Betriebsbeauftragte: Ersthelfer*innen Jederzeit auf den Notfall vorbereitet

Die DGUV Statistik zeigt leider jedes Jahr erneut, das es trotz geeigneter Prävention immer wieder zu Arbeitsunfällen kommt. Damit in einem Notfall schnell und sicher gehandelt werden kann, brauchst du als Arbeitgeber*in eine gewisse Anzahl an ausgebildeten Ersthelfer*innen in deinem Unternehmen.

  • 11.01.2022
  • Manuela Mademann

Als Arbeitgeber*in bist du nach dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Wie überall im Leben können aber auch bei der Arbeit Unfälle nicht komplett ausgeschlossen werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schreibt dir in ihrer Vorschrift 1 deshalb vor, in deinem Unternehmen für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Dazu gehört es, unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, eine ausreichende Menge an ausgebildeten Ersthelfer*innen und notwendigen Sachmittel bereitzustellen. Wie viele Ersthelfer*innen du brauchst, welche Mittel du zur Verfügung stellen musst und welche weiteren Regelungen es zu Ersthelfer*innen zu beachten gilt, erfährst du in diesem Beitrag.

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Was besagt die DGUV Vorschrift 1?

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird“ § 24 (2) DGUV Vorschrift 1. Die DGUV Vorschrift 1 schreibt dir die Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe und die Bereitstellung des hierfür erforderlichen Personals vor. Zum erforderlichen Personal gehören in erster Linie ausgebildete betriebliche Ersthelfer*innen und Betriebssanitäter*innen, aber auch die Mitarbeiter*innen, die in der Ersten Hilfe, der Handhabung von Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln unterwiesen sind. Die Aufgabe von den ausgebildeten Ersthelfer*innen besteht darin, bei Notfällen z. B. Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und bei Bedarf Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten, bis Fachpersonal eintrifft und die Versorgung übernimmt. Bei leichteren Verletzungen übernehmen die betrieblichen Ersthelfer*innen die Erstversorgung und organisieren den Transport zum Arzt.

In Unternehmen ist ab zwei anwesenden Mitarbeiter*innen mindestens ein*e Ersthelfer*in Pflicht. © Shutterstock, Rawpixel.com
Grundsätzlich ist ab zwei anwesenden Beschäftigten mindestens ein*e Ersthelfer*in einzusetzen. © Shutterstock, Rawpixel.com

Wie viele Ersthelfer*innen brauche ich in meinem Unternehmen?

Da schnelles Handeln und eine optimale Versorgung im Notfall gefragt sind, schreibt § 26 der DGUV Vorschrift 1 die Zahl der Ersthelfer*innen, die im Unternehmen zur Verfügung stehen müssen, vor. Mindestens folgende Anzahl an Ersthelfer*innen brauchst du in deinem Unternehmen:

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer*in
  2. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 % Ersthelfer*innen,
    • in sonstigen Betrieben (z. B. Produktions- oder Handwerksbetriebe): 10 % Ersthelfer*innen,
    • in Kindertageseinrichtungen: 1 Ersthelfer*in je Kindergruppe,
    • in Hochschulen: 10 % der Beschäftigten.

Unter anwesenden Versicherten versteht man alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen. Es zählt nicht, wie viele Personen insgesamt in einem Unternehmen eingestellt sind, sondern die Anzahl an gleichzeitig anwesenden Personen an einem Standort. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfer*innen muss zu jeder Zeit im Unternehmen gewährleistet sein. Fehlt ein*e Ersthelfer*in zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst, musst du das berücksichtigen und für Ersatz sorgen. Außerdem musst du darauf achten, dass deine Ersthelfer*innen so im Unternehmen verteilt sind, dass bei einem Unfall ein*e ausgebildete*r Ersthelfer*in in der Nähe ist.

Wer darf Ersthelfer*in im Unternehmen sein?

