Gesetzesänderungen zur Steuervereinfachung Entlastungen für Unternehmer*innen: Das Wachstumschancengesetz 2024
Als Unternehmer*in von Steueränderungen profitieren? Ja, das soll nun durch die Einführung des Wachstumschancengesetzes möglich sein. Aber was beinhaltet dieses Gesetz und wie profitierst du als Geschäftsführer*in? Wir klären deine Fragen hier.
- 12.03.2025
- Luisa Wedemeier
2024 wurde das Wachstumschancengesetz unter der Ampelregierung in Deutschland eingeführt und soll dazu beitragen, die Attraktivität des Standortes Deutschland wieder anzukurbeln und für wesentliche Entlastungen im Steuerbereich sorgen. Das klingt erst einmal sehr gut, aber worauf müssen Arbeitgeber*innen jetzt achten und welche Neuregelungen musst du in deinem Unternehmen umsetzen? In diesem Beitrag erfährst du mehr darüber.
Das erfährst du in diesem Beitrag:

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Was ist das Wachstumschancengesetz?
Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, oder kurz auch Wachstumschancengesetz, ist ein Gesetz, welches am 27. März 2024 in Deutschland eingeführt wurde und einen Tag später – am 28. März 2024 – in Kraft trat. Dabei ist das Gesetz in Wirklichkeit eher eine Vielzahl von Gesetzesänderungen, die vor allem dich als Unternehmer*in betreffen – insbesondere in den Bereichen Buchhaltung und Lohnabrechnungen.
Einige Änderungen, wie beispielsweise im Forschungszulagengesetz oder Einkommenssteuergesetz, gelten auch rückwirkend bereits vor 2024. Weitere Neuerungen, wie im Umsatzsteuerrecht oder in der Abgabeverordnung, werden stufenweise zwischen den Jahren 2025 und 2027 rechtskräftig. Ein eigenes explizites Wachstumschancengesetz gibt es allerdings nicht.
Was ist der Hintergrund des Gesetzes?
Die deutsche Wirtschaft und öffentlichen Haushalte sind in aktuellen Zeiten von verschiedenen Krisen wie militärischen Konflikten und dem Klimawandel betroffen. Hinzu kommen weitere Faktoren wie der demografische Wandel, der Fachkräftemangel sowie Herausforderungen durch die Dekarbonisierung. Trotz dieser Umstände soll das Wachstumschancengesetz die Liquiditätssituation in Deutschland verbessern und Unternehmen finanziell entlasten.
Ziel ist es, dass Unternehmer*innen dauerhaft mehr investieren und mit mehr unternehmerischem Mut Innovationsprozesse wagen können. Mit den Änderungen sollen auch die Wachstumschancen der deutschen Wirtschaft erhöht und die Positionierung auf dem globalen Markt verstärkt werden.

Wen betrifft das Wachstumschancengesetz?
Von den Änderungen und der Förderung durch das Wachstumschancengesetz profitieren insbesondere kleinst, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Selbstständige und Start-Ups. An zentralen Stellen wird das Steuersystem vereinfacht und gleichzeitig werden unerwünschte Steuerschlupflöcher oder -gestaltungen verhindert. Durch die vielen kleinen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz will die Bundesregierung viele weitere Auswirkungen in der Breite erreichen, Steuergerechtigkeit fördern und vorrangig den Bürokratieabbau weiter antreiben.
Was ist der Inhalt des Wachstumschancengesetzes?
Durch das Gesetz sollen steuerliche Rahmenbedingungen optimiert werden, die auch die begrenzten Spielräume der öffentlichen Haushalte berücksichtigen. Es beinhaltet Steueränderungen – bzw. Steuervereinfachungen – insbesondere für Unternehmer*innen. Im business-to-business-Bereich (B2B) wurde so auch die Pflicht zur E-Rechnung eingeführt. Darüber hinaus enthält das Wachstumschancengesetz neue Regelungen zur Forschungsförderung. In diesem Beitrag werden wir dir einen Überblick über eine Auswahl der wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber*innen geben.
Was sind die wichtigsten Steueränderungen für Unternehmer*innen durch das Wachstumschancengesetz?
Damit du einen Überblick über die Steuervereinfachungen erhältst, von denen du profitieren kannst, haben wir dir hier exemplarisch eine Übersicht über eine Auswahl an Entlastungsmöglichkeiten erstellt:
1. Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Als Unternehmer*in konntest du im vergangenen Jahr im Zeitfenster vom 01. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 alternativ zur linearen Abschreibung die degressive Abschreibung wählen. Dabei beträgt die degressive Abschreibung höchstens das 2,0-fache deines linearen Abschreibungssatzes sowie maximal 20 Prozent des Restbuchwertes bzw. der Anschaffungskosten.
Diese Änderung des § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Wachstumschancengesetz war befristet und ermöglichte es Unternehmer*innen, in den ersten Jahren nach der Anschaffung höhere Abschreibungsbeträge geltend zu machen. Dadurch konnten Unternehmen ihre Steuerlast kurzfristig senken und die Liquidität verbessern.
Wichtig: Die degressive Abschreibung konnte nur für Wirtschaftsgüter in dem genannten Zeitraum genutzt werden. Für Anschaffungen außerhalb dieses Zeitraums gelten weiterhin die bisherigen Abschreibungsmethoden.

2. Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
Wenn du als Unternehmer*in Betriebsfeiern oder Teamevents für deine Mitarbeiter*innen veranstaltest, kannst du seit 2024 von einem höheren steuerfreien Betrag profitieren. Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen wurde gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG von 110 Euro auf 150 Euro pro Mitarbeiter*in und Veranstaltung angehoben.
Diese Erhöhung gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Durch diese Anpassung kannst du nun einen größeren Anteil an Veranstaltungskosten steuerfrei übernehmen und so steuerliche Vorteile mit einer stärkeren Mitarbeiterbindung kombinieren.
3. 40-prozentige Sonderabschreibung
Unternehmer*innen mit einem Jahresgewinn von bis zu 200.000 Euro (bezieht sich auf das vorangegangene Steuerjahr) können seit dem 01. Januar 2024 eine 40-prozentige Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Diese Änderung des § 7g EStG durch das Wachstumschancengesetz hebt die bisherige Sonderabschreibung von 20 Prozent auf 40 Prozent an.
In Kombination mit der degressiven Abschreibung war im Jahr 2024 ein Abschreibungssatz von bis zu 60 Prozent im ersten Jahr möglich. Dadurch profitieren insbesondere kleine und mittlere Unternehmen von einer schnelleren steuerlichen Entlastung und einer höheren Liquidität nach Investitionen.
4. Ermäßigungen bei Thesaurierungsbesteuerung
Das Thesaurierungsvolumen der Thesaurierungsbesteuerung, die als steuerliches Modell Personengesellschaften (z. B. GbR, KG oder OHG) ermöglicht, einen Teil der Gewinne in ihrem Unternehmen zu belassen – bzw. zu „thesaurieren“, wurde mit dem Wachstumschancengesetz gemäß § 34a Abs. 1 EstG angehoben.
Durch diese Anpassung kannst du als Unternehmer*in nun einen höheren Betrag deines erwirtschafteten Gewinns steuerlich begünstigt im Unternehmen belassen. Der begünstigungsfähige Gewinn wurde um die gezahlte Gewerbesteuer sowie die Beiträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommenssteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen wurden. Das Ziel dieser Änderung ist es, deine Steuerlast für nicht entnommene Gewinne zu senken und die Eigenkapitalbildung in deinem Unternehmen zu vereinfachen.
Es gibt jedoch hinsichtlich der Thesaurierungsbesteuerung auch einige Verschärfungen, auf die du achten solltest:
- Erweiterung der Nachversteuerung
Scheidet ein*e Mitunternehmer*in aus dem Unternehmen aus und der jeweilige Anteil soll an die übrigen Mitunternehmer*innen übergehen, greift nun eine Nachversteuerung (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG). - Neue Regeln für Teilübertragungen
Wenn Unternehmer*innen Teilbetriebe oder Unternehmensanteile übertragen – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich – unterliegen diese nun auch neuen Nachversteuerungsregeln (§ 34a Abs. 6 EStG). - Verwendungsfiktion bei Entnahmen
Entnahmen aus deinem Unternehmen werden nun vorrangig zur Begleichung der Einkommenssteuer und des Solidaritätszuschlags verwendet (§ 34a Abs. 2 EStG). Dabei gilt diese Änderung bereits für das Steuerjahr 2024.
5. Angehobene Geschenk-Freigrenze
Die Geschenkvergabe an Kund*innen, Geschäftspartner*innen oder deren Mitarbeitende war bisher nur möglich, wenn die jeweilige Geschenkaufwendung pro Jahr und Empfänger*in nicht über einem Nettobetrag von 35 Euro lag. Durch das Wachstumschancengesetz stieg die Freigrenze für etwaige Geschenke auf einen Nettobetrag von 50 Euro.

