Jugendarbeitsschutzgesetz Was du bei minderjährigen Auszubildenden beachten musst
Als Arbeitgeber*in hast du vielleicht selbst schon einmal eine Auszubildendenstelle ausgeschrieben. Für minderjährige Auszubildende gelten mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz allerdings besondere Regelungen. Bei uns erfährst du mehr.
- 29.08.2023
- Katharina Bonn
Auszubildende gelten als minderjährig, wenn sie jünger als 18 Jahre sind. Das bedeutet, dass sie aus juristischer Perspektive noch nicht geschäftsfähig sind. Deshalb ist bei der Anstellung eines/einer minderjährigen Auszubildenden nicht das Arbeitsschutzgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz entscheidend. Um nicht aus Unwissenheit eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, ist es für dich wichtig, zu wissen, welche Arbeitsbereiche das Jugendarbeitsschutzgesetz abdeckt und was es im Detail besagt.
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Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz wird JArbSchG abgekürzt. Im Gesetz sind die Regelungen zu allgemeinen Schutzpflichten, Beschäftigungsbeschränkungen und -verboten, arbeitsmedizinischen Maßnahmen sowie anderweitigen Arbeitgeberpflichten verankert. Im Folgenden werden wir uns die wichtigsten Gesetze ansehen, doch erst einmal gilt es die Frage zu klären, warum der Schutz von jugendlichen Arbeitnehmer*innen so wichtig ist.
Warum ist das Jugendarbeitsschutzgesetz wichtig?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist notwendig, da minderjährige Arbeitnehmer*innen andere Voraussetzungen haben als Erwachsene. Jugendliche unter achtzehn Jahren befinden sich noch in der Entwicklungsphase. Deshalb ist es besonders wichtig, ihre Gesundheit unter einen gesetzlichen Schutz zu stellen. Folglich ist es verboten, dass Kinder und Jugendliche zu hart, schwer oder lange arbeiten.
Wie lange darf man unter 18 arbeiten?
Eine der dringendsten Fragen, die du dir als Arbeitgeber*in vielleicht stellst, ist die nach den Arbeitszeiten für unter Achtzehnjährige. Jugendliche dürfen maximal eine 40-Stunden-Woche haben und demnach am Tag nicht mehr als 8 Stunden arbeiten. Generell verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz, dass minderjährige Angestellte Überstunden machen. Wenn minderjährige Auszubildende freitags aber gerne etwas früher Schluss machen möchten, können sie von Montag bis Freitag pro Tag eine halbe Stunde länger arbeiten und am Freitag die erarbeitete Zeit abziehen.
Diese Regelung findet sich in § 8 wieder. Derselbe Paragraph beschreibt eine Ausnahme für die Dauer der täglichen Arbeitszeit in der Landwirtschaft. Hier ist es erlaubt, dass Auszubildende über 16 bis zu 9 Stunden täglich arbeiten. Eine weitere Ausnahmesituation bilden Brückentage. Sollte der Betrieb aufgrund eines Feiertages einen freien Brückentag vorgeben, darf die Arbeitszeit entsprechend nachgeholt oder vorgearbeitet werden.
Gibt es für Auszubildende eine 5-Tage-Woche?
Grundsätzlich kann diese Frage erst einmal mit Ja beantwortet werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht für minderjährige Arbeitnehmer*innen eine Arbeitswoche von Montag bis Freitag vor. Diese Regelung wird in den Paragraphen 16-18 „Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe“ genannt. Doch was passiert, wenn die Branche diese Regelung nicht erfüllen kann? Besonders in der Gastronomie, aber auch im Verkehrswesen und der Landwirtschaft fallen auch am Wochenende einmal Arbeiten an. In diesen Fällen macht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine Ausnahme. Trotzdem müssen Auszubildende in diesen Branchen mindestens an zwei Samstagen im Monat frei haben.
Und wann darf mit der Arbeit begonnen werden?
Der Arbeitstag eines/einer minderjährigen Angestellten darf laut Paragraph 14 nicht früher als um sechs Uhr morgens beginnen und muss spätestens um acht Uhr abends enden. Allerdings gilt auch hier, dass dies nicht in allen Branchen gewährleistet werden kann.
Wie sieht es mit den Urlaubstagen für jugendliche Arbeitnehmer*innen aus?
Selbstverständlich haben auch minderjährige Arbeitnehmer*innen einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Dabei gilt folgende Staffelung nach dem Alter der Arbeitnehmer*innen:
- Sind Arbeitnehmer*innen zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16, stehen ihnen mindestens 30 Urlaubstage zu.
- Arbeitnehmer*innen, die am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 17 sind, stehen mindestens 27 Urlaubstage zu.
- Jugendliche Arbeitnehmer*innen, die zu Beginn des Jahres noch keine 18 sind, haben einen Anspruch von mindestens 25 Urlaubstagen.
Eine Ausnahme gibt es allerdings für minderjährige Auszubildende, die im Bergbau lernen. Ihnen stehen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz drei zusätzliche Urlaubstage zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie 16, 17 oder 18 sind. Generell ist es vorgesehen, dass die Auszubildenden den Urlaub während der Berufsschulferien nehmen können. Ist dies nicht der Fall, haben die Azubis das Recht auf einen Urlaubsausgleich für jeden Tag, an dem sie während ihres Urlaubs zur Schule gehen.
