Betriebsbeauftragte: Elektrofachkraft Zuständig für alle Anlagen – von der Steckdose bis zum Endgerät

Elektrofachkräfte sind unverzichtbare Betriebsbeauftragte in Unternehmen, wenn es um die Planung und Überwachung der elektronischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie deren sicheren Verwendung durch die Mitarbeiter*innen geht. Mehr zu den Elektrofachkräften erfährst du in diesem Beitrag.

  • 11.02.2022
  • Manuela Mademann

Elektronische Anlagen und Betriebsmittel sind aus unserer Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Und die Bedeutung von Informationstechnologien, Automatisierung und Elektronik nimmt weiter zu. Die Elektronik umfasst heute unzählige Gebiete, ist Innovationstreiber für Wirtschaft sowie Gesellschaft und Standard in unserem (Job-)alltag.

Der Umgang mit elektronischen Anlagen und Betriebsmitteln birgt jedoch einige Gefahren. Sind sie veraltet, defekt oder werden nicht sachgemäß betrieben, können sie zum Brandauslöser werden. Mit 32 % sind Brände, die auf Elektrizität zurückzuführen sind, die häufigste Brandursache in Deutschland. Um das Risiko zu verringern und insbesondere größere Schäden zu vermeiden, dürfen die elektronischen Anlagen und Betriebsmittel in Unternehmen daher nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet, geprüft, geändert und instand gesetzt werden.

Hierzu unterliegst du als Unternehmer*in verschiedenen Gesetzen. Ob du eine Elektrofachkraft in deinem Unternehmen brauchst, welche Aufgaben diese übernimmt, welche Qualifikation sie haben muss und wie die Bestimmungen im Homeoffice sind, erfährst du in diesem Beitrag. Doch starten wir mit den Rechtsvorschriften.

Das erfährst du in diesem Beitrag:

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Wie sieht die Rechtsgrundlage zu Elektrofachkräften in Unternehmen aus?

Das Arbeitsschutzgesetz besagt, dass es deine Pflicht als Arbeitgeber*in ist, für Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu sorgen. Dazu gehört es nach § 7 auch, Aufgaben nur an Beschäftigte zu übertragen, die befähigt sind, die Bestimmungen und Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die es bei der Aufgabenerfüllung zu beachten gilt, einzuhalten. Jemand, der sich also nicht mit Elektronik und Elektrizität auskennt, darf keine Aufgaben in diesem Bereich übernehmen. Schließlich ist die Arbeit mit Elektrizität mit erheblichen Gefahren verbunden. Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist die wichtigste Vorschrift für elektrotechnische Arbeiten, denn sie konkretisiert die Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz.

Zwischen der Elektrik und Elektronik besteht ein feiner Unterschied.
Elektrik und Elektronik: Wusstest du, worin der Unterschied genau besteht?

Was besagt die DGUV Vorschrift 3?

In der Vorschrift zur Verhütung von Unfällen werden in § 3 zwei Grundsätze genannt, denen jede*r Unternehmer*in unterliegt:

  1. Du hast dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Außerdem musst du dafür sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
  2. Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, hast du dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden, wenn davon Gefahr ausgeht.

Außerdem macht § 5 der DGUV V3 folgende Vorgaben zur Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln:

  1. Du hast dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
    • vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
    • in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
  2. Bei der Prüfung sind die elektrotechnischen Regeln zu beachten.
  3. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
  4. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dir vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der DGUV V3 entsprechend beschaffen sind.
Unternehmen mit einem „elektrotechnischen Betriebsteil“ brauchen eine Elektrofachkraft. © Shutterstock, Monkey Business Images
Die Elektrofachkraft ist immer dann gefragt, wenn es um elektrische Gefährdungen geht. © Shutterstock, Monkey Business Images

Welche Unternehmen brauchen eine Elektrofachkraft?

Die DGUV Vorschrift 3 schreibt dir also den Einsatz von Elektrofachkräften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor und da diese in allen Unternehmen im Einsatz sind, braucht jedes Unternehmen regelmäßig Elektrofachkräfte. Außerdem gilt die Unfallverhütungsvorschrift auch für nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Damit musst du ebenfalls eine Elektrofachkraft beauftragen.

Welche Aufgaben hat eine Elektrofachkraft?

