Arbeitsschutzausschuss: ab 20 Beschäftigten Deine Pflicht ASA-Sitzungen durchzuführen – das ist zu beachten
Gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitsschutzausschuss (ASA) die Aufgabe, über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Welche Vorgaben zur Durchführung von ASA-Sitzungen gelten, erfährst du in diesem Beitrag.
- 19.01.2022
- Manuela Mademann
Als Arbeitgeber*in bist du in deinem Unternehmen für die Organisation eines funktionierenden Arbeitsschutzes verantwortlich. Entscheidend für einen gelungenen und nachhaltigen Arbeitsschutz ist der regelmäßige Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen dir als Unternehmensleitung, deinen Mitarbeiter*innen und den unterstützenden Arbeitsschutzexpert*innen wie z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Forum für den gegenseitigen Austausch ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA).
Das erfährst du in diesem Beitrag:
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Was ist eine ASA-Sitzung?
Bei einem Arbeitsschutzausschuss kommen unterschiedliche Akteure eines Unternehmens für einen effizienten Informations- und Gedankenaustausch zusammen. Ziel ist es, durch kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes dauerhaft einen ungestörten Betriebsablauf gewährleisten zu können. In den regelmäßigen ASA-Sitzungen werden alle Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes besprochen. Es werden Maßnahmen erörtert, Entscheidungen vorbereitet und für eine zügige Umsetzung der getroffenen Lösungen gesorgt. Aber braucht jedes Unternehmen einen Arbeitsschutzausschuss?
Ab wann sind ASA-Sitzungen für dich Pflicht?
Nach § 11 des Gesetzes über Betriebsärzt*innen, Sicherheitsingenieur*innen und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss die Unternehmensleitung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Bei der Berechnung der Anzahl an Mitarbeiter*innen werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 und von bis zu 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Hat dein Unternehmen also mehr als 20 Mitarbeiter*innen, gehört es zu deinen verpflichtenden Organisationsaufgaben, einen ASA ins Leben zu rufen und diesen zu erhalten. Doch was bedeutet erhalten?
Wie oft muss eine ASA-Sitzung durchgeführt werden?
Arbeitsschutz ist ein fortlaufender Prozess mit dem Ziel, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz kontinuierlich zu verbessern. Gefahren sollen präventiv erkannt werden und auf Veränderungen vorausschauend reagiert werden. Damit Arbeitsschutz dauerhaft erfolgreich umgesetzt werden kann, sind regelmäßig ASA-Sitzungen einzuberufen. Der Arbeitsschutzausschuss kommt daher mindestens einmal vierteljährlich zusammen und sollte in einem guten wechselseitigen Informations- und Gedankenaustausch stehen.
Wie ist ein Arbeitsschutzausschuss zusammengesetzt?
Wie bereits erwähnt, besteht der ASA aus verschiedenen Parteien. Durch die unterschiedlichen Expertisen und Blickwinkel soll ein möglichst guter Arbeitsschutz für die Beschäftigten gewährleistet werden und ein reibungsloser Betriebsablauf ermöglicht werden. Die Teilnehmer*innen des Arbeitsschutzausschusses sind:
- Arbeitgeber*in oder eine entsprechend beauftragte Person,
- zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder,
- Betriebsärzt*innen,
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Außerdem werden eingeladen:
- die Schwerbehindertenvertretung (sie hat nach § 95 SGB IX das Recht, beratend teilzunehmen),
- zeitweise Fachleute und Verantwortliche aus aktuell erörterten Unternehmensbereichen.
Hierzu einige Erläuterungen:
Zur Anzahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu den Sitzungsteilnehmer*innen zählen, gibt es keine näheren Vorgaben. Bei der Auswahl solltest du daher deine Unternehmensgröße und -organisation berücksichtigen und das betrachtete Thema. Du kannst mehrere Sicherheitsbeauftragte aus verschiedenen Bereichen einladen und je nach Sachverhalt entsprechend variieren.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX). Du oder deine ausgewählte Vertretung müssen die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zur ASA-Sitzung einladen und sie über die Tagesordnung informieren. Sie kann daraufhin Angelegenheiten von (schwer-)behinderten Menschen auf die Tagesordnung setzen lassen. In den ASA-Sitzungen kann die Schwerbehindertenvertretung Fragen stellen und ihre Meinung einbringen. Mehr über Arbeitsschutz für Mitarbeiter*innen mit Behinderung erfährst du in diesem Beitrag.
