Corona als Arbeitsunfall Wann eine Infektion mit Corona als Arbeitsunfall deklariert wird

Kommt es in deinem Unternehmen zu einer Infektion mit COVID-19, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen einen Arbeitsunfall darstellen. In diesen Fällen werden die anfallenden Kosten für mögliche Behandlungen von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen.

  • 06.09.2022
  • Hannah Yeboah

Erleiden Arbeitnehmende infolge ihrer versicherten Tätigkeit einen Unfall, wird dieser als Arbeitsunfall gewertet. Obwohl diese Regelung im Grunde genommen auch für eine COVID-Infektion gilt, gibt es einige Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen. Welche das sind und was beachtet werden muss, wenn man einen Arbeitsunfall melden möchte, erfährst du hier. Außerdem informieren wir dich darüber, wann bei einer Coronaerkrankung nicht von einem Arbeitsunfall, sondern von einer Berufskrankheit gesprochen wird.

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Unfall oder Arbeitsunfall? – Die Unterschiede auf einen Blick

Arbeitsunfall oder nicht? Diese Frage ist nicht nur bei Corona Infektionen, sondern auch bei allen weiteren Unfällen eine entscheidende. Denn die Anerkennung als Arbeitsunfall bedeutet, dass Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Wie bereits eingangs erwähnt, muss der Unfall unmittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen und damit versicherten Tätigkeit stattgefunden haben. Erst dann kann er als Arbeitsunfall gewertet werden.

Versichert sind deine Mitarbeitenden beispielsweise auf dem Weg in die Kantine oder während der Pausen an der Arbeitsstätte. Auch bei der Überschreitung der Arbeitszeit besteht für deine Angestellten weiterhin Versicherungsschutz. Welche weiteren Tätigkeiten in dieses Register fallen und welche spezifischen Voraussetzungen und Ausnahmen hier jeweils gelten, erfährst du in diesem Beitrag. Nicht nur an der Arbeitsstätte, sondern auch auf Betriebsfeiern, Ausstellungen, Fortbildungen oder dem Weg zur Arbeit sind Arbeitnehmende versichert.

Zu den Situationen, in denen Arbeitnehmer*innen nicht versichert sind und in denen Unfälle demnach nicht als Arbeitsunfälle gewertet werden, zählen beispielsweise der Aufenthalt in der Kantine, Raucherpausen, Pausen außerhalb der Arbeitsstätte oder die Teilnahme an Streiks.

Damit es sich bei der Infektion um einen Arbeitsunfall handelt, muss sie infolge der versicherten Tätigkeit zustandegekommen sein. © Shutterstock, Orathai Mayoeh© Shutterstock, Orathai Mayoeh
Damit es sich bei der Infektion um einen Arbeitsunfall handelt, muss sie infolge der versicherten Tätigkeit zustandegekommen sein. © Shutterstock, Orathai Mayoeh

Wann aber gilt Corona als Arbeitsunfall?

Wie für alle anderen Arten von Arbeitsunfällen gilt auch für eine Infektion mit dem Coronavirus, dass sie im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zustande gekommen sein muss. Außerdem darf keine Voraussetzung einer Berufskrankheit vorliegen. Auf die Frage, wann Corona eine Berufskrankheit darstellt, wird später noch einmal genauer eingegangen.

Intensiver Kontakt mit einer infizierten Person

Eine weitere Voraussetzung ist es, dass die Betroffenen Arbeitnehmenden nachweislich intensiven Kontakt mit einer sogenannten Indexperson gehabt haben müssen. Der Kontakt muss zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der infektiösen Person und zehn Tage nach dem Symptombeginn erfolgt sein. Diese Regelung hat das Robert-Koch-Institut festgelegt. Es muss immer berücksichtigt werden, dass auch außerhalb des Arbeitsumfeldes in der Inkubationszeit eine Infektion stattgefunden haben kann.

Doch wie genau wird “intensiver Kontakt” definiert? Ausschlaggebend sind die Dauer des Kontaktes sowie die Nähe zwischen den Kontaktpersonen. Der Kontakt muss bei einer räumlichen Entfernung von weniger als 1,5 Metern mindestens zehn Minuten angedauert haben. Es kann jedoch auch eine kürzere Kontaktdauer ausreichen, wenn trotzdem intensiver Kontakt stattgefunden hat. Gleiches gilt, wenn trotz Mindestabstand ein längerer Kontakt geherrscht hat. Dabei darf kein Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen worden sein.

