Präventionsmaßnahmen Neues COVID-19-Schutzgesetz ab 01. Oktober

Zum Winter erwarten uns wieder neue Maßnahmen, um die Corona-Pandemie einzudämmen, da die derzeitigen Ende September auslaufen. Welche Maßnahmen verlängert werden und welche neu dazukommen, das erfährst du in diesem Beitrag.

  • 27.09.2022
  • Gero Appel

Das „COVID-19-Schutzgesetz“ ist ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, um die Allgemeinheit, insbesondere gefährdete Gruppen, besser vor COVID-19 (IfSG) zu schützen. Ein zuvor vom Bundesministerium für Gesundheit und Justiz vorgelegter Referentenentwurf für das Gesetz wurde am 24. August vom Bundeskabinett angenommen. In diesem Beitrag betrachten wir die Rechtsgrundlage der neuen Maßnahmen sowie die neuen Corona Regeln ab Herbst.

Das erfährst du in diesem Beitrag:

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Was sagt die derzeitige Gesetzeslage?

Für den Herbst und Winter sind neue Gesetze für wichtige Coronavorsorgemaßnahmen erforderlich, da am 23. September 2022 entscheidende Pandemiebekämpfungsvorschriften auslaufen. Nachdem die ersten Ergebnisse eines ausführlichen Gesprächs zwischen dem Bundesgesundheits- und dem Bundesjustizministerium in der Sommerpause veröffentlicht wurden und vor allem von den Bundesländern heftig kritisiert wurden, hat die Bundesregierung schnell nachgebessert und in der letzten Augustwoche ein überarbeitetes Maßnahmenpaket vorgelegt.

Dieses überarbeitete Maßnahmenpaket wurde am 08. September als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht und soll verabschiedet werden. Die vorgeschlagenen Neuregelungen, die sich vor allem im Infektionsschutzgesetz (IfSG) wiederfinden, sollen bis zum 07. April 2023 in Kraft treten.

Ab dem 01. Oktober werden neue Corona-Schutzmaßnahmen eingeführt. © Shutterstock, Pond Saksit
Ab dem 01. Oktober werden neue Corona-Schutzmaßnahmen eingeführt. © Shutterstock, Pond Saksit

Warum brauchen wir ein neues Schutzgesetz?

Die derzeit gesetzliche Begründung des Infektionsschutzgesetzes für Präventionsmaßnahmen ist nur noch bis zum 23. September gültig. Die bisherigen Regelungen werden bis zum 30. September beibehalten, um eine Lücke zu vermeiden. Danach gelten die neuen Folgeregelungen vom 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023.

Die neuen Regelungen beruhen auf den wissenschaftlichen Winter- und Herbstprognosen. Insbesondere kommen die Erkenntnisse des Corona-Sachverständigenrates und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Pandemiepolitik in Deutschland zu dem Ergebnis, dass saisonale Faktoren die Infektionsrate wieder ansteigen lassen. Dies wird auch durch die Erfahrungen der beiden Vorjahre gestützt.

Da die Immunität bereits hoch ist, sind der Schutz gefährdeter Gruppen, die Verringerung schwerer Erkrankungen und die Vermeidung von Todesfällen die wichtigsten Ziele. Außerdem muss sichergestellt werden, dass lebenswichtige Infrastrukturen wie das Gesundheitssystem reibungslos funktionieren können.

Welche Regelungen treten ab dem 01. Oktober in Kraft?

In einigen Fällen sind landesweit spezielle Schutzmaßnahmen erforderlich, z. B. in öffentlichen Fernverkehrsmitteln oder in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die einer landesweiten Masken- und Prüfpflicht unterliegen. Auch in Arztpraxen sind Patient*innen verpflichtet, Masken zu tragen.

Darüber hinaus sind die Bundesländer befugt, weitergehende Vorschriften zu erlassen, um das reibungslose Funktionieren des Gesundheitswesens oder anderer wichtiger Infrastrukturen zu gewährleisten. So könnten sie beispielsweise Masken in öffentlichen Nahverkehrsmitteln und in frei zugänglichen Innenräumen vorschreiben. Dies gilt sowohl für gastronomische Einrichtungen als auch für Kultur- und Sportveranstaltungen. Die Maskenpflicht sollte nicht für Personen gelten, die einen Testnachweis besitzen.