Je nach geplantem Thema können außerdem weitere Personen an den ASA-Sitzungen teilnehmen. Das können sowohl Fachleute aus dem innerbetrieblichen als auch außerbetrieblichen Bereich sein. Zu innerbetrieblichen Experten zählen zum Beispiel die Personalverwaltung oder Technik, zum außerbetrieblichen Bereich die Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht sowie externe Berater. Wenn ich als Arbeitgeber*in verpflichtet bin einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden und erhalten, bin ich dann auch für die Durchführung verantwortlich?
Wer führt eine ASA-Sitzung durch?
Als Arbeitgeber*in ist es deine Aufgabe, sowohl für die Vorbereitung als auch die Durchführung der ASA-Sitzungen Sorge zu tragen. Du kannst aber von dir bevollmächtigte Personen dafür beauftragen und die Leitung dauerhaft oder nur für einzelne Sitzungen übertragen. Dafür musst du diese Personen aber mit den entsprechenden Vollmachten ausstatten. Zu beachten ist, dass die im Arbeitsschutzausschuss tätigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen nicht mit der Leitung des Arbeitsschutzausschusses beauftragt werden können. Zu den Aufgaben der Leitung des ASA gehören insbesondere Folgendes:
- den Arbeitsschutzausschuss gründen,
- eine Geschäftsordnung/Tagesordnung erstellen,
- zu den Sitzungsterminen einladen und
- die Sitzungen eröffnen.
Es ist sinnvoll, vor der Einladung zur ASA-Sitzung eine Geschäftsordnung bzw. Tagesordnung zu erarbeiten und diese der Einladung an die Teilnehmer*innen anzuhängen. Dazu können zum Beispiel im Vorfeld Themen bei den Sitzungsteilnehmer*innen erfragt werden. Wird allen Teilnehmer*innen die Tagesordnung zur Verfügung gestellt, können sich die Personen entsprechend vorbereiten und wenn notwendig externe Fachleute einladen.
Wie läuft eine ASA-Sitzung ab?
Eine ASA-Sitzung muss nicht zwingend vor Ort in einem Konferenzraum als Präsenzveranstaltung stattfinden. Sie kann auch teilweise oder ganz als Remotemeeting (Videokonferenz) durchgeführt werden. Damit kann eine vollständige Teilnahme aller Beteiligten wie beispielsweise externe Fachkräfte oder Mitarbeiter*innen im Homeoffice gewährleistet werden. Je nach Thema kann aber auch eine Betriebsbegehung oder Überprüfung des betroffenen Arbeitsplatzes notwendig und sinnvoll sein. Zu den behandelten Themen in den ASA-Sitzungen sollten auch Fragen zur Unternehmenskultur gehören, die einen direkten oder indirekten Bezug zu Arbeitsschutz haben.
Egal auf welche Weise die ASA-Sitzung stattfindet und um welches Thema es sich handelt, es ist wichtig, Protokoll über die ASA-Sitzungen zu führen. Im besten Fall werden in den Protokollen alle besprochenen Anliegen inklusive Zuständigkeiten sowie Zeitpläne der beschlossenen Maßnahmen schriftlich festgehalten. Bei kleineren Unternehmen kann aber auch ein kurz gehaltenes Ergebnisprotokoll ausreichen. Nach der ASA-Sitzung sollte das Protokoll den Teilnehmer*innen zur Verfügung gestellt werden. Kommen wir zur Sitzungsagenda und den einzelnen Aufgaben des ASA.
Welche Aufgaben hat ein Arbeitsschutzausschuss?