Apropos Berufsschule: Welche Regelungen sieht das Gesetz hier vor?
Der Besuch der Berufsschule ist ein elementarer Bestandteil der Ausbildung und wird entsprechend vom Gesetz geschützt. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz musst du als Arbeitgeber*in deine Auszubildenden für den Unterricht freistellen. Durch den Besuch der Berufsschule darf den Azubis kein Gehalt abgezogen werden. Und wie sieht es mit Arbeiten nach dem Unterricht aus? Wenn Auszubildende mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten hatten, müssen sie im Anschluss nicht mehr arbeiten.
Auch wenn der Unterricht in Blockform mit mindestens 25 Stunden an fünf Tagen in der Woche abgehalten wird, dürfen Auszubildende nebenbei nicht arbeiten. Allerdings gelten diese Regelungen nur für jugendliche Azubis, die unter 18 sind. Außerdem sind Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet, minderjährige Azubis freizustellen, wenn es eine Prüfung gibt. Auszubildende haben außerdem das Recht, den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung zum Lernen zu nutzen und nicht zur Arbeit zu gehen.
Diese Arbeiten dürfen Auszubildende nicht ausführen
Die Themen Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz sind für alle Mitarbeiter*innen deines Betriebes wichtig. Jugendliche Angestellte werden gesetzlich jedoch noch einmal gesondert betrachtet. Im § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden Arbeiten benannt, die Jugendliche nicht ausführen dürfen. Dazu gehören:
- Arbeiten, die über die Leistungsfähigkeit hinausgehen.
- Arbeiten, die Unfallrisiken bergen.
- Arbeiten mit extremen Witterungsverhältnissen wie Kälte, Hitze oder Nässe
- Aufgabenbereiche, die mit einem hohen Lärmpegel, gefährlichen Stoffen oder einer Strahlenbelastung einhergehen.
Doch was ist, wenn gewisse Berufsrisiken in bestimmten Arbeitsfeldern einfach nicht ausgeschlossen werden können? In dem Fall gehören die potenziellen Gefährdungen zum Berufsbild dazu und die Arbeiten dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz von den Auszubildenden trotzdem ausgeführt werden. Ein weiterer Fall, bei denen jugendliche Azubis gefährliche Aufgaben ausführen dürfen, ist bei der Anwesenheit einer qualifizierten Aufsichtsperson. Außerdem können Jugendliche laut Gesetz mit gefährlichen Stoffen arbeiten, wenn deren Luftgrenzwert nicht überschritten wird.
Was wird bei der Jugendarbeitsschutzuntersuchung gemacht?
Bevor Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren eine Berufsausbildung machen können, müssen sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Bei dieser vom Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Untersuchung wird festgestellt, ob der/die angehende Auszubildende die Arbeit gesundheitlich überhaupt ausführen kann. Eine Ausnahme bilden Arbeitsverhältnisse, die einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten und zu den geringfügigen Beschäftigungen gezählt werden. Bei der Untersuchung werden verschiedene Faktoren überprüft, die im Fachjargon Kriterien der 1. und 2. Ordnung genannt werden. Die Untersuchung kann von Kinder- beziehungsweise Hausärzt*innen durchgeführt werden, wobei die Kosten vom entsprechenden Bundesland getragen werden.
Was du vor dem ersten Arbeitstag deiner Azubis beachten solltest
Zusammenfassend möchten wir dir an dieser Stelle noch einmal eine Checkliste mit Tipps an die Hand geben, die du vor dem ersten Arbeitstag deines/deiner neuen Auszubildenden beherzigen solltest.
- Frage nach der Bescheinigung über die Jugendarbeitsschutzuntersuchung
Ohne die Bescheinigung darf der/die Auszubildende die Tätigkeit bei dir nicht aufnehmen, so schreibt es das Gesetz vor. Hierbei darfst du auch keine Kompromisse eingehen. Frage deine Auszubildenden also gleich zu Beginn des erstes Arbeitstages nach der ärztlichen Bescheinigung. Wenn diese nicht vorhanden ist, muss der Ausbildungsstart verschoben werden.
- Aushänge vor dem ersten Ausbildungstag platzieren
Der Paragraph 47 des Jugendarbeitsschutzgesetzes besagt, dass du die Pflicht hast, das Gesetz entweder auszuhängen oder -zulegen. Darüber hinaus muss auch die Anschrift des Gewerbeaufsichtsamt für die Auszubildenden zugänglich sein. Wenn du mindestens drei jugendliche Auszubildende beziehungsweise Arbeitnehmer*innen hast, muss die Regelung zu Beginn und Ende des Arbeitstages sowie die Pausenzeit für Jugendliche ausgehängt werden. Hierbei reicht es übrigens nicht, die Regelung auszulegen, sie muss tatsächlich ausgehängt werden.
- Lege ein Verzeichnis mit jugendlichen Arbeitnehmer*innen und Azubis an
Der Paragraph 49 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gibt vor, dass du ein Verzeichnis führst, in dem alle Jugendlichen aufgelistet werden, die bei dir arbeiten. Dazu gehören sowohl Auszubildende als auch andere Arbeitnehmer*innen. In dem Verzeichnis solltest du den Vor- und Nachnamen, das Geburtstagsdatum, die Anschrift sowohl den Beschäftigungsbeginn listen.
Du hast noch Fragen? Dann frag uns!
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