Bußgeld im Arbeitsschutz Was euch als Arbeitgeber bei Verstößen im Arbeitsschutz droht
Was droht euch als Arbeitgeber bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?
Ein Bußgeld im Arbeitsschutz gibt es nicht für jede Lücke automatisch. Eine Geldbuße setzt voraus, dass ein Gesetz das konkrete Verhalten als Ordnungswidrigkeit bezeichnet, und die höchsten Beträge fallen meist erst an, wenn ihr eine Anordnung der Behörde missachtet. Persönlich und richtig unangenehm wird es vor allem dann, wenn sich jemand verletzt, weil eine Pflicht liegen geblieben ist.
Stellt euch eine Hausverwaltung mit zwölf Beschäftigten vor. Der Hausmeister wechselt im Treppenhaus einer Wohnanlage eine Lampe und steigt dafür auf eine Stehleiter, deren Holm seit Wochen eingerissen ist. Geprüft hat die Leiter niemand, eine Unterweisung zum sicheren Arbeiten mit Leitern gab es nie. Er stürzt und bricht sich die Hüfte. Für die Geschäftsführung stehen danach drei Fragen im Raum. Kommt ein Bußgeld? Ermittelt die Staatsanwaltschaft? Und wer bezahlt am Ende die Kosten des Unfalls?
Für jede dieser Folgen gibt es klare gesetzliche Voraussetzungen, und fast alle hängen daran, ob ihr eure Pflichten erfüllt habt und das belegen könnt. Grob lassen sich drei Ebenen unterscheiden:
- Ordnungswidrigkeiten: Geldbußen der Arbeitsschutzbehörde oder der Berufsgenossenschaft, wenn ein gesetzlicher Bußgeldtatbestand erfüllt ist.
- Straftaten: Geld- oder Freiheitsstrafe für die verantwortlichen Personen, etwa bei vorsätzlicher Gefährdung oder fahrlässiger Körperverletzung.
- Regress: Die Sozialversicherung holt sich ihre Kosten zurück, wenn ein Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Gut zu wissen
Die staatliche Arbeitsschutzbehörde des Landes überwacht das Arbeitsschutzgesetz und seine Verordnungen und ahndet Verstöße nach § 25 ArbSchG.14 Die Aufsichtspersonen eurer Berufsgenossenschaft überwachen die Unfallverhütungsvorschriften und ahnden Verstöße nach § 209 SGB VII.71
Was im Ernstfall auf euch zukommt, hängt also vom konkreten Verstoß ab. Die folgenden Kapitel gehen die Ebenen der Reihe nach durch, jeweils mit Paragraf und Höchstbetrag. Der Beitrag gibt einen sachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wann wird ein Verstoß gegen den Arbeitsschutz zur Ordnungswidrigkeit?
Viele Inhaber gehen davon aus, dass jede fehlende Unterlage sofort Geld kostet. Tatsächlich sind die drei zentralen Bußgeldvorschriften im Arbeitsschutz enger gefasst, als oft behauptet wird.
