Jugendarbeitsschutz bei Minderjährigen Arbeitsschutz bei Ferienjobs: Darauf musst du achten

Für viele Schüler*innen und Student*innen ist ein Ferienjob eine sehr gute Möglichkeit, um das eigene Taschengeld aufzubessern oder Geld zum Lebensunterhalt zu verdienen. Bei der Arbeit mit Minderjährigen ist jedoch auf eine Menge achtzugeben. Was du als Arbeitgeber*in über den Arbeitsschutz bei Ferienjobs wissen musst, klären wir hier.

  • 07.03.2025
  • Luisa Wedemeier

Die freie Zeit während der Ferien nutzen in Deutschland viele Schüler*innen und Student*innen, um sich das erste eigene Geld dazu zu verdienen. Auch viele Betriebe überbrücken die Urlaubszeit mit Ferienjobber*innen. Was du als Unternehmer*in beachten musst, bevor du einen Ferienjob vergibst und welche rechtlichen Vorgaben du erfüllen solltest, erklären wir in diesem Beitrag.

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Was wird als Ferienjob definiert?

Ferienjobs sind eine bewährte Methode als Schüler*in oder Student*in, Geld zu verdienen. Es sind in der Regel zeitlich befristete Arbeiten, die während der Schulferien oder der Semesterferien stattfinden. Dabei müssen diese Merkmale gegeben sein:

  • Die Dauer der Ferienbeschäftigung wurde vorab vertraglich festgelegt.
  • Bei 5 Arbeitstagen in der Woche darf die Beschäftigung nicht länger als 3 Monate dauern.
  • Bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche nicht mehr als 70 Arbeitstage umfassen.
  • Der Job darf keine berufsmäßige Ausbildung darstellen (keine Vollzeitanstellung bei über 556 Euro Vergütung).

Wer darf einen Ferienjob annehmen?

Volljährige Arbeitnehmer*innen unterliegen dem allgemeinen Arbeitsrecht. Aber wie sieht das mit Minderjährigen aus, denn laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen schulpflichtige Jugendliche generell keine feste Nebentätigkeit annehmen?

Wichtig ist vorab zu klären, ab wann ein Kind als Jugendliche*r gilt: Gemäß § 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist jede Person, die noch keine 15 Jahre alt ist, ein Kind. Als Jugendliche zählen somit Menschen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr.

  • Ab 18 Jahren: Ein Ferienjob ist uneingeschränkt erlaubt.
  • 15- bis 18-Jährige: Ferienjobs sind möglich, aber mit Einschränkungen.
  • 13- bis 15-Jährige: Nur für leichte Tätigkeiten erlaubt.
  • Unter 13 Jahre: Grundsätzlich nicht erlaubt.

Was gilt als leichte Tätigkeit?

Leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten können zum Beispiel sein:

  • Kinderbetreuung
  • Nachhilfe
  • Zeitungen austragen
  • Gartenarbeit
Eine Ferienjobberin schläft in ihrem Bett während ihr Wecker klingelt. © Adobe Stock, Anna
Für Minderjährige gibt es gemäß JArbSchG Arbeitszeitregelungen, die bei Ferienjobs eingehalten werden müssen. © Adobe Stock, Anna

Wie lange darf ein*e Ferienjobber*in arbeiten?

Wenn du eine*n Ferienjobber*in in deinem Betrieb einstellen möchtest, solltest du die Arbeitszeitregelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für die Arbeit von Ferienjobber*innen kennen. Hier ist ein Überblick:

  • Vollzeitschulpflichtige Jugendliche (ab 15 Jahren) dürfen grundsätzlich 5 Tage pro Woche, für maximal 8 Stunden täglich sowie 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
  • Die Beschäftigung darf von 6 Uhr bis 20 Uhr erfolgen. Eine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist nicht erlaubt (§ 14 Abs. 1 JArbSchG).
  • Eine Wochenend- oder Nachtarbeit sowie Überstunden sind in diesen Fällen nicht oder nur eingeschränkt möglich (§§ 16 und 17 JArbSchG). Ausnahmen gelten z. B. für 16- bis 17-Jährige, die in einem Ferienjob in mehrschichtigen Betrieben oder Bäckereien arbeiten.