Die Aufgaben, die Elektrofachkräfte haben, sind in der Norm DIN VDE 1000-10:2021-06 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ festgeschrieben. Die veraltete Norm DIN VDE 1000-10:2009-01 wurde erst im vergangenen Jahr durch die neue Version ersetzt. Nach der neuen Norm haben Elektrofachkräfte insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Planen, Projektieren, Konstruieren
  2. Einsetzen von Arbeitskräften:
    • Organisieren der Arbeiten,
    • Festlegen der Arbeitsverfahren,
    • Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte,
    • Bekanntgeben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen,
    • Hinweisen auf besondere Gefahren,
    • Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen,
    • Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel, persönliche, Schutzausrüstungen (PSA) und Schutzvorrichtungen,
    • Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen.
  3. Errichten
  4. Prüfen:
    • Besichtigen
    • Erproben
    • Messen
  5. Betreiben:
    • Inbetriebsetzen
    • Betätigen bzw. Bedienen; ausgenommen hiervon sind elektrische Betriebsmittel, deren bestimmungsgemäße Verwendung durch Laien vorgesehen sind
    • Arbeiten
    • Instandhalten
Eine Elektrofachkraft braucht verschiedene Qualifikationen. © Shutterstock, Party people studio
Elektrofachkraft kann nur sein, wer umfangreiche Qualifikation mitbringt. © Shutterstock, Party people studio

Wer darf sich Elektrofachkraft nennen?

Eine Elektrofachkraft hat also eine Menge Aufgaben und muss dafür natürlich fachgemäß geschult sein. Deshalb gibt es einige Vorgaben zu den fachlichen Anforderungen an Elektrofachkräfte. Nach der DGUV V3 gilt nur als Elektrofachkraft, „wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.“ Ein Satz, in dem viel steckt. Fassen wir die Anforderungen daher einmal zusammen. Eine Elektrofachkraft braucht folgende Qualifikation:

  • Fachliche Ausbildung (z. B. Elektrotechnik),
  • Kenntnisse und Erfahrungen im Tätigkeitsfeld,
  • Kenntnisse der einschlägigen Normen und Bestimmungen,
  • Fähigkeit zur Beurteilung der ihr übertragenen Arbeiten,
  • Fähigkeit zum Erkennen von Gefahren.

Müssen Elektrofachkräfte schriftlich bestellt werden?

Eine Ausbildung allein reicht also nicht. Als Elektrofachkraft muss man umfassende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung vorweisen. Doch wie sieht es mit der Bestellung von Elektrofachkräften aus? Muss ich als Unternehmer*in diese genauso wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen? Dazu gibt es in den Rechtsvorschriften keine Vorgaben. Dennoch ist es sinnvoll, einen schriftlichen Vertrag über die Rahmenbedingungen und vor allem Aufgaben mit der Elektrofachkraft zu schließen.

Was ist der Unterschied zwischen Elektrofachkraft und Verantwortliche Elektrofachkraft?

Anders sieht es bei der Bestellung der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) aus. Diese musst du nach § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes und § 13 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ schriftlich bestellen. Möchtest du die Verantwortung für den elektrotechnischen Betrieb oder Teile davon abgeben, kannst du eine VEFK beauftragen. Diese übernimmt dann für dich die Verantwortung und Aufsicht über die Erledigung der Aufgaben. Damit du auch im Schadens- und Haftungsfall rechtlich abgesichert bist, ist hier ein Vertrag zwingend erforderlich. 

Eine VEFK muss über weitreichende Kompetenzen verfügen und kann daher nur sein, wer über eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Techniker*in verfügt, Diplom-Ingenieur*in oder Industrie- oder Handwerksmeister*in ist oder den Master oder Bachelor in einem technischen Fachbereich absolviert hat. Außerdem müssen Verantwortliche Elektrofachkräfte eine ausgeprägte Praxiserfahrung in der Elektrotechnik sowie umfassende Kenntnisse über elektrotechnische Normen und Vorschriften vorweisen.

Elektronisch unterwiesene Personen arbeiten der Elektrofachkraft zu. © Shutterstock, Party people studio
Eine elektronisch unterwiesene Person unterstützt die Elektrofachkraft bei ihren Aufgaben. © Shutterstock, Party people studio

Was macht eine elektrotechnisch unterwiesene Person?