- Arbeitsschutzgesetz: § 25 ArbSchG kennt zwei Wege zum Bußgeld. Entweder verstoßt ihr gegen eine Arbeitsschutzverordnung, die für den konkreten Tatbestand auf § 25 verweist, oder ihr handelt einer vollziehbaren Anordnung der Behörde zuwider.14
- Arbeitssicherheitsgesetz: Fehlen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, ist das nach § 20 ASiG erst dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Behörde die Bestellung nach § 12 ASiG angeordnet hat und ihr die Anordnung nicht befolgt.4041
- Unfallverhütungsvorschriften: Ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Berufsgenossenschaft ist nur bußgeldbewehrt, soweit die Vorschrift für den Tatbestand ausdrücklich auf § 209 SGB VII verweist.71 In der DGUV Vorschrift 1 betrifft das zum Beispiel die Mindestzahl an Ersthelfern und die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen, nicht aber Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.24
Die wichtigsten Bußgeldtatbestände für Arbeitgeber im Überblick (gesetzliche Höchstbeträge):
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Geldbuße bis zu |
|---|---|---|
| Verstoß gegen eine Arbeitsschutzverordnung, die auf § 25 ArbSchG verweist, z. B. fehlende Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel nach BetrSichV | § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG | 5.000 Euro |
| Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Arbeitsschutzbehörde (§ 22 Abs. 3 ArbSchG) | § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 ArbSchG | 30.000 Euro |
| Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 12 ASiG, z. B. zur Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit | § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ASiG | 25.000 Euro |
| Auskunft nicht oder falsch erteilt, Besichtigung nicht geduldet (§ 13 ASiG) | § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 ASiG | 500 Euro |
| Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, soweit sie auf § 209 verweist, z. B. zu wenige Ersthelfer nach DGUV Vorschrift 1 | § 209 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII | 10.000 Euro |
| Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft (§ 19 Abs. 1 SGB VII) | § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VII | 10.000 Euro |
| Pflichtwidrig keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt (Pflicht grundsätzlich ab 50 Beschäftigten, § 22 Abs. 1 SGB VII) | § 209 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 3 SGB VII | 10.000 Euro |
Die Beträge in der Tabelle sind Obergrenzen. Wie hoch eine Geldbuße tatsächlich ausfällt, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Für die Betriebssicherheitsverordnung haben die Länder dafür einen Bußgeldkatalog als Orientierung für ihre Aufsichtsbehörden veröffentlicht, die LASI-Veröffentlichung LV 62 aus dem Jahr 2018. Für eine Gefährdung an Arbeitsmitteln, die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt wurde, setzt sie einen Regelsatz von 3.000 Euro an. Für Beschäftigte, die vor der Verwendung von Arbeitsmitteln nicht unterwiesen wurden, sind es 2.000 Euro.53 Diese Regelsätze gelten für vorsätzliches Handeln. Bei Fahrlässigkeit halbiert sich der Höchstbetrag nach § 17 Abs. 2 OWiG, und der Katalog sieht entsprechend den halben Regelsatz vor.94
In die andere Richtung gibt es ebenfalls Spielraum. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den jemand aus dem Verstoß gezogen hat, und darf dafür auch über dem gesetzlichen Höchstmaß liegen (§ 17 Abs. 4 OWiG).94 Eine Tischlerei, die ihre Maschinen jahrelang nicht prüfen lässt, spart sich die Prüfkosten. Genau diese Ersparnis kann bei der Bemessung eine Rolle spielen. Geändert hat sich die Schwelle bei den Sicherheitsbeauftragten. Diese müsst ihr seit dem 29. Mai 2026 grundsätzlich erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten bestellen.68
Bußgeld
Das Arbeitsschutzgesetz selbst bedroht eine fehlende Gefährdungsbeurteilung nicht unmittelbar mit einer Geldbuße. Bußgeldbewehrt ist sie über Verordnungen mit Rückverweis, etwa für Arbeitsmittel nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV mit bis zu 5.000 Euro, oder wenn ihr eine Anordnung der Behörde missachtet, dann mit bis zu 30.000 Euro.5014
Eine Pflicht bleibt sie trotzdem, und zwar ab dem ersten Beschäftigten. In der Praxis läuft es meist so ab. Die Behörde oder die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft stellt bei einer Besichtigung Mängel fest und ordnet an, was ihr bis wann erledigen müsst. Außer bei Gefahr im Verzug setzt die Behörde dafür eine angemessene Frist.9395 Wird die Anordnung nicht fristgerecht umgesetzt, kann die Behörde die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen. Für eine Zahnarztpraxis heißt das im ungünstigsten Fall, dass ein Gerät stillsteht, bis der Mangel behoben ist.
Seit 2026 müssen die Länder jedes Jahr mindestens 5 Prozent der vorhandenen Betriebe besichtigen.89 Ein Besuch der Aufsicht ist damit auch für kleine Betriebe kein theoretischer Fall. Es lohnt sich deshalb, die Unterlagen griffbereit zu haben.