Eine weitere Definition für “intensiven Kontakt” ist das Face-to-Face-Gespräch mit der Indexperson. Ausschlaggebend ist hier der fehlende Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern und die fehlende Mund-Nasen-Bedeckung. Die Gesprächsdauer ist dabei nicht relevant.

Auch wenn sich Mitarbeitende länger als 10 Minuten mit der Indexperson im selben Raum aufgehalten haben, zählt dies als intensiver Kontakt. Das Ansteckungsrisiko erhöht sich, wenn es sich um einen Raum mit hoher Konzentration an Aerosolen – beispielsweise durch schlechte Belüftung – handelt. Diese Regelung gilt auch, wenn FFP2-Masken oder ein vergleichbarer Mund-Nasen-Schutz getragen wurde.

Kann kein intensiver Kontakt mit einer Indexperson nachgewiesen werden, wird die Infektion von der Berufsgenossenschaft nur in wenigen Fällen als Arbeitsunfall anerkannt. Beispielsweise dann, wenn eine mangelhafte Belüftung vorlag, die Temperatur im Unternehmen die Wahrscheinlichkeit einer Infektion erhöht hat oder es im Unternehmen mehrere Infektionen gab.

Ist die Zahl der infektiösen Personen im Unternehmen hoch, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung am Arbeitsplatz. © Shutterstock, OSORIOartist
Bei einer hohen Anzahl an infektiösen Personen im Unternehmen erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung am Arbeitsplatz. © Shutterstock, OSORIOartist

Große Zahl an infektiösen Personen

Wenn kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson stattgefunden hat, aber im Unternehmen eine hohe Anzahl an infektiösen Personen vorliegt, kann eine Corona Infektion dennoch als Arbeitsunfall gewertet werden. Aufschluss geben kann außerdem die Tatsache, dass die Infektionszahlen außerhalb des Unternehmens niedrig geblieben sind.

Hohe Anzahl an Krankschreibungen

Bezüglich der Krankschreibung gilt, dass die betroffenen Mitarbeitenden mindestens drei Kalendertage krankgeschrieben sein müssen. Ist das der Fall, musst du die Berufsgenossenschaft kontaktieren.

Aufenthalt in der Kantine und anderen Gemeinschaftsräumen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Ansteckung in der Kantine als Arbeitsunfall gewertet werden. Wie bereits erwähnt, stellt der Aufenthalt in der Kantine eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, weshalb Mitarbeitende dort gewöhnlicherweise nicht versichert sind. Ist die Nahrungsaufnahme dort jedoch unvermeidbar und es herrschen dort enger Kontakt oder andere Umstände, die eine Infektion begünstigen, kann eine Ansteckung mit dem Coronavirus einen Arbeitsunfall darstellen.

Gleiches gilt für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften wie Mehrbettzimmern oder die Nutzung von gemeinschaftlichen Waschräumen oder -küchen. Wichtig ist, dass es sich bei der Art der Unterbringung um einen Teil des unternehmerischen Konzepts handelt.

Zählt eine Infektion auf dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall?

Kommt es bei deinen Angestellten auf dem Weg zur Arbeit zu einem Unfall, haben sie, wenn die Voraussetzungen hierfür zu treffen, einen Wegeunfall erlitten. Gleiches gilt demnach auch für eine COVID-19-Infektion. Am wohl offensichtlichsten ist dies, wenn deine Mitarbeitenden eine organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaft in Anspruch nehmen und sich dort mit dem Virus anstecken.

In welchen Fällen gilt eine COVID-Erkrankung nicht als Arbeitsunfall?

Hat der PCR-Test deiner Angestellten ergeben, dass sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben und es handelt sich um einen asymptomatischen oder milden Krankheitsverlauf, wird die Erkrankung nicht als Arbeitsunfall eingestuft. Es ist trotzdem sinnvoll, die Infektion im Corona-Meldeblock des Unternehmens festzuhalten. Dies erleichtert den Nachweis, falls mögliche Langzeitfolgen auftreten.

Bei Arbeitnehmenden im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien kann eine COVID-Infektion als Berufskrankheit gewertet werden. © Shutterstock, Freedomz
Im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien kann eine COVID-Infektion als Berufskrankheit gewertet werden. © Shutterstock, Freedomz

Wann wird Corona als Berufskrankheit anerkannt?