Als betriebliche Ersthelfer*innen darfst du nur Personen in deinem Unternehmen einsetzen, die bei einer vom Unfallversicherungsträger anerkannten Stelle eine Ausbildung zur Ersten Hilfe absolviert haben. Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können im Internet abgerufen werden (www.bg-qseh.de bzw. www.dguv.de/erstehilfe). Auch infrage kommen Personen, die über eine sanitätsdienstliche bzw. rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens wie zum Beispiel Krankenpfleger*in, Geburts- oder Arzthelfer*in verfügen. Sie können ohne zusätzliche Qualifikation als Ersthelfer*in in deinem Unternehmen eingesetzt werden.

Betriebliche Ersthelfer*innen müssen eine Ausbildung mit 9 Unterrrichtseinheiten absolvieren. © Shutterstock, Rawpixel.com
Die Ausbildung zu betrieblichen Ersthelfer*innen besteht aus einem Erste-Hilfe-Lehrgang mit 9 Unterrichtseinheiten. © Shutterstock, Rawpixel.com

Wie läuft die Ausbildung zu Ersthelfer*innen ab?

Die Ausbildung zu Ersthelfer*innen besteht aus einem acht Doppelstunden dauernden Erste-Hilfe-Kurs, in dem die Teilnehmer*innen unter anderem Folgendes lernen:

  • Die Durchführung lebensrettender Maßnahmen,
  • das Verhalten beim Auffinden und der Rettung einer Person,
  • die eigene Sicherheit zu beachten,
  • die Sicherung der Unfallstelle,
  • die Verwendung von Hilfsmitteln, wie Erste-Hilfe-Geräte, medizinische Geräte, Krankentragen,
  • Verabreichung von Gegenmitteln (Antidote).

Zu beachten ist, dass der Erste-Hilfe-Kurs, den man für den Erwerb eines Führerscheins benötigt, als Ausbildung für betriebliche Ersthelfer*innen nicht ausreicht. Es muss ein zusätzlicher Erste-Hilfe-Kurs absolviert werden. Bei bestimmten Gefahrstoffen oder zum Beispiel Strahlung kann außerdem eine zusätzliche spezifische Ausbildung erforderlich sein. Mehr zu den Erste-Hilfe-Kursen erfährst du auch in diesem Beitrag.

Muss die Ausbildung zu Ersthelfer*innen regelmäßig wiederholt werden?

Des Weiteren musst du als Arbeitgeber*in dafür Sorge tragen, dass das Wissen deiner betrieblichen Ersthelfer*innen regelmäßig aufgefrischt wird. Ersthelfer*innen müssen in der Regel alle zwei Jahre in Erste-Hilfe-Maßnahmen fortgebildet werden. Die vier Doppelstunden dauernde Fortbildung kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden und muss nicht am Stück durchgeführt werden. Dabei gilt es aber die Reihenfolge der Abschnitte zu beachten, denn die Abschnitte stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang und bauen teilweise aufeinander auf.

Wie die Ausbildung muss die Fortbildung ebenfalls bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle absolviert werden. Personen, die über eine sanitätsdienstliche bzw. rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen, müssen keine Fortbildung machen, wenn sie regelmäßig vergleichbar fortgebildet werden oder in ihrer Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Dafür musst du dir einen Nachweis vorlegen lassen.

Sind zusätzliche Aus- und Fortbildungen notwendig?

Je nach Art deines Unternehmens und mit welchen Gefahrstoffen hier umgegangen wird, können weitere Aus- und Fortbildungen erforderlich sein. Kann es in deinem Unternehmen durch den Umgang mit Gefahrstoffen oder Strahlung bei Unfällen zu Erste-Hilfe-Maßnahmen kommen, die nicht Bestandteil der allgemeinen Ausbildung zu betrieblichen Ersthelfer*innen sind, musst du zusätzliche Qualifikationen in Form von speziellen Aus- und Fortbildungen veranlassen. Diese können zum Beispiel von deinen Betriebsärzt*innen durchgeführt oder koordiniert werden. Aufschluss über die Gefahren, die in deinem Unternehmen bestehen, gibt dir deine Gefährdungsbeurteilung. Als Arbeitgeber*in bist du verpflichtet, diese in regelmäßigen Abständen durchzuführen und zu dokumentieren. Was du dabei beachten musst, erfährst du in diesem Beitrag.

