Rechte & Pflichten deiner Mitarbeiter Was muss ich zum Thema Arbeitsunfähigkeit wissen?

Na, wie steht es gerade um die Gesundheit deiner Mitarbeiter? Jetzt im Winter hat die Erkältungszeit leider wieder Hochsaison. Ein guter Grund, um sich einmal genauer mit dem Thema der Arbeitsunfähigkeit zu befassen. Wir verraten dir, was du jetzt wissen musst.

  • 20.02.2020
  • Katharina Bonn

Ob in der Bahn, im Supermarkt oder bei der Arbeit: Egal, wo man sich zur Zeit aufhält, hört man ein Niesen und Husten. Sicherlich landet auch auf deinem Schreibtisch gerade die eine oder andere Krankmeldung. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besondere Rechte und Pflichten für deine Mitarbeiter einhergehen. Aber fangen wir doch noch einmal ganz von vorne an.

Wann gilt jemand als arbeitsunfähig?

Arbeitnehmer gelten als arbeitsunfähig, wenn sie durch eine Erkrankung daran gehindert werden, ihrer Tätigkeit nachzugehen oder die Arbeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes herbeiführen würde. Dabei spielt natürlich auch die Art der Tätigkeit eine wichtige Rolle. Wenn sich jemand in seinem Beruf körperlich viel betätigen muss, hindert ihn ein gebrochenes Bein natürlich an dieser Tätigkeit. Jemand, der einem Bürojob nachgeht, kann theoretisch trotzdem noch am Computer sitzen und weiterarbeiten.

Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit?

Die Berufsunfähigkeit ist wohl ein Thema, über das kein Arbeitnehmer gerne nachdenkt. Doch wo wird eigentlich die Grenze zwischen einer Arbeitsunfähigkeit und einer Berufsunfähigkeit gezogen? Von einer Arbeitsunfähigkeit ist die Rede, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nicht mehr ausführen kann. Sollte sich der Gesundheitszustand jedoch nicht bessern und eine Wiederaufnahme der Arbeit dauerhaft unmöglich machen, ist der Mitarbeiter berufsunfähig.

Das besagt die Vorabauswertung des Gesundheitsreports 2020

Die Techniker Krankenkasse wertet im Rahmen eines Gesundheitsreports jedes Jahr die Daten ihrer Versicherten aus. Für das Jahr 2019 gibt es bereits erste Erhebungen, die nun vorab veröffentlicht worden sind. Dafür wurden die Daten von circa 5,3 Millionen Erwerbstätigen analysiert. Die Auswertung zeigt, dass die Fehlzeiten der Arbeitnehmer im Vergleich zum letzten Jahr leicht gesunken sind. Der Krankenstand betrug im Jahr 2019 durchschnittlich 4,21 Prozent. Zum Vergleich: Im Vorjahr waren es noch 4,25 Prozent und somit 0,81 Prozent mehr. In Krankheitstagen bedeutet das konkret, dass Arbeitnehmer im Jahr 2019 im Schnitt 15,37 Tage krankgeschrieben waren, während es 2018 15,49 Tage waren. Und was war der Grund für den leichten Rückgang? Im Vergleich zum Jahr 2018 fiel die Erkältungswelle im letzten Jahr nicht ganz so heftig aus. Dazu sagt Albrecht Wehner, der bei der TK für die Gesundheitsberichterstattung zuständig ist: „Die Erkältungswellen Ende Februar und vor Weihnachten sorgen regelmäßig für einen Anstieg der Fehlzeiten. Da diese Welle Anfang letzten Jahres im Vergleich zu 2018 geringer ausgefallen ist, beobachten wir für das Gesamtjahr 2019 einen leichten Rückgang der Fehlzeiten.“

Erkältungen sind bei weitem nicht der Hauptgrund für Fehlzeiten von Arbeitnehmern. © Techniker Krankenkasse
Psychische Erkrankungen machen nach dem Gesundheitsreport der Techniker Krankenkasse den größten Anteil an Fehltagen aus. © Techniker Krankenkasse

Entscheidender als die Fehlzeiten durch Erkältungswelle sind allerdings psychische Erkrankungen wie Depressionen. Laut Wehner seien diese Art von Erkrankungen für etwa 19 Prozent aller Fehlzeiten verantwortlich. Ein hoher Wert, der noch vor dem Prozentsatz für Rückenbeschwerden und Erkältungen kommt. Im Durchschnitt sind psychische Erkrankungen für 2,89 Fehltage verantwortlich und eine ansteigende Tendenz ist leider erkennbar: Im Jahr 2018 waren es noch 2,77 und im Jahr davor 2,71.

AU, Atteste und gelbe Scheine – alles das Gleiche?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat viele Namen, darunter “gelber Schein”, Krankmeldung oder Attest. Die Bedeutung bleibt allerdings dieselbe: Deine Mitarbeiter können der Arbeit nicht einfach so fernbleiben. Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, muss dies von einem Arzt attestiert werden. Mitarbeiter erhalten das Original, das die Diagnose enthält und an die Krankenkasse geschickt wird, ein Durchschlag, der dir als Arbeitgeber ausgehändigt wird und eine weitere Kopie für den Arbeitnehmer selbst. Womit wir bei der Frage wären, was deine Mitarbeiter im Krankheitsfall noch beachten müssen.