Die Länder sollten die Möglichkeit haben, diese Ausnahmeregelung jedem zu gewähren, der einen Nachweis über eine kürzlich erfolgte Impfung oder eine erfolgreiche Genesung vorlegen kann. Die Staaten können auch Tests in Schulen und Kindertagesstätten sowie eine Maskenpflicht ab der fünften Klasse vorschreiben.

An vielen Orten wird die Maskenpflicht wieder eingeführt. © Shutterstock, Deliris
An vielen Orten wird die Maskenpflicht wieder eingeführt. © Shutterstock, Deliris

Weitere Maßnahmen bei akuter Gefahr der Gesundheitslage

Zusätzliche Maßnahmen können vorgeschrieben werden, wenn ein Landtag feststellt, dass ein echtes Risiko für das Funktionieren des Gesundheitssystems oder anderer wichtiger Infrastrukturen für den gesamten Staat oder für eine bestimmte Region besteht. Bei Veranstaltungen im Freien sind beispielsweise Masken vorgeschrieben, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen ausnahmslos Masken getragen werden. Für Anlässe in offen zugänglichen Innenräumen kann zudem eine maximale Teilnehmerzahl festgelegt werden.

Welche bekannten Maßnahmen bleiben?

Neben den Änderungen bleiben mit dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung auch einige Regeln bestehen. Bis zum 07. April 2023 werden auch die folgenden Regeln verlängert:

  • Ermächtigungsgrundlagen für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung,
  • Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV),
  • Coronavirus-Testverordnung (TestV),
  • Im Falle von Betreuungsbedarf gelten die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch bei nicht erkrankten Kindern.
Aufgrund der wissenschaftlichen Prognose kann neben der Maskenpflicht auch die Testpflicht wieder eingeführt werden. © Shutterstock, Alexander Raths
Aufgrund der wissenschaftlichen Prognose kann neben der Maskenpflicht auch die Testpflicht wieder eingeführt werden. © Shutterstock, Alexander Raths

Welchen Einfluss hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung auf dein Unternehmen?

Zu den Änderungen des Schutzgesetzes gehört auch die Schaffung einer neuen Verordnung über den Arbeitsschutz in Corona (Corona Occupational Health and Safety Ordinance). Die überarbeitete Fassung soll dazu beitragen, den Schutz der Arbeitnehmer*innen vor Infektionen am Arbeitsplatz aufrechtzuerhalten und das Risiko chronischer Erkrankungen zu senken.

Bundesarbeitsminister Heil behauptet, dass dies den Unternehmen die Möglichkeit gibt, ihre Maßnahmen flexibel an die Häufigkeit der Infektionen anzupassen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bekannten Methoden zur Bekämpfung berufsbedingter Infektionen, die zu Arbeits- und Produktionsunterbrechungen sowie zur Verbreitung von Krankheiten führen sollen.

Die neue Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber*innen, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Hygienekonzepte zu entwickeln. Diese Konzepte sollen als Grundlage für die Einführung von Coronaschutzmaßnahmen dienen. Für dich und deine Mitarbeitenden sind folgende Maßnahmen richtungsweisend:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen),
  • Reduzierung von betriebsbedingten Kontakten durch Homeoffice oder geringe Personenanzahl in einem Raum,
  • Maskenpflicht, wenn technische und organisatorische Infektionsschutz-Maßnahmen nicht ausreichen, in Präsenz arbeitenden Mitarbeiter*innen Tests zur Verfügung stellen,
  • Empfehlung an Mitarbeitende, eine Impfung durchzuführen.

Um das Gesundheitssystem und die Wirtschaft zu entlasten, sollen diese Maßnahmen dafür sorgen, dass die krankheitsbedingten Ausfälle so gering wie möglich bleiben. Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat das Bundeskabinett am 31. August 2022 beschlossen und wird am 1. Oktober desselben Jahres in Kraft treten.

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Beitragsbild: © Shutterstock, Supavadee butradee

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