6. Bürokratieabbau für Kleinunternehmer*innen
Wenn du dich umsatzsteuerlich beim Finanzamt als Kleinunternehmer*in registriert hast, musstest du bislang trotz der Kleinunternehmerregelung jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Das Finanzamt prüfte dann, ob deine Umsätze tatsächlich unter der festgelegten Grenze lagen.
Durch das Wachstumschancengesetz gibt es hier eine bürokratische Entlastung: Ab dem Steuerjahr 2024 entfällt für dich die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer*innen gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG). Das spart nicht nur viel Zeit, sondern reduziert gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen.
Zusätzlich dazu, wurden auch die Buchführungs-Grenzen angehoben:
- Die Umsatzgrenze steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro an.
- Die Gewinngrenze steigt von 60.000 Euro auf 80.000 Euro an.
Diese Änderungen betreffen vorrangig Kleinunternehmer*innen und Selbstständige, die bisher zu einer doppelten Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet waren. Jetzt profitieren sie von einer vereinfachten Steuerverwaltung, müssen weniger in die Steuerberatung investieren, und sie können weiterhin die vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen.
7. Elektronische Aufzeichnungspflicht
Hast du in deinem Unternehmen ein elektronisches Kassensystem oder ein anderes elektronisches Aufzeichnungssystem, dann gelten für dich nun neue Meldepflichten. Betroffen sind hierbei vorrangig Einzelhändler*innen, Gastronom*innen und andere Geschäftsmodelle mit Bargeldgeschäften, die moderne Kassensysteme nutzen.
Gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) musst du dem Finanzamt folgende Informationen übermitteln:
- Art des verwendeten Kassensystems bzw. Aufzeichnungssystems
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Anzahl der eingesetzten Kassensysteme im Unternehmen
Dabei muss diese Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme eines Kassensystems erfolgen.
Achtung: Diese Pflicht ist aktuell ausgesetzt, bis das Finanzamt die elektronischen Meldungen technisch entgegennehmen kann. Das heißt für dich als Unternehmer*in jedoch:
- Du solltest dennoch alle relevanten Daten zu deinen Kassensystemen dokumentieren und bereithalten.
- Sobald die elektronische Meldepflicht aktiviert wird, musst du dich umgehend darum kümmern.
Durch diese Regelung soll ein Steuerbetrug durch manipulierbare Kassensysteme eingedämmt sowie mehr Transparenz geschaffen werden.
8. Einführung der E-Rechnung
Als ein Teil des Wachstumschancengesetzes wurde in Deutschland die E-Rechnungspflicht eingeführt. Alles Wissenswerte über die elektronische Rechnung könnt ihr in diesem Beitrag nachlesen.

9. Erhöhte Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung
Nutzt du als Unternehmer*in die Ist-Versteuerung, so muss die Umsatzsteuer normalerweise erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn deine Kund*innen bezahlt haben. Ab einem bestimmten Umsatz gilt jedoch die Soll-Versteuerung, bei welcher du die Steuer bereits mit der Rechnungserstellung schulden würdest.
Dank des Wachstumschancengesetzes wurde die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung seit dem 01. Januar 2024 gemäß § 20 Nr. 1 UstG von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Das bedeutet:
- Mehr Unternehmen dürfen die Ist-Versteuerung nutzen.
- Die Liquidität wird verbessert, da die Steuerbelastung erst bei tatsächlichem Zahlungseingang fällig wird.
Diese Veränderung entlastet hauptsächlich Unternehmen, die längere Zahlungszeiträume anbieten oder deren Kund*innen verspätet zahlen.
10. Erhöhung der Grenze für die Umsatzsteuer-Voranmeldung
Bislang mussten Kleinunternehmer*innen, deren Umsatz im Vorjahr unter 1.000 Euro lag, keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Diese Schwelle wurde nun durch das Wachstumschancengesetz gemäß § 18 Abs. 2 UstG auf 2.000 Euro erhöht. Diese Anpassung reduziert den bürokratischen Aufwand und entlastet Kleinunternehmer*innen sowie Selbstständige steuerlich.
11. Neuregelung zum Verlustvortrag
Wenn dein Unternehmen Verluste macht, dann kannst du diese durch einen Verlustvortrag mit zukünftigen Gewinnen verrechnen. Seit 2024 gelten neue Regelungen gemäß § 10d Abs. 2 EStG, die dir eine höhere steuerliche Entlastung ermöglichen. Bisher konnten Verluste nur bis zu 60 Prozent mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Diese Grenze steigt nun schrittweise bis 2027 auf 70 Prozent.
Verlustvorträge über 1 Million Euro (Ledige) bzw. 2 Millionen Euro (zusammenveranlagte Steuerpflichtige) können auf diese Weise besser verrechnet werden. Das führt zu einer besseren Liquidität, denn die Steuerbelastung wird flexibler steuerbar und verschafft Unternehmen