Kommen wir zu einer weiteren Person, die im Zusammenhang mit der Betreuung der elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wichtig ist. Der elektrotechnisch unterwiesenen Person. Grundsätzlich dürfen elektrotechnisch unterwiesene Personen eigenverantwortlich keine Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ausführen. Sie dürfen aber Arbeiten übernehmen, für die sie eine fachgerechte Einweisung erhalten haben. Außerdem können sie unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Aufgaben durchführen. In diesem Fall hat die Elektrofachkraft folgende Aufgaben:

  • das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
  • das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
  • das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der Bereitstellung von Sicherheitseinrichtungen,
  • das Durchführen der zur jeweiligen Arbeit notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, ggf. das Durchführen und Kontrollieren getroffener Sicherheitsmaßnahmen,
  • das Unterweisen von Hilfskräften über sicherheitsgerechtes Verhalten und
  • das Überwachen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z. B. bei nicht elektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.

Die elektrotechnisch unterwiesene Person ist also eine unterstützende Hilfskraft für die Elektrofachkraft und kann Aufgaben dieser übernehmen. Sie trägt aber keine Verantwortung. Kommen wir abschließend noch zu zwei spezielleren Fällen und den damit einhergehenden Regelungen zu Elektrogeräten.

Fall 1: Mitarbeiter*innen bringen private Elektrogeräte mit ins Unternehmen

Grundsätzlich gilt, dass du deinen Mitarbeiter*innen nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darfst. Unabhängig davon, wer das Arbeitsmittel gekauft oder mitgebracht hat und woher ein Gerät stammt. Du musst sichergehen, dass das Bedienen und Benutzen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen jederzeit ohne Gefahr für Leib und Leben möglich ist. Daher musst du auch bei einem mitgebrachten privaten Gerät sichergehen, dass dieses (nach wie vor) den elektrotechnischen Anforderungen entspricht. 

Alle von zu Hause mitgebrachten elektronischen Geräte müssen deshalb vor der Benutzung im Unternehmen von einer Elektrofachkraft geprüft werden und du musst deinen Mitarbeiter*innen die Verwendung ausdrücklich erlauben. Der Gebrauch von Wasserkochern, Kaffeemaschinen, Ventilatoren, Heizlüftern, Radios, Kochplatten und Co. muss also von dir genehmigt werden. Unter drei Bedingungen können daher private Elektrogeräte im Unternehmen genutzt werden:

  1. Du musst das Mitbringen und Nutzen privater Geräte gestatten.
  2. Jede*r Mitarbeiter*in muss wissen, dass solche Geräte angemeldet werden müssen und bei wem.
  3. Jedes mitgebrachte Elektrogerät unterliegt ebenfalls den Prüfpflichten für elektronischen Geräte und Betriebsmittel.
Die Prüfpflichten für Elektrogeräte gelten auch im Homeoffice. © Shutterstock, Pheelings media
Die Prüfpflichten von betrieblichen Arbeitsmitteln bestehen im Homeoffice weiter. © Shutterstock, Pheelings media

Fall 2: Mitarbeiter*innen nehmen firmeneigene Elektrogeräte mit ins Homeoffice

Doch wie sieht der umgekehrte Fall aus, wenn Mitarbeiter*innen firmeneigene Elektrogeräte mit nach Hause nehmen? Da Mitarbeiter*innen verstärkt im Homeoffice arbeiten und dort häufig nicht dieselbe Ausstattung wie am Arbeitsplatz im Büro haben, nehmen viele die Geräte mit nach Hause. Die Prüfpflichten der elektronischen Geräte und Betriebsmittel gelten dann weiter, denn diese bestehen unabhängig vom Einsatzort und damit auch auf der Baustelle, vor Ort bei einem Kunden oder eben im Homeoffice. 

Aber nicht nur die Pflicht zur Prüfung von Elektrogeräten besteht im Homeoffice weiter. Auch die gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen müssen im Homeoffice vom Mitarbeitenden durchgeführt werden. Schließlich kann die Gefahrenlage für deine Mitarbeiter*innen dort ganz anders sein als im Unternehmen. Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice findest du in diesem Beitrag.

Fazit

Als Arbeitgeber*in trägst du im Bereich Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit die volle Verantwortung. Da ist es nicht immer einfach, den Überblick zu bewahren und alle anstehenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Blick zu behalten. Mit unserer Plattform SMART CAMPUS bekommst du jetzt aber schnelle Hilfe. Digital, übersichtlich und verständlich unterstützt sie dich im Arbeitsschutz, der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin.

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Beitragsbild: Shutterstock, Preechar Bowonkitwanchai

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