Elternzeitgesetz: Änderung tritt ab 1. September in Kraft Mit der Elterngeldreform ändert sich finanziell einiges
Als Arbeitgeber bist du sicherlich schon einmal in der Situation gewesen, dass du einen Antrag auf Elternzeit erhalten hast. Ab dem 01. September diesen Jahres gibt es diesbezüglich wichtige Änderungen, über die du Bescheid wissen solltest. Bei uns erfährst du mehr.
- 24.08.2021
- Katharina Bonn
Arbeitnehmer und -nehmerinnen mit Kind kennen es: Bereits vor der Geburt muss der Antrag auf Elternzeit eingereicht werden. Paare müssen entscheiden, wer von ihnen sich wann um den Nachwuchs kümmern möchte. Auch das Elterngeld ist eine wichtige Leistung in dieser besonderen Zeit. Mit dem “Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes” wurden Neuerungen beschlossen, die nicht nur für deine Mitarbeiter interessant sind, sondern auch für dich als Arbeitgeber. Bevor wir uns diese ansehen, möchten wir folgende Frage beantworten.
Welche Rolle spielt der Arbeitgeber beim Elterngeld und der Elternzeit?
Eine elementare Information gleich vorweg: Wenn es um die Beantragung von Elterngeld geht, bist du als Arbeitgeber nicht in der Verantwortung. Der Antrag auf Elternzeit muss von den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei einer sogenannten Elterngeldstelle beantragt werden. Dies erfolgt nach der Geburt des Kindes. Bereits sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin muss jedoch etwas anderes geschehen sein: Die Beantragung der Elternzeit, wenn diese mit der Geburt genommen werden soll. In diesem Beitrag erfährst du mehr über die Themen Elterngeldantrag, Arbeitsschutz während der Schwangerschaft und eine damit einhergehende Gefährdungsbeurteilung und noch viel mehr. Kommen wir nun zu den Änderungen durch die Elterngeldreform.
Was ändert sich durch die Elterngeldreform für Arbeitnehmer und -geber?
Vom Elterngeld über Lohnersatzleistungen bis zu angepassten Einkommensgrenzen: Die Elterngeldreform, die am 18. Februar 2021 verkündet wurde und am 01. September diesen Jahres in Kraft treten wird, bringt eine Reihe von positiven Änderungen mit sich.
- Stundenerhöhung in der Elternteilzeit
Wenn ein Arbeitnehmer in Elternzeit ist, bedeutet es, dass er oder sie während dieser Zeit keiner Beschäftigung am Arbeitsplatz nachgeht. Ein alternatives Modell hierzu ist die Elternteilzeit, in deren Rahmen bis jetzt 30 Stunden gearbeitet werden konnten, ohne die Berechtigung für das Elterngeld zu verlieren. Mit der Elterngeldreform dürfen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ab dem 01. September 32 Wochenstunden arbeiten. Wenn in deinem Unternehmen aktuell Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternteilzeit arbeiten, kannst du die Wochenstundenanzahl erhöhen, bist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Dabei kann eine Elternteilzeit jedoch nur bei bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Dazu gehört, dass in deinem Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter tätig sind. Außerdem muss der/die Antragsteller/in seit mindestens einem halben Jahr ohne Unterbrechung in deinem Unternehmen beschäftigt sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die bis dato geltende Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten auf 15 bis 32 Stunden pro Woche verringert werden soll. Auch betrieblich darf nichts gegen eine Elternteilzeit sprechen. - Der Partnerschaftsbonus wird angepasst
Der sogenannte Partnerschaftsbonus ermöglicht es beiden Elternteilen, in Elternteilzeit zu gehen. Bislang sah der Bonus eine gleichzeitige Wochenstundenanzahl zwischen 25 und 30 Stunden vor. Diese Anzahl wird mit dem 01.09. auf 24 bis 32 Wochenstunden erhöht. Der Partnerschaftsbonus kann übrigens auch von Eltern genutzt werden, die ihr Kind getrennt erziehen. Alleinerziehende Arbeitnehmer und -nehmerinnen haben das Recht, den gesamten Partnerschaftsbonus zu nutzen.
Eine weitere finanzielle Erleichterung bietet der Partnerschaftsbonus den Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie entgegen der ursprünglichen Planung doch nicht beide in Teilzeit tätig sein konnten. Betroffene Eltern sind nicht zu einer Rückzahlung des Bonus verpflichtet und sollen somit in dieser schwierigen Zeit unterstützt werden. Die Regelung besteht übrigens bereits seit dem 01.03.2020 und wurde nun bis zum 31.12. diesen Jahres ausgeweitet. - Das Elterngeld unterliegt keinem Einfluss von anderen Lohnzahlungen
Bisher war es so, dass das Elterngeld gekürzt wurde, wenn Eltern in Teilzeit zusätzliche Leistungen bezogen haben. Dazu gehörten beispielsweise Kranken- oder Kurzarbeitergeld. Mit dem 01. September bleibt das Elterngeld nun unabhängig von Zusatzleistungen in voller Höhe bestehen. - Weitere Elterngeldmonate bei Frühgeburten
Wird ein Kind zu früh geboren, hat dies oftmals eine besondere medizinische Betreuung zur Folge und geht mit einer emotional schwierigen Zeit für die Eltern einher. Aus diesem Grund werden Eltern ab dem 01. September noch mehr unterstützt: Kommt ihr Kind sechs Wochen vor dem errechneten Datum – oder früher – zur Welt, wird das Elterngeld um einen Monat verlängert. Je früher das Kind geboren wird, desto mehr Elterngeld wird gezahlt. Die Staffelung sieht zwei weitere Elterngeldmonate bei einer Geburt vor, die zwei Monate zu früh stattfand. Wird das Kind drei Monate zu früh geboren, werden drei Monate zusätzliches Elterngeld gezahlt, bei vier Monaten sind es vier. - Anpassung der Einkommensgrenzen
Um die zuvor genannten Verbesserungen finanzieren zu könne, wurde die Einkommensgrenze für Paare, die Elterngeld beantragen, angepasst. Künftig sollen nur noch Eltern, die ein gemeinsames Einkommen von 300.000 Euro und weniger pro Jahr zur Verfügung haben, Elterngeld bekommen können. Vorher konnte Elterngeld bei einem Verdienst von bis zu 500.000 Euro beantragt werden. Die Änderung wird damit begründet, dass jene Eltern nicht auf die Zahlung des Elterngeldes angewiesen sind. Alleinerziehende Männer und Frauen dürfen, wie gehabt, 250.000 Euro im Jahr verdienen und Elterngeld beziehen.
Die Deutsche Mittelstandsschutz unterstützt dich bei allen Fragen
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