Die Aufgaben des ASA richten sich grundsätzlich nach den Gegebenheiten und Problemen, die in deinem Unternehmen vorherrschen. Es gibt aber auch einige Themen, die bei jedem Unternehmen Gegenstand der ASA-Sitzungen sein sollen. Zu diesen Aufgaben gehören zum Beispiel:
- Erörterung von Investitionen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz,
- Beratung von Maßnahmen für besondere Personengruppen, z. B. Auszubildende, Schwerbehinderte, Schwangere, Beschäftigte mit unzureichenden Sprachkenntnissen etc.,
- regelmäßige Betriebsbegehungen,
- Auswertung von Betriebsbegehungen und des Unfallgeschehens einschließlich arbeitsbedingter Erkrankungen,
- Beratung der Ergebnisse sicherheitstechnischer Analysen von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,
- Erarbeitung von Vorschlägen für betriebliche Maßnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz,
- Beratung von Vorschlägen für die Durchführung betrieblicher Schwerpunkte im Arbeitsschutz wie z. B. innerbetrieblicher Transport, persönliche Schutzausrüstungen, Erste Hilfe,
- Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und anderer Dokumente,
- Erarbeitung von Maßnahmen der Ausbildung, Schulung und Sicherheitsunterweisung.
Alles, was du über den Arbeitsschutzausschuss und die Organisation von ASA-Sitzungen wissen musst, haben wir dir noch einmal in unserem „Fahrplan Arbeitsschutzausschuss (ASA)“ zusammengefasst. Du kannst dir die Übersicht herunterladen und bei Bedarf jederzeit als Hilfestellung heranziehen.
Warum ist die Gefährdungsbeurteilung für den ASA wichtig?
Wie bereits erwähnt, ist Arbeitsschutz ein stetiger, nicht endender Prozess, mit dem Verbesserungen angestrebt werden sollen. Damit du überhaupt ein Bild von der Gefahrenlage in deinem Unternehmen bekommen kannst, auf dessen Basis du Maßnahmen und Entscheidungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz treffen kannst, schreibt dir der Gesetzgeber die regelmäßige Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen vor. Sie sind Voraussetzung für wirksamen Arbeitsschutz und bestehen aus einer systematischen Feststellung und Bewertung relevanter Gefährdungen in deinem Unternehmen. Unter anderem die daraus abgeleiteten Maßnahmen und die Überprüfung von deren Wirksamkeit sind regelmäßiger Bestandteil der ASA-Sitzungen. In unserem Beitrag Arbeitsschutz ist immer Chefsache erfährst du mehr über die Gefährdungsbeurteilungen.
Besitzt der ASA Entscheidungsrecht?
Gut für dich zu wissen ist auch, dass der Arbeitsschutzausschuss ähnlich wie die meisten Betriebsbeauftragten keine Entscheidungsgewalt besitzt und keinen Anspruch auf Umsetzung seiner Anliegen hat. Er hat grundsätzlich nur ein Vorschlagsrecht und kann Empfehlungen geben. Die Entscheidungsbefugnis liegt bei dir als Arbeitgeber*in und deinem Betriebsrat.
Wie organisiere ich Arbeitsschutz effizient?
Sinn und Zweck des ASA ist der regelmäßige Austausch verschiedener Akteure über alle arbeitsschutzrelevanten Themen. Die Effizienz des ASA und betrieblichen Arbeitsschutzes hängt stark davon ab, wie gut der Austausch zwischen den Mitgliedern funktioniert. Ziehen die Parteien an einem Strang, können vorausschauend Lösungswege erarbeitet werden und so Unfälle sowie arbeitsbedingte Gefahren vermieden werden. Die Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes liegt auch in deinem unternehmerischen Interesse, denn Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erhalten und verbessern die Leistungsfähigkeit deiner Mitarbeiter*innen.
Hilfe bei der Gestaltung eines möglichst effizienten Arbeitsschutzes mit Übersicht über die verschiedenen Aufgaben, Fälligkeiten sowie Verantwortlichkeiten bekommst du von unserer Plattform SMART CAMPUS. Zusätzlich findest du hier Online-Gefährdungsbeurteilungen, Online-Trainings, relevante Basis Unterweisungen und theoretische Ausbildungselemente für deine Mitarbeiter*innen – alles in digitaler Form. Gerne stellen wir dir SMART CAMPUS und seine Vorteile für dein Unternehmen – u. a. niedrige Kosten, Zeitersparnis und einen Überblick über den Ausbildungsstand deiner Mitarbeiter*innen – vor.
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Beitragsbild: Shutterstock, Blue Planet Studio