Stechuhr-Urteil EuGH Arbeitszeiterfassung ist nun Pflicht

Arbeitgebende, in deren Unternehmen Vertrauensarbeitszeit bisher üblich war, müssen seit September einiges beachten. Grund hierfür ist die Entscheidung, die kürzlich vom Bundesarbeitsgericht getroffen wurde: Arbeitszeiterfassung ist nun Pflicht.

  • 18.10.2022
  • Hannah Yeboah

Das kürzlich gefällte Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Verpflichtung der Arbeitszeiterfassung zwingt Arbeitgebende zum Handeln. Erfahre hier, wie sich die Gesetzeslage seit 2019 entwickelt hat, welche Regelungen nun konkret gelten und wie du die Arbeitszeiterfassung in dein Unternehmen integrieren kannst.

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Wie sah die bisherige Gesetzeslage für die Zeiterfassung aus?

2019

Bereits im Mai 2019 wurde in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verkündet, dass Unternehmen in der EU ein System zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden einrichten sollen. Grund hierfür war die Klage der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras gegen die Deutsche Bank in Spanien, da diese eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung einforderte. Trotz des Urteils war es den Mitgliedsstaaten der EU jedoch weiterhin überlassen, wie sie das Gesetz umsetzen.

Viele Arbeitgebende und Angestellte bevorzugten bislang Flexibilität, wenn es um das Thema Arbeitszeiten ging. Spätestens seit der Corona-Pandemie ist es für viele Mitarbeitende ganz selbstverständlich, im Homeoffice zu arbeiten. Und auch ein bestimmtes Arbeitszeitmodell war bis vor kurzem noch Normalität und nicht mehr wegzudenken: die Vertrauensarbeitszeit. Wie der Name bereits sagt, basiert dieses Modell auf Vertrauen. Mitarbeitende können arbeiten, ohne ihre Arbeitszeit nachweisen zu müssen. Auch wenn Arbeitgebende Rahmenangaben, wie eine Kernarbeitszeit, vorgeben können, dürfen Arbeitnehmende ihren Arbeitsrhythmus und ihre Arbeitszeit bei diesem Modell weitestgehend selbst bestimmen.

Bisher galt lediglich die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit, welche über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Dazu zählen Mehrarbeit, Überstunden sowie Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen.

Schon im Februar 2022 wurde versucht, die Pflicht zur Zeiterfassung durchzusetzen. © Shutterstock, Zolnierek
Bereits im Februar 2022 wurde versucht, das Gesetz zur Zeiterfassung durchzusetzen. © Shutterstock, Zolnierek

2022

Schon im Februar 2022 hat Hubertus Heil, 2018 Bundesminister für Arbeit und Soziales, einen Gesetzesentwurf zur digitalen Erfassung der Arbeitszeit vorgelegt. Hier stand zum einen die Entlohnung geringfügiger Beschäftigung im Vordergrund. Zum anderen ging es auch um die Zeiterfassung in Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgelistet sind. Es wurde gefordert, dass Arbeitgebende dazu verpflichtet werden, die Arbeitszeit unmittelbar bei der Arbeitsaufnahme sowie das Ende und die Gesamtdauer der Arbeitszeit jeweils am selben Tag elektronisch zu erfassen.

Die elektronische Arbeitszeiterfassung konnte für diese Branche allerdings abgewendet werden. Aufgrund von Gegenstimmen hat Heil die Passagen zur elektronischen Zeiterfassung wieder herausgenommen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde daher vorerst nicht in nationales Recht umgewandelt.

Welche Änderungen gelten seit September 2022?

Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht schließlich die Pflicht zur Zeiterfassung durchgesetzt. Es ist nicht mehr ausreichend, Überstunden aufzuzeichnen. Die gesamte Arbeitszeit soll erfasst werden, um feststellen zu können, ob überhaupt Überstunden geleistet wurden. Damit wurde die Vertrauensarbeitszeit abgeschafft. Den Stein ins Rollen brachte die Verhandlung eines Falles aus Nordrhein-Westfalen. Ein Betriebsrat forderte hier nämlich, ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zu bekommen, womit er vorerst scheiterte. Ab sofort müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden.

Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck ist eine der zahlreichen Möglichkeiten. © Shutterstock, tong patong
Der Fingerabdruck ist eine der zahlreichen Möglichkeiten zur Zeiterfassung. © Shutterstock, tong patong

Wie soll die Arbeitszeit erfasst werden?

Die Aufzeichnung muss nicht zwangsläufig durch Arbeitgebende erfolgen. Arbeitnehmende können sie auch selbst vornehmen. Du als Führungskraft solltest die Dokumentation allerdings prüfen und stets im Blick haben. Auch zur Form der Erfassung gibt es derzeit keine Vorschriften. Sie kann sowohl digital als auch analog vorgenommen werden. Für Mitarbeitende im Homeoffice kommt vor allem die sogenannte digitale Stechuhr in Frage, die von Arbeitgebenden erstellt werden muss. Neben speziellen Tools, welche meist auch kostspieliger sind, können auch günstigere Varianten wie Exceltabellen oder klassische Stundenzettel herangezogen werden. Daneben kann auf webbasierte oder mobile Lösungen zurückgegriffen werden. Auch Zeiterfassung per Fingerabdruck ist eine Variante.

Du kannst also selbst entscheiden, welche Art der Arbeitszeiterfassung für dein Unternehmen die geeignetste ist. Arbeitsrechtler*innen empfehlen Führungskräften, so schnell wie möglich eine individuelle Lösung zu finden.

Wie wird die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung begründet?

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung wird unter anderem durch das Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs begründet, denn, wie bereits erwähnt, wurde schon 2019 beschlossen, dass Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten Arbeitszeiten erfassen müssen. Bisher waren Unternehmen lediglich dazu verpflichtet, Überstunden und Sonntagsarbeit zu dokumentieren, nicht aber die gesamte Arbeitszeit.

Inken Gallner, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, verwies zudem auf das Arbeitsschutzgesetz, welches Arbeitgebende zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet.

Entwickle einen Lösungsansatz zur Zeiterfassung, der für dein Unternehmen geeignet ist. © Shutterstock, HTeam
Du als Arbeitgeber*in musst für deine Mitarbeitenden eine geeignete Lösung zur Zeiterfassung finden. © Shutterstock, HTeam

Welche Auswirkungen haben die neuen Regeln zur Arbeitszeiterfassung?

Besonders Unternehmen, in denen bisher Vertrauensarbeitszeitmodelle, mobile Arbeit und Telearbeit üblich waren, sind von dem Gesetz betroffen. Unternehmer*innen sind nun damit konfrontiert, neue Lösungsansätze zu entwickeln. Das bedeutet auch, dass Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit gegebenenfalls angepasst werden müssen. Wie bereits erwähnt, kann die Einführung von Zeiterfassungssystemen außerdem mit Kosten einhergehen. Gerade in Branchen, in denen außerhalb des Unternehmens gearbeitet wird, beispielsweise bei Kunden oder auf Baustellen, müssen mobile Geräte zur Zeiterfassung angeschafft werden. Die Systeme werden zudem in einigen Fällen optimiert und angepasst werden müssen.

Nicht zu vergessen sind jedoch auch die positiven Aspekte des Beschlusses. Denn die Pflicht der Arbeitszeiterfassung kann zu mehr Transparenz und damit zu einem gesteigerten Vertrauen zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden führen. Auch die Buchführung wird damit vereinfacht, da Arbeitnehmende genau belegen können, wann sie gearbeitet haben.

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