Ausnahmeregelungen für Jugendliche über 16 Jahre:

  • Sie dürfen in der Landwirtschaft während der Erntezeit bis zu 9 Stunden pro Tag beziehungsweise 85 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
  • Bis 22 Uhr im Gaststätten- und Schausteller*innengewerbe arbeiten.
  • Bis 23 Uhr in mehrschichtigen Betrieben arbeiten.
  • Ab 5 Uhr morgens in Bäckereien und Konditoreien beschäftigt werden.

Ausnahmeregelungen für Jugendliche über 17 Jahre:

  • Ab 4 Uhr morgens in Bäckereien arbeiten.

Welche Arbeiten dürfen Schüler*innen nicht ausüben?

Auch bei der Ausübung einer Arbeit durch Schüler*innen sind gewisse Regeln zu beachten. Diese Arbeiten dürfen Schüler*innen gemäß §§ 22 und 23 des JArbSchG nicht ausüben:

  • Arbeiten in medizinischen Einrichtungen, da an diesen Orten eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.
  • Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, die Jugendliche und Kinder aufgrund mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht selbst einschätzen können, beispielsweise Arbeiten aus der Höhe.
  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, beispielsweise das Heben und Tragen schwerer Lasten oder die Bedienung von Fahrzeugen.
  • Der Umgang und das Arbeiten mit Gefahrstoffen, wie beispielsweise ätzende, toxische oder krebserzeugende Stoffe.
  • Akkordarbeit, tempoabhängige Tätigkeiten und Arbeit unter Tage, beispielsweise bei Arbeiten im Bergwerk.
  • Arbeiten, die die Gesundheit durch starke Kälte, Nässe, Hitze, Lärm, Strahlen, Erschütterungen sowie giftige, reizende und ätzende Gefahrstoffe beeinträchtigen können.

Dürfen Ferienjobber*innen aus dem Homeoffice arbeiten?

Grundsätzlich gibt es keine Regelung, die das Arbeiten aus dem Homeoffice verbietet. Allerdings ergibt sich aus den Vorschriften des JArbSchG sowie den allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften, dass eine Arbeit aus dem Homeoffice für Minderjährige eher problematisch ist. Das sind die Gründe:

  • Schutzmaßnahmen und Betreuungspflichten
    Arbeitgeber*innen haben eine Fürsorgepflicht, die sicherstellen soll, dass Jugendliche während der Arbeit betreut und geschützt sind. Diese Betreuung kann im Homeoffice nicht gewährleistet und somit auch die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden.
  • Arbeitszeitkontrolle
    Arbeitszeiten müssen von dir als Arbeitgeber*in dokumentiert werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass keine Überstunden anfallen. Die Kontrolle der tatsächlichen Arbeitszeit ist im Homeoffice nur schwer umsetzbar.
  • Ergonomische Arbeitsplätze und Sicherheit
    Die Arbeitsstätten Verordnung (ArbStättV) und weitere Arbeitsschutzbestimmungen setzen voraus, dass der Arbeitsplatz ergonomisch sicher eingerichtet sein muss. Bei einem Homeoffice-Arbeitsplatz können diese Standards oftmals nicht wie im Betrieb erfüllt werden (Unfallprävention, Bildschirmarbeitsverordnung etc.).

Wir halten fest: Ferienjobs aus dem Homeoffice sind gesetzlich nicht verboten, sind jedoch nicht mit den Jugendschutzvorschriften vereinbar. Möchtest du als Arbeitgeber*in trotzdem eine solche Möglichkeit anbieten, solltest du dich vorab mit den zuständigen Aufsichtsbehörden (z. B. Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsichtsamt) abstimmen. Für Volljährige gelten diese Einschränkungen nicht, da das allgemeine Arbeitsrecht gilt.