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Wann wird aus einem Arbeitsschutzverstoß eine Straftat?
Die Grenze zur Straftat liegt deutlich höher als beim Bußgeld. Das Arbeitsschutzgesetz stellt nur zwei Fälle unter Strafe, die über eine gewöhnliche Nachlässigkeit hinausgehen.
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder 2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.“
§ 26 ArbSchG · Strafvorschriften, Fassung auf gesetze-im-internet.de (abgerufen am 1. November 2026)
Der erste Fall betrifft Arbeitgeber, die eine Anordnung der Behörde immer wieder missachten. Der zweite verlangt Vorsatz und eine konkrete Gefährdung von Leben oder Gesundheit.96 Wer etwa bewusst darauf verzichtet, die Gefährdungen an einer neuen Maschine zu beurteilen, und dadurch einen Beschäftigten gefährdet, bewegt sich in diesem Bereich. Die Betriebssicherheitsverordnung verweist für solche vorsätzlichen Verstöße ausdrücklich auf § 26 ArbSchG.97
Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, greift das allgemeine Strafrecht. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.98 Bei fahrlässiger Tötung sind es bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.99 Staatsanwaltschaft und Gericht prüfen dann, ob der Unfall bei sorgfältigem Verhalten vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Genau an dieser Stelle zählt, ob ihr die Gefährdungen beurteilt, Arbeitsmittel geprüft und eure Leute unterwiesen habt. Für die Hausverwaltung aus unserem Beispiel wären die eingerissene Leiter und die fehlende Unterweisung naheliegende Ansatzpunkte.
Achtung
Strafen nach § 26 ArbSchG und dem Strafgesetzbuch richten sich gegen die verantwortlichen Personen, also Inhaber, Geschäftsführer oder Führungskräfte. Gegen das Unternehmen selbst kann zusätzlich eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat (§ 30 OWiG).100
Wer zahlt, wenn sich ein Beschäftigter bei der Arbeit verletzt?
Zurück zum Hausmeister mit der gebrochenen Hüfte. Die Folgen eines Arbeitsunfalls trägt in erster Linie die gesetzliche Unfallversicherung, also eure Berufsgenossenschaft. Dafür ist eure persönliche Haftung gegenüber dem Verletzten weitgehend ausgeschlossen.{S104} Dieses Haftungsprivileg hat allerdings eine Grenze, und die solltet ihr kennen.
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- Nachweise für Berufsgenossenschaften und Behörden
Nach § 104 SGB VII seid ihr als Unternehmer euren Versicherten zum Ersatz des Personenschadens aus einem Arbeitsunfall nur verpflichtet, wenn ihr den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habt oder wenn er sich auf einem versicherten Weg ereignet hat, etwa auf dem Arbeitsweg.101 Dasselbe gilt für Kollegen. Wer durch eine betriebliche Tätigkeit einen anderen Beschäftigten desselben Betriebs verletzt, haftet für den Personenschaden ebenfalls nur bei Vorsatz oder auf einem versicherten Weg.102 Einen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens gegen den Arbeitgeber hat der verletzte Hausmeister damit im Normalfall nicht.
Gegenüber der Sozialversicherung sieht das anders aus. Hier kommt es auf grobe Fahrlässigkeit an.
„Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.“
§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII · Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
Dieser Rückgriff heißt Regress. Berufsgenossenschaft und Krankenkasse können sich zurückholen, was sie für den Verletzten aufgewendet haben, statt einer Rente auch deren Kapitalwert. Das grobe Verschulden muss sich dabei nur auf das Handeln oder Unterlassen beziehen, das den Unfall verursacht hat, nicht auf die Unfallfolgen.103 Ob ein Verhalten grob fahrlässig war, wird im Einzelfall entschieden. Wer eine bekannte Gefahr wochenlang ignoriert, wie die beschädigte Leiter in unserem Beispiel, muss damit rechnen, dass genau diese Frage gestellt wird.
