 1A in der Regel alle vier Jahre. Ausführlich geht es um Elektroprüfungen im Beitrag zur DGUV Vorschrift 3. Für Aufzüge und andere überwachungsbedürftige Anlagen gelten eigene Regeln mit festen Höchstfristen.
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Wer darf Arbeitsmittel prüfen?
Für die wiederkehrende Prüfung nach § 14 verlangt die BetrSichV eine zur Prüfung befähigte Person. Was darunter zu verstehen ist, steht in § 2 Abs. 6:
„Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.“
§ 2 Abs. 6 BetrSichV · Betriebssicherheitsverordnung, geltende Fassung
Es kommt also auf Ausbildung, Erfahrung und eine aktuelle Tätigkeit im Prüfgebiet an, nicht auf ein bestimmtes Zertifikat.55 Die Anforderungen im Einzelnen beschreibt TRBS 1203; wie viel Qualifikation nötig ist, richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang der Prüfaufgabe.65 Leitern und Tritte kann deshalb auch ein eigener Beschäftigter prüfen, wenn er dafür geschult ist. Elektrische Geräte prüft eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter deren Leitung und mit geeigneten Messgeräten.64 Befähigte Personen sind bei ihren Prüfungen keinen fachlichen Weisungen unterworfen und dürfen wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6).58
Die Kontrolle vor der Benutzung übernehmen eure Beschäftigten selbst. Dafür müssen sie wissen, worauf sie achten sollen, etwa auf lose Sprossen, fehlende Fußkappen oder ein gequetschtes Kabel. Kontrollen dürfen Beschäftigte durchführen, die ihr dafür besonders unterwiesen habt.65 Diese Unterweisung ist eure eigene Pflicht als Arbeitgeber und gehört betriebsspezifisch zu den regelmäßigen Unterweisungen.23
Achtung
Fällt bei der Kontrolle ein Mangel auf, wird das Arbeitsmittel nicht mehr benutzt, bis es instand gesetzt ist. Für Leitern und Lagereinrichtungen sagen das die DGUV-Schriften ausdrücklich.6061
Was droht, wenn Prüfungen fehlen oder nicht dokumentiert sind?
Arbeitsmittel, für die Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen nach § 4 Abs. 4 BetrSichV „nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden“.56 Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig. § 22 Abs. 1 BetrSichV listet die einzelnen Tatbestände auf und verweist auf das Arbeitsschutzgesetz.50
Bußgeld
Ein Arbeitsmittel ohne die vorgeschriebene Prüfung zu verwenden, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV in Verbindung mit § 25 ArbSchG).14 Die Arbeitsschutzbehörden der Länder setzen dafür als Regelsatz 1.500 Euro an, bei Fahrlässigkeit die Hälfte.53
Der Bußgeldkatalog der Länder (LASI LV 62, Stand 2018) nennt weitere Regelsätze, die beim Thema Prüfungen eine Rolle spielen:
- 3.000 Euro: Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt (Nr. 1)
- 1.500 Euro: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, zu dem auch die Prüffristen gehören, nicht rechtzeitig dokumentiert (Nr. 6)
- 3.000 Euro: Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Montage abhängt, oder Arbeitsmittel nach Anhang 3 nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lassen (Nr. 28)
- 1.000 Euro: Prüfergebnis nicht aufgezeichnet oder nicht aufbewahrt (Nr. 30)
Diese Regelsätze sind eine Orientierung für die Behörden und gelten für vorsätzliches Handeln. Bei Wiederholung oder besonderer Gefährdung können sie steigen. Mit einem schlanken Prüfplan lässt sich das alles vermeiden.
So erstellt ihr euren Prüfplan in fünf Schritten
Bei diesen Schritten seid ihr nicht allein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät euch nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel und überprüft Betriebsanlagen und Arbeitsmittel sicherheitstechnisch, vor allem vor der Inbetriebnahme.66 Die Prüfungen selbst bleiben Aufgabe der jeweils befähigten Person.
Wer hilft euch, den Prüfplan sauber aufzusetzen?
Prüffristen festzulegen ist kein großes Projekt, wenn die Grundlage stimmt. Bei der Deutschen Mittelstandsschutz starten wir deshalb klein und ohne Überberatung: Wir bestellen für euch die Betriebsbeauftragten, also Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung in unserer Software SMART CAMPUS. In der Gefährdungsbeurteilung legt ihr dann auch eure Prüffristen fest. Danach schauen wir gemeinsam, was in eurem Betrieb noch fehlt, und erledigen es Schritt für Schritt. Die regelmäßigen Unterweisungen eures Teams könnt ihr bequem per E-Learning erledigen.