Auch wenn es um die Beurteilung darüber geht, ob eine Infektion mit dem Coronavirus als Berufskrankheit gewertet werden kann, geht es vor allem um den nachgewiesenen persönlichen Kontakt zu Patient*innen oder betreuenden Personen. Bei Personen, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien arbeiten, wird eine Corona Infektion nicht als Arbeitsunfall, sondern als Berufskrankheit angesehen. In den Gesundheitsdienst fallen unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken und Rettungsdienste. Zu Wohlfahrtseinrichtungen zählen beispielsweise Kitas sowie Einrichtungen der Jugend-, Familien- und Altenhilfe. Zu Laboratorien gehören sowohl wissenschaftliche und medizinische als auch sonstige Laboratorien, die eine besonders hohe Infektionsgefahr bergen.

Die Regel gilt jedoch über den Gesundheitsdienst hinaus auch für Personen, die eine versicherte Tätigkeit ausüben, bei der das Ansteckungsrisiko ähnlich hoch ist. Das ist in Branchen der Fall, in denen ebenfalls körpernahe Tätigkeiten stattfinden. Friseurinnen und Kosmetikerinnen sind hiervon beispielsweise betroffen.

Damit die Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden kann, müssen zudem Krankheitssymptome auftreten. Auch wenn bei betroffenen Mitarbeitenden erst einige Zeit nach dem Arbeitsunfall Spätfolgen auftreten, kann die Berufskrankheit ab dem Auftreten der Langzeitfolgen anerkannt werden. Zu den häufigsten Beschwerden zählen Erschöpfung, Kurzatmigkeit, Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen und Muskelschwäche und -schmerzen.

Zusammengefasst müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine COVID-Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden kann:

  • Kontakt mit einer Indexperson im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder einer Branche mit ähnlich hohem Ansteckungsrisiko,
  • Symptome wie Husten oder Fieber,
  • positiver PCR-Test.
Wenn Arbeitnehmende nach drei Tagen noch nicht wieder erwerbsfähig sind, musst du den Verdacht auf einen Arbeitsunfall melden. © Shutterstock, H_Ko© Shutterstock, H_Ko
Sind deine Arbeitnehmenden nach drei Tagen noch nicht wieder erwerbsfähig, musst du den Verdacht auf einen Arbeitsunfall melden. © Shutterstock, H_Ko

Welche Schritte müssen nach einer Infektion mit Corona eingeleitet werden?

Grundsätzlich gilt: Haben deine Angestellten einen Arbeitsunfall erlitten oder besteht der Verdacht, müsst ihr den Vorfall dem zuständigen Versicherungsträger melden, wenn sie nach drei Tagen noch nicht wieder erwerbsfähig sind. Handelt es sich um einen schweren oder tödlichen Arbeitsunfall, müsst ihr dies umgehend tun.

Der Versicherungsträger ist dann dazu verpflichtet, zu prüfen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Ist eine Corona Infektion als Arbeitsunfall gemeldet, wird geprüft, ob die Infektion bei der Arbeit zustande gekommen ist, ob sie mit Hilfe eines PCR-Tests nachgewiesen wurde und ob die Angestellten zumindest leichte Symptome zeigen. Auch wird geprüft, ob Schutzmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstandes oder das Tragen persönlicher Schutzausrüstung wie FFP2-Masken eingehalten wurden. Eine Gefährdungsbeurteilung kann Aufschluss darüber geben, ob in eurem Betrieb alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden. Es ist hilfreich, wenn eine sorgfältige Dokumentation vorliegt, die wichtige Hinweise und Anhaltspunkte enthält.

Hatten die betroffenen Angestellten keinen längeren Kontakt mit einer erkrankten Person im Unternehmen oder liegt kein PCR-Test vor, der eine Infektion bestätigt, musst du den Fall nicht melden.

Wird die Infektion als Berufskrankheit anerkannt, werden die anfallenden Kosten für die Heilbehandlung und die Rehabilitation von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Es besteht auch Anspruch auf Verletzten- und Übergangsgeld. Sind deine Angestellten infolge der Krankheit dauerhaft beruflich eingeschränkt, erhalten sie eine Rente. Im Todesfall haben Angehörige außerdem Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

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