Die Sozialversicherungsträger können nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise auf den Regress verzichten, insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (§ 110 Abs. 2 SGB VII).103 Darauf verlassen solltet ihr euch nicht.
Praxistipp
Haltet fest, wann ihr Gefährdungen beurteilt, Arbeitsmittel geprüft und wen ihr worin unterwiesen habt. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt ohnehin, dass Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung dokumentiert werden.24
Wer haftet im Betrieb und was bringt es, Aufgaben zu delegieren?
Verantwortlich ist zuerst der Arbeitgeber. Das Arbeitsschutzgesetz nennt daneben weitere Personen, darunter das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, also zum Beispiel den Geschäftsführer einer GmbH, und Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.12 Im Bußgeldrecht sorgt § 9 OWiG dafür, dass Pflichten des Unternehmens auch Geschäftsführern und ausdrücklich beauftragten Personen zugerechnet werden.76
Eine Steuerkanzlei mit zwei Standorten kann zum Beispiel die Leitung der Zweigstelle mit Arbeitsschutzaufgaben betrauen. Das ist ausdrücklich vorgesehen. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG könnt ihr zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Aufgaben nach dem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.12 Die DGUV Vorschrift 1 verlangt in § 13 zusätzlich, dass die Beauftragung Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegt und vom Beauftragten unterschrieben wird.24
Bußgeld
Wer als Inhaber vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, handelt ordnungswidrig, wenn im Betrieb eine Zuwiderhandlung geschieht, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, kann die Geldbuße bis zu einer Million Euro betragen. Ist sie nur mit Geldbuße bedroht, gilt deren Höchstbetrag.80
Delegieren entlastet also, aber nicht vollständig. Bei euch bleiben die sorgfältige Auswahl der Beauftragten, klare Befugnisse und die Kontrolle, ob die Aufgaben tatsächlich erledigt werden. § 130 OWiG zählt die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen ausdrücklich zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen.80 Das gilt auch für externe Unterstützung. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sollen euch beim Arbeitsschutz unterstützen, die Entscheidungen und die Verantwortung bleiben beim Arbeitgeber.81
Mit den folgenden Schritten bringt ihr die Organisation so in Ordnung, dass ihr bei einer Besichtigung oder nach einem Unfall zeigen könnt, was ihr getan habt.
So ordnet ihr eure Arbeitsschutzorganisation in fünf Schritten
Ein Punkt wird dabei oft unterschätzt. Unterweisungen sind eine eigene Pflicht des Arbeitgebers nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 und kein Bestandteil der Betreuung durch Fachkraft und Betriebsarzt, die beiden unterstützen nur dabei.2324 Eine Webagentur mit acht Leuten am Bildschirm braucht andere Inhalte als ein IT-Systemhaus, dessen Techniker bei Kunden Server einbauen. Deshalb gehören die Unterweisungen auf euren Betrieb zugeschnitten.
Wie bekommt ihr euren Arbeitsschutz in den Griff, bevor jemand nachfragt?
Haftung droht vor allem dort, wo Pflichten im Alltag liegen bleiben. Genau da setzen wir bei der Deutschen Mittelstandsschutz an, und zwar ohne Überberatung. Wir starten klein, bestellen eure Betriebsbeauftragten, also Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung. Die Unterweisungen könnt ihr per E-Learning erledigen. Danach schauen wir gemeinsam, was konkret noch nötig ist, und gehen es Schritt für Schritt an.
Hat die Behörde oder die Berufsgenossenschaft schon geschrieben? Dann meldet euch, und wir klären gemeinsam, was zuerst zu tun ist. Die Erstberatung ist kostenlos und dauert etwa 30 Minuten.