Wer übernimmt die Kosten für die Ausbildung zu Ersthelfer*innen?

Die anfallenden Gebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an Ersthelfer*innen übernehmen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Die Kosten für die Lehrgänge werden aber nur übernommen, wenn sie bei einer ermächtigten Stelle absolviert werden. Da es verschiedene Verfahren der Kostenübernahme gibt, kann nur der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger Auskunft darüber geben. Am besten du informierst dich also direkt bei deiner Berufsgenossenschaft bzw. Unfallversicherungsträgern. Dein Unternehmen muss dann nur für anfallende Reisekosten und die Entgeltfortzahlung der an den Lehrgängen beteiligten Mitarbeiter*innen aufkommen.

Eine optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe ist Grundlage für eine erfolgreiche Heilung. © Shutterstock, Rawpixel.com
Als Arbeitgeber*in hast du auch für geeignetes Erste-Hilfe-Material und die sichere, aber schnell zugängliche Verwahrung zu sorgen. © Shutterstock, Rawpixel.com

Welche Einrichtungen und Sachmittel der Ersten Hilfe sind erforderlich?

Neben dem qualifizierten Personal, also der Ernennung, Aus- und Fortbildung der Ersthelfer*innen, musst du auch dafür sorgen, dass die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen und der Notfallrettung bereitstehen. Das Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar sowie leicht zugänglich sein und im Unternehmen so verteilt werden, dass es von den Arbeitsplätzen und Unfallschwerpunkten höchstens 100 Meter oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist. Außerdem muss es in ausreichender Menge vorhanden sein, rechtzeitig aufgefüllt bzw. erneuert und vor schädigenden Einflüssen (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen) gesichert werden.

Zusätzlich ist darauf zu achten, dass Antidote (Gegengifte) im Notfall sofort zur Verfügung stehen, aber gleichzeitig gegen Missbrauch geschützt sind. Sie sind daher vom restlichen Erste-Hilfe-Material gesondert aufzubewahren und nur für Personen zugänglich, die die entsprechende Qualifikation mitbringen. Doch welche Einrichtungen und Sachmittel sind nun erforderlich? Das hängt von deiner Betriebsart, der Zahl deiner Beschäftigten und deinen bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellten Gefahren ab. In erster Linie gehören dazu aber:

  • Meldeeinrichtungen
  • Mittel zur Ersten Hilfe z. B. Verbandsmaterial, Rettungsdecke, Antidot
  • Medizinische Geräte z. B. Automatisierter Externer Defibrillator (AED), Sauerstoffgerät, Augendusche etc.
  • Transportmittel
  • Erste-Hilfe-Räume
  • Einrichtungen und Vorkehrungen zum Schutz der Helfer*innen z. B. persönliche Schutzausrüstungen wie Atemschutzgeräte

Ist ein Erste-Hilfe-Raum im Unternehmen notwendig?

Neben dem Erste-Hilfe-Material müssen einige Unternehmen auch einen mit Rettungstransportmitteln ausgestatteten Erste-Hilfe-Raum, Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung zur Verfügung stellen. Mindestens einen leicht erreichbaren Erste-Hilfe-Raum brauchen folgende Unternehmen:

  1. Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeiter*innen,
  2. Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten, deren Art und das Unfallgeschehen dies erfordern (Art, Schwere und Zahl der Unfälle),
  3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 Beschäftigten. Das gilt auch, wenn du andere Unternehmen für die Erbringung der Leistung beauftragt hast.

Entscheidend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes ist aber nicht die Gesamtzahl deiner im Unternehmen tätigen Personen, sondern die Zahl der gewöhnlich an einer Betriebsstätte gleichzeitig arbeitenden Beschäftigten. Mitarbeiter*innen, die gewöhnlich von woanders arbeiten, werden also nicht mitgezählt.

Aushänge klären deine Mitarbeiter*innen über die Erste Hilfe im Unternehmen auf. © Shutterstock, Africa Studio
Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, muss dokumentiert werden. © Shutterstock, Africa Studio

Was muss außerdem beachtet werden?