Hat sich die Berufsgenossenschaft schon zur Betriebsprüfung angemeldet, hilft euch unsere Soforthilfe bei der BG-Prüfung. Ansonsten ist der erste Schritt ein Gespräch: Die Erstberatung ist kostenlos und dauert etwa 30 Minuten.
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FAQ zum Thema "Prüffristen Arbeitsmittel"
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Gibt die Betriebssicherheitsverordnung feste Prüffristen vor?
Für die meisten Arbeitsmittel nicht. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen in der Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Feste Höchstfristen gibt es nur für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge und für die Arbeitsmittel in Anhang 3 der Verordnung.
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Wie oft müssen Leitern geprüft werden?
Die DGUV Information 208-016 empfiehlt, Leitern und Tritte mindestens einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Bei starker Beanspruchung, etwa im Außendienst oder auf Baustellen, kann eine kürzere Frist nötig sein. Vor jeder Benutzung kontrolliert der Benutzer die Leiter auf sichtbare Mängel.
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Wie oft müssen Elektrogeräte im Büro geprüft werden?
Die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 nennt für ortsveränderliche Geräte einen Richtwert von sechs Monaten. Liegt die Fehlerquote bei höchstens 2 Prozent, kann die Frist verlängert werden, in Büros bis höchstens zwei Jahre. Prüfen darf eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter ihrer Leitung.
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Müssen Regale jährlich geprüft werden?
Das hängt von der Bauart. Kraftbetriebene Regale sind nach DGUV Regel 108-007 mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen, für Regale mit Staplerbeladung empfiehlt die DGUV eine Inspektion spätestens alle zwölf Monate. Bei handbeladenen Regalen kann die wiederkehrende Prüfung entfallen, wenn die Gefährdungsbeurteilung keine schädigenden Einflüsse ergibt.
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Wie oft müssen Feuerlöscher geprüft werden?
Feuerlöscher werden nach ASR A2.2 in der Regel alle zwei Jahre von einem Sachkundigen geprüft, meist von einem Wartungsdienst. Die Prüfung wird am Gerät nachweisbar gemacht, zum Beispiel mit einer Prüfplakette.
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Wer darf Arbeitsmittel prüfen?
Wiederkehrende Prüfungen nach § 14 BetrSichV übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person. Das ist nach § 2 Abs. 6 BetrSichV jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Kenntnisse hat. Welche Qualifikation im Einzelfall nötig ist, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest.
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Was muss in einem Prüfprotokoll stehen?
Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV enthält die Aufzeichnung Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person. Sie wird mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt, elektronische Aufbewahrung ist erlaubt.
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Welches Bußgeld droht, wenn Arbeitsmittel nicht geprüft werden?
Wer ein Arbeitsmittel ohne die vorgeschriebene Prüfung verwendet, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV, § 25 ArbSchG). Der Bußgeldkatalog der Länder (LASI LV 62) sieht dafür einen Regelsatz von 1.500 Euro vor, bei Fahrlässigkeit die Hälfte.
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Was ist der Unterschied zwischen Prüfung und Kontrolle?
Die Kontrolle vor der Benutzung auf offensichtliche Mängel erledigen die Beschäftigten selbst (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Die wiederkehrende Prüfung nach § 14 BetrSichV ist gründlicher und wird von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt und dokumentiert.
Quellen
- ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
- § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
- § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
- DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
- DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
- ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
- VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
- DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
- § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
- § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
- BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
- BMAS – Homeoffice ↩
- VBG – Mobiles Arbeiten ↩
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
- § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
- § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
- § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
- § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
- § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
- DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
- § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
- DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
- § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
- VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
- BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
- VBG – FAQ Seminare ↩
- § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
- § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
- § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
- § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
- § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
- TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
- § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
- VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
- VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
- § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
- LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
- § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
- VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
- DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
- DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
- DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
- BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
- DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
- TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
- § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
- VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
- § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
- Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
- DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
- § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
- VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
- § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
- § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
- § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
- VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
- BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
- § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
- § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
- § 1 ASiG – Grundsatz ↩
- DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
- BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
- BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
- BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
- Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
- § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
- DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
- § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
- BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
- § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
- § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
- § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
- § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
- § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
- § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
- § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
- § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
- § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
- § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
- § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
- § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
- § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
- VBG – Brandschutz ↩
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
- BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
- Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
- § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
- § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
- § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
- § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
- § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