Eine junge Ferienjobberin in Schutzkleidung bespricht ihren Einsatz mit ihrem Vorgesetzten. © Adobe Stock, Quality Stock Arts
Als Arbeitgeber*in solltest du junge Mitarbeitende während eines Ferienjobs besonders gut vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen. © Adobe Stock, Quality Stock Arts

Wie wird der Arbeitsschutz bei Ferienjobs gehandhabt?

Das Thema Arbeitsschutz ist in deinem Betrieb unerlässlich für einen langfristigen Erfolg. Auch Ferienjobber*innen sollten in deinem Unternehmen bestmöglich geschützt sein. Der Schutz von Sicherheit und Gesundheit aller Schüler*innen steht unter besonderer Bedeutung, da sie sich noch in der Entwicklung befinden und somit besonders gefährdet wären. Es gibt einige Arbeiten, wie beispielsweise der Umgang mit Gefahrstoffen, die nicht von Schüler*innen ausgeführt werden dürfen. Damit du auch hier rechtlich auf der sicheren Seite bleibst, haben wir im Folgenden einen Überblick über das Wichtigste für dich erstellt:

Erstuntersuchung von Ferienjobber*innen

Jugendliche dürfen laut § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes grundsätzlich nur in Betrieben beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate eine Erstuntersuchung beim Arzt durchgeführt haben sowie dir als Arbeitgeber*in darüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Ausnahmeregelung ohne die Pflicht zur Erstuntersuchung:

  • Beschäftigung für maximal 2 Monate mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile auszugehen sind.

Die richtige Sicherheitsunterweisung bei Ferienjobs

Alle Beschäftigten in deinem Unternehmen müssen unterwiesen werden, auch Ferienjobber*innen bilden dabei keine Ausnahme. Dabei solltest du die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über betriebliche Sicherheitsvorkehrungen informieren.

Falls im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Pflicht zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) besteht, dann solltest du auch deinen Ferienjobber*innen PSA, wie beispielsweise Schutzhelm, Gehörschutz oder Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen. Wichtig: Die Unterweisung mit Anweisungen zur konformen Nutzung muss noch vor der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit erfolgen.

Wichtige Meldepflichten gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft

Vorab muss der oder die Schüler*in beziehungsweise Student*in bei der Berufsgenossenschaft des Arbeitgebenden angemeldet werden. Das erfolgt mit der jährlichen Meldung über die geleisteten Stunden sowie die ausgezahlten Löhne automatisch.

Ebenso wichtig ist eine Anmeldung über das DEÜV-Verfahren, denn nur durch eine Übermittlung der nötigen Informationen an die entsprechenden Kranken- und Pflegekassen sowie die Rentenversicherungsträger*innen kann eine Einstellung erfolgen. Dabei steht DEÜV für Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. In dieser Verordnung ist geregelt, wie das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgeber*innen und den Träger*innen der Sozialversicherung erfolgt. Als Arbeitgeber*in meldest du Ferienjobber*innen als kurzfristige Beschäftigung mit der Personengruppe 110 im DEÜV-Verfahren bei der jeweiligen Minijob-Zentrale an.

Pflicht zur Bekanntgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Wenn du in deinem Betrieb regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigst, dann warst du gemäß § 47 JArbSchG auch dazu verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb auszulegen oder -zuhängen. Die Regelung galt in diesem Fall auch für die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. Seit dem 01. Januar 2024 ist die Aushangspflicht durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) aufgehoben und nun auch in digitaler Form, etwa im betriebsinternen Intranet, möglich.

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten bei Ferienjobs?

Die Arbeit von Minderjährigen basiert auf einer Regelung durch gesetzliche Vorschriften und Normen, denn in Deutschland gilt grundsätzlich das Kinderarbeitsverbot (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Die gesetzlichen Regelungen sollen dabei die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen schützen. Diese Gesetzgebungen greifen im Falle der Einstellung eines Jugendlichen:

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Regelt Arbeitszeiten, Pausen und Tätigkeitsverbote für Minderjährige.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Legt die Höchstarbeitszeiten fest und schützt die Arbeitnehmenden vor übermäßiger Belastung.
  • Mindestlohngesetz (MiLoG): Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Ferienjobber*innen ab 18 Jahren, sofern sie keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Definiert die Grundlagen von Arbeitsverträgen und die Rechte sowie Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.
  • Sozialgesetzbuch (SGB IV & VI): Ferienjobs sind in der Regel sozialversicherungsfrei, wenn sie als kurzfristige Beschäftigung gelten (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr).
  • Einkommensteuergesetz (EStG): Ferienjobber*innen unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht, können aber unterhalb bestimmter Freibeträge (bis 556 Euro im Monat) steuerfrei bleiben.
  • Gewerbeordnung (GewO): Enthält besondere Vorschriften für bestimmte Branchen, in denen Jugendliche arbeiten dürfen.
  • Unfallversicherung (§ 2 SGB VII): Alle Ferienjobber*innen sind über die Arbeitgeber*innen unfallversichert.

Diese gesetzlichen Vorgaben helfen dabei, die Rechte von Ferienjobber*innen zu schützen und rechtliche Risiken für dich als Arbeitgeber*in zu vermeiden.

Eine Mitarbeiterin bespricht mit ihrer Kollegin die Sozialversicherungsaspekte eines Ferienjobs. © Adobe Stock, peopleimages.com
In Deutschland sind Ferienjobs in der Regel sozialversicherungsfrei. Ausnahmen gibt es hierbei jedoch auch, die individuell geprüft werden müssen. © Adobe Stock, peopleimages.com

Was sind sozialversicherungsrechtliche Aspekte von Ferienjobs?

Bei der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Aspekten bei Ferienjobs, kommt es auf gewisse Faktoren – wie beispielsweise dem Umfang der Beschäftigung oder ihrer Dauer – an. Normalerweise sind Ferienjobs in Deutschland versicherungsfrei, da sie als kurzfristige Beschäftigung gelten. Aber auch hier gibt es Sonderregelungen und Ausnahmen, die im Einzelfall überprüft werden müssen.

Es gilt jedoch: Ein reiner Ferienjob ist eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht länger als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage in einem Jahr andauert.

Schauen wir uns die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte mal genauer an:

  1. Krankenversicherung: Ferienjobber*innen gelten in der Krankenversicherung grundsätzlich als versicherungsfrei, sofern ihre Beschäftigung auf maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet ist (§ 7 Sozialgesetzbuch SGB IV). In den meisten Fällen können sich minderjährige Ferienjobber*innen weiterhin über die Familienversicherung ihrer Eltern absichern. Handelt es sich um eine kontinuierliche Beschäftigung von mehr als 3 Monaten, oder 70 Arbeitstagen, dann gelten Ausnahmen.
  2. Rentenversicherung: Hier gilt eine ähnliche Regelung wie bei der Krankenversicherung. Ferienjobs sind grundsätzlich versicherungsfrei, solange die Dauer maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 8 SGB VI). Kommt es zu einer längerfristigen Beschäftigung, dann gilt die Rentenversicherungspflicht.
  3. Pflegeversicherung: Auch für die Pflegeversicherung gelten gleiche Regelungen – kurzfristige Ferienjobs bleiben versicherungsfrei.
  4. Arbeitslosenversicherung: Ebenso sind Ferienjobs grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Ausnahmen bestehen, wenn die Beschäftigungsdauer 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage übersteigt und ein reguläres Arbeitsverhältnis durch den Ferienjob unterbrochen wird (§ 27 SGB III).
  5. Unfallversicherung: Unabhängig von der Beschäftigungsdauer gilt die Unfallversicherung für alle Arbeitnehmer*innen. Auch Ferienjobber*innen sind dadurch während ihrer Arbeitszeit sowie auf dem direkten Weg zur Arbeit und wieder zurück versichert. Wichtig zu wissen: Auch unbezahlte Schnuppertage oder Praktika fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung.

Und wie sind die steuerlichen Regelungen für Ferienjobs?

Ferienjobber*innen unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht, können aber unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben:

  • Keine Steuerzahlung bei einem Monatslohn unter ca. 1.008 Euro (Steuerklasse 1), da dies den jährlichen Grundfreibetrag im Jahr 2025 nicht übersteigt.
  • Alternativ kann eine pauschale Besteuerung von 25 Prozent durch dich als Arbeitgeber*in erfolgen (§ 40a Abs. 1 EStG).

Welche Grenzen solltest du als Arbeitgeber*in bei Ferienjobs beachten?

Das Jungendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gibt gewisse Richtlinien für die Beschäftigung von Jugendlichen vor. Beachte deshalb diese wichtigen Grenzen, die auf keinen Fall überschritten werden sollten:

  • Geregelte Arbeitszeit:
    • Maximal 8 Stunden täglich
    • 40 Stunden in der Woche
  • Pausenregelung:
    • 30 Minuten Pause bei mehr als 4,5 Stunden
    • 60 Minuten Pause bei mehr als 6 Stunden
  • Mindestens 12 Stunden Freizeit zwischen zwei Schichten
  • Maximale Arbeitszeit von 5 Tagen pro Woche Arbeitszeitbegrenzungen variieren je nach Alter

Wie sieht die Regelung für die Beschäftigung in einem Ferienjob für Student*innen aus?

Normalerweise gibt es bei der Einstellung von Student*innen deutlich weniger Probleme als bei den schulpflichtigen Jugendlichen, da die meisten Student*innen bereits volljährig sind. Du solltest jedoch auch hier nie pauschalisieren und immer vor der Einstellung des Studenten das Alter überprüfen! Eingeschriebene Student*innen können in seltenen Fällen auch 17 Jahre alt sein. Bei diesen Minderjährigen gelten dann die gleichen Regeln wie auch bei den Schüler*innen ab 15 Jahren.

Eine Arbeitgeberin lehnt sich zurück, da Ferienjobs viele Vorteile bringen können. © Adobe Stock, Kateryna
Die Einstellung von Ferienjobber*innen bietet deinem Unternehmen auch jede Menge Vorteile. © Adobe Stock, Kateryna

Welche Vorteile bieten Ferienjobs Unternehmer*innen?

Mithilfe des Einsatzes von Menschen in der Ferienzeit kannst du auch als Arbeitgeber*in profitieren. Aber was sind konkrete Vorteile für dich als Arbeitgeber*in?

  • Kosten einsparen: Durch die Einstellung von Ferienjobber*innen entfallen Versicherungsbeiträge, die wiederum zu Kosteneinsparungen im Unternehmen führen.
  • Employer Branding: Die Attraktivität deines Unternehmens steigt durch eine Förderung der Jugend.
  • Geringer Verwaltungsaufwand: Da die Stelle für den Ferienjob von vornherein befristet ist, kannst du auf aufwendige Kündigungsschreiben verzichten, denn der Ferienjobvertrag läuft einfach aus.
  • Personelle Überbrückung: Durch den Einsatz von Ferienjobber*innen kannst du in deinem Betrieb gegebenenfalls personelle Engpässe überbrücken und ausgleichen.
  • Auszubildende finden: Ein Ferienjob kann auch der Anfang für eine berufliche Karriere in deinem Unternehmen sein. Neue Azubis können auf diese Weise rekrutiert werden.
  • Engagement: Viele junge Mitarbeitenden entscheiden sich selbst dazu, in ihren Ferien zu arbeiten. Du kannst also mit engagierten und lernbereiten Beschäftigten rechnen.

Was solltest du als Arbeitgeber*in beachten, bevor du einen Ferienjob vergibst?

Es gibt für dich als Arbeitgebenden vor allem im Thema Jugendschutz einiges zu beachten, bevor du einen minderjährigen Arbeitnehmenden einstellen kannst. Denke an diese folgenden Schritte, um vorbereitet zu bleiben:

  1. Schriftliche Erlaubnis einholen
    Bevor du eine*n Jugendliche*n bei dir einstellen kannst, ist es wichtig, die schriftliche Erlaubnis seines Erziehungsberechtigten einzuholen.
  2. Kopie des Ausweises des Schülers machen
    Genau so wichtig ist es, den Ausweis und das Alter des/der Schüler*in zu prüfen und eine Kopie für die Unterlagen anzufertigen. Für eine Kopie musst du als Arbeitgeber*in jedoch vorab die Einwilligung des oder der Ausweisinhaber*in erhalten.
  3. Schriftlicher Vertragsabschluss
    Lege in einem schriftlichen Vertrag die Dauer, die Art und die Vergütung für die Tätigkeit fest.
  4. Befristung
    Die vereinbarte Beschäftigung muss vorab auf einen Zeitraum von maximal 3 Monaten (bzw. bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche auf 70 Arbeitstage) befristet sein und schriftlich festgehalten werden.
  5. Prüfung auf Mindestlohn
    Überprüfe vorab, ob bei dem/der Ferienjobber*in ein Mindestlohn gemäß MiLoG fällig ist.
  6. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (BG) und der Minijob Zentrale
    Jede*r Arbeitnehmer*in muss angemeldet werden – dies gilt ebenso für Minderjährige während eines Ferienjobs.

Praxis-Tipp: Damit du als Arbeitgeber*in einen besseren Überblick über die versicherungsrechtliche Beurteilung des/r Student*in oder Schüler*in erhältst, bietet es sich an, einen Einstellungsfragebogen zu verwenden. Wir haben hier eine Vorlage für dich erstellt:

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Als Arbeitgeber*in musst du dafür sorgen, dass alle Forderungen aus dem JArbSchG beziehungsweise der Kinderarbeitsschutzverordnung eingehalten werden. Ordnungswidrigkeiten oder Verstöße werden mit empfindlichen Strafen geahndet:

  • Bußgelder: Es drohen Bußgelder von bis zu 15.000 Euro pro Einzelfall (§ 58 JArbSchG).
  • Freiheitsstrafen: Wer vorsätzlich oder wiederholt gegen das Gesetz verstößt und dabei die Sicherheit oder Gesundheit von Jugendlichen gefährdet, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden (§ 59 JArbSchG).
  • Betriebsuntersagung: In besonders schweren Fällen kann die Beschäftigung von Minderjährigen durch die Behörden untersagt werden.
  • Haftung für Schäden: Bei Arbeitsunfällen, aufgrund Verstößen gegenüber dem JArbSchG, kann der Arbeitgebende für entstandene Schäden haften – auch gegenüber der Unfallversicherung.

Unterstützung durch die Deutsche Mittelstandsschutz

Eine Einstellung von Ferienjobber*innen kann deinem Betrieb viele Vorteile bieten. Neben der Überbrückung von personellen Engpässen kannst du auf diese Weise auch neue engagierte Mitarbeitende oder Azubis finden. Bei der Arbeit mit Minderjährigen ist aber besondere Vorsicht geboten, denn die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen muss zu jedem Zeitpunkt abgesichert sein.

Wir von der Deutsche Mittelstandsschutz helfen dir als Arbeitgeber*in dabei alle Vorgaben des JArbSchG rechtskonform einzuhalten. Unsere Expert*innen bieten dir eine umfassende Beratung zu Arbeitsschutzmaßnahmen, unterstützen dich bei der Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen und sorgen für eine rechtskonforme Unterweisung deiner Ferienjobber*innen. Mit unserer digitalen Plattform SMART CAMPUS ist das nun auch ganz einfach digital möglich. Wir freuen uns auf deine Anfrage!

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Beitragsbild: © Adobe Stock, maxbelchenko

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