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FAQ zum Thema "Bußgeld im Arbeitsschutz"
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Welches Bußgeld droht bei einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz selbst ist eine fehlende Gefährdungsbeurteilung nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Für Arbeitsmittel ist sie nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV in Verbindung mit § 25 ArbSchG mit bis zu 5.000 Euro bedroht; der Bußgeldkatalog der Länder (LASI LV 62) nennt als Regelsatz 3.000 Euro bei Vorsatz, bei Fahrlässigkeit die Hälfte. Missachtet ihr eine Anordnung der Behörde, sind bis zu 30.000 Euro möglich.
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Wie hoch ist das Bußgeld nach § 25 ArbSchG?
§ 25 ArbSchG sieht bis zu 5.000 Euro für Verstöße gegen Arbeitsschutzverordnungen vor, die auf diese Vorschrift verweisen. Handelt ein Arbeitgeber oder eine verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung der Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwider, liegt der Höchstbetrag bei 30.000 Euro.
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Gibt es ein Bußgeld, wenn kein Betriebsarzt und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt sind?
Nicht unmittelbar. Die Behörde kann die Bestellung nach § 12 ASiG anordnen. Wer diese vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 20 ASiG ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro.
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Sind Verstöße gegen DGUV-Vorschriften immer bußgeldbewehrt?
Nein. Ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift ist nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Vorschrift für den konkreten Tatbestand auf § 209 verweist; dann sind bis zu 10.000 Euro möglich. In der DGUV Vorschrift 1 gilt das etwa für die Mindestzahl an Ersthelfern, nicht für Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.
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Wann ist ein Verstoß gegen den Arbeitsschutz eine Straftat?
Nach § 26 ArbSchG, wenn jemand eine vollziehbare Anordnung der Behörde beharrlich missachtet oder durch einen vorsätzlichen Verstoß Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet; die Strafe beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Kommt es zu einem Unfall, können fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) hinzukommen.
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Haftet der Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall persönlich auf Schadensersatz?
Gegenüber dem Verletzten in der Regel nicht. Nach § 104 SGB VII haftet der Unternehmer für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall nur bei Vorsatz oder bei einem Unfall auf einem versicherten Weg. Die Sozialversicherungsträger können aber nach § 110 SGB VII ihre Aufwendungen zurückfordern, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
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Haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für den Arbeitsschutz?
Ja, er gehört nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG als vertretungsberechtigtes Organ zu den verantwortlichen Personen. Bußgelder können über § 9 OWiG auch ihn persönlich treffen, Strafen richten sich ohnehin gegen Personen. Gegen die GmbH selbst ist zusätzlich eine Geldbuße nach § 30 OWiG möglich.
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Kann ich die Verantwortung für den Arbeitsschutz komplett delegieren?
Nein. Ihr könnt Aufgaben nach § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Auswahl, Befugnisse und Kontrolle bleiben aber bei euch; wer die erforderliche Aufsicht unterlässt, riskiert nach § 130 OWiG eine Geldbuße bis zu einer Million Euro, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist.
Quellen
- ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
- § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
- § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
- DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
- DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
- ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
- VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
- DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
- § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
- § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
- BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
- BMAS – Homeoffice ↩
- VBG – Mobiles Arbeiten ↩
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
- § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
- § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
- § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
- § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
- § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
- DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
- § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
- DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
- § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
- VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
- BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
- VBG – FAQ Seminare ↩
- § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
- § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
- § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
- § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
- § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
- TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
- § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
- VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
- VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
- § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
- LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
- § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
- VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
- DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
- DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
- DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
- BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
- DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
- TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
- § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
- VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
- § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
- Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
- DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
- § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
- VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
- § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
- § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
- § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
- VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
- BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
- § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
- § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
- § 1 ASiG – Grundsatz ↩
- DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
- BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
- BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
- BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
- Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
- § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
- DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
- § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
- BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
- § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
- § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
- § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
- § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
- § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
- § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
- § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
- § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
- § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
- § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
- § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
- § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
- § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
- VBG – Brandschutz ↩
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
- BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
- Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
- § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
- § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
- § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
- § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
- § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