Aushänge und Hinweise

Außerdem gehört es zu deinen Aufgaben, deine Beschäftigten durch Aushänge oder durch andere geeignete schriftliche Form über die Erste Hilfe im Unternehmen zu informieren. Dazu gehören Angaben zu Notruf, Ersthelfer*innen, Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen, zuständigen Ärzt*innen und anzufahrenden Krankenhäusern. Die Hinweise und Angaben müssen stets aktuell sein und zum Beispiel bei Ortswechseln von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel von Ersthelfer*innen aktualisiert werden.

Dokumentation

Zudem musst du dafür Sorge tragen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung im Meldeblock dokumentiert wird. Diese Dokumentation muss vertraulich behandelt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die lückenlose Aufzeichnung ist aus versicherungsrechtlichen Aspekten wichtig, weil sie als Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls herangezogen werden kann. Außerdem bietet sie hilfreiche Hinweise für die Planung sowie Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe und Unterstützung bei der Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Unternehmen. Zu den Angaben, die eine Dokumentation enthalten soll, gehören:

  • Namen des Verletzten bzw. Erkrankten
  • Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens
  • Ort
  • Hergang
  • Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung
  • Namen der Zeug*innen
  • Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung
  • Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Name des Erste-Hilfe-Leistenden

Da bei der Dokumentation mit sensiblen Daten umgegangen wird, sind diese zu schützen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Hierbei können dich deine Datenschutzbeauftragte unterstützen, deren Funktion und Zuständigkeiten wir dir in diesem Beitrag erläutern.

Betriebssanitäter*innen haben eine spezielle, erweiterte Ausbildung. © Shutterstock, ME Image
Gegenüber Ersthelfer*innen verfügen Betriebssanitäter*innen über erweiterte Kenntnisse der Ersten Hilfe und eine zusätzliche Ausbildung. © Shutterstock, ME Image

Benötige ich Betriebssanitäter*innen in meinem Unternehmen?

Kommen wir abschließend noch zu den Betriebssanitäter*innen, die du neben einer erforderlichen Anzahl an Ersthelfer*innen eventuell in deinem Unternehmen brauchst. Die umfangreich ausgebildeten Betriebssanitäter*innen übernehmen Aufgaben der erweiterten Ersten Hilfe und beherrschen zum Beispiel den Einsatz von Geräten wie Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe oder Sauerstoffbehandlungsgerät. Mindestens ein*e Betriebssanitäter*in muss zur Verfügung stehen, wenn

  1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Beschäftigte anwesend sind,
  2. in einer Betriebsstätte mehr als 250 Beschäftigte anwesend sind und Art, Schwere sowie Zahl der Unfälle den Einsatz erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Beschäftigte anwesend sind.

Die Ausbildung zu Betriebssanitäter*innen erfolgt bei speziell dazu geeigneten Stellen und besteht aus einem 63-stündigen Grundlehrgang sowie einem anschließenden 32-stündigen Aufbaulehrgang. Spätestens alle drei Jahre ist daraufhin eine Fortbildung für Betriebssanitäter*innen notwendig.

Fazit

Ab zwei anwesenden Personen braucht dein Unternehmen also mindestens einen oder eine bestimmte Anzahl an betrieblichen Ersthelfer*innen. Damit sie wissen, was im Notfall zu tun ist, brauchen sie eine entsprechende Ausbildung und regelmäßige Auffrischungen ihres Wissens. Um den Überblick bei anstehenden Schulungen und deinem betrieblichen Gesundheitsschutz zu wahren, unterstützt dich unsere Plattform SMART CAMPUS mit vielen Online-Trainings, den relevanten Basis Unterweisungen und vorbereitenden Schulungen für die betrieblichen Ersthelfer*innen – alles in digitaler Form. Gerne stellen wir dir SMART CAMPUS und seine Vorteile für dein Unternehmen – u.a. niedrige Kosten, Zeitersparnis und einen Überblick über den Ausbildungsstand deiner Mitarbeiter*innen – vor.

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Beitragsbild: Shutterstock, Rawpixel.com

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