Welche Pflichten haben deine Mitarbeiter?

Mit der Arbeitsunfähigkeit gehen einige Pflichten einher, die deine Mitarbeiter wahrnehmen müssen. Diese sind in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verankert und beinhalten Folgendes:

  • Im Krankheitsfall besteht die sogenannte Meldepflicht; das heißt, dass du als Arbeitgeber noch am ersten Tag informiert werden musst. Sollte dein Mitarbeiter dies nicht selbst können, muss die Benachrichtigung von Freunden oder Angehörigen übernommen werden. Außerdem musst du als Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit informiert werden. Übrigens: Deine Mitarbeiter sind nicht dazu verpflichtet, dich über die Diagnose zu unterrichten, es sei denn, es handelt sich um eine ansteckende Krankheit.
  • Wenn dein Mitarbeiter länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, besteht die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
  • Die AU muss dir bis zum 4. Krankheitstag vorgelegt werden.
  • Du kannst als Arbeitgeber verlangen, dass du die AU schon am ersten Tag erhältst – dies hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 festgelegt, für den Fall, dass bei einem Mitarbeiter der Verdacht besteht, nicht krank zu sein, sondern blauzumachen.
Ohne AU geht gar nichts: Wer krank ist, sollte sich das umgehend attestieren lassen. © Shutterstock, Henrik Dolle
Wenn Mitarbeiter krank sind, müssen sie dir dies umgehend mitteilen und die AU bis zum 4. Tag vorlegen. © Shutterstock, Henrik Dolle

Und wie sieht es mit den Arbeitnehmerrechten aus?

Im Krankheitsfall haben deine Mitarbeiter auch einige Rechte – insbesondere finanzieller Natur. Dazu gehört zunächst einmal die sogenannte Entgeldfortzahlung. Das bedeutet, dass ein kranker Mitarbeiter nach § 3 EntgFG das Recht hat, bis zu sechs Wochen lang sein volles Gehalt zu beziehen. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er sich seit mindestens vier Wochen im Angestelltenverhältnis mit dir befindet und die Arbeitsunfähigkeit kein Eigenverschulden ist. Heißt konkret: Wenn ein Mitarbeiter gegen die geltenden Sicherheitsbestimmungen verstößt und daraufhin einen Unfall hat, muss er die entstehenden Kosten selbst tragen.

Sollte die Fehlzeit eine Dauer von sechs Wochen überschreiten, erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für eine Höchstdauer von 78 Wochen bis zu 90 Prozent ihres Nettoeinkommens. Arbeitnehmer, die im öffentlichen Dienst tätig sind, erhalten außerdem einen Zuschuss für maximal 39 Wochen. Sind Arbeitnehmer privat versichert, besteht oftmals ein Krankentagegeld-Anspruch, das ohne zeitliche Begrenzung oder aber bis zur Berufsunfähigkeit gezahlt wird.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit heraus resultiert, hat dein Mitarbeiter das Recht, das sogenannte Verletztengeld zu beantragen. Der Antrag läuft dabei über die gesetzliche Unfallversicherung. Der Satz beträgt 80 Prozent des Regelentgelts beziehungsweise des letzten Nettobetrages und wird bis zu 78 Wochen lang gezahlt.

Außerdem haben Arbeitnehmer das Recht auf Übergangsgeld. Dieses beträgt zwischen 60 und 75 Prozent des Nettoeinkommens und wird in gewissen Fällen von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Diese finanzielle Unterstützung greift, wenn ein Arbeitnehmer sich in einer rehabilitativen Phase befindet und zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder arbeiten kann.

Wie können Arbeitsunfälle vermieden werden?

Als Arbeitgeber liegt dir die Sicherheit und Gesundheit deiner Mitarbeiter sicherlich am Herzen. Deshalb gilt es, Arbeitsunfälle und potenzielle Risiken möglichst im Vorfeld auszuschließen. Du bist sogar gesetzlich dazu verpflichtet, für die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter zu sorgen. Das bedeutet, dass du Gefährdungen am Arbeitsplatz erkennen und Maßnahmen ergreifen musst, damit es nicht zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten kommt. Das Zauberwort lautet hierbei: Gefährdungsbeurteilung. Neben der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung braucht es auch eine zuständige Fachkraft für Sicherheit (Sifa) und einen Betriebsarzt, der sich um die medizinischen Belange wie beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen kümmert. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben wird von Berufsgenossenschaften im Rahmen einer Betriebsbegehung überprüft. Ob es sich um die Arbeitsmedizin oder die Arbeitssicherheit in deinem Unternehmen handelt: Die Deutsche Mittelstandsschutz unterstützt dich gerne bei der Erfüllung aller gesetzlichen Vorgaben. Bei Fragen kannst du uns jederzeit gerne kontaktieren.

Beitragsbild: Shutterstock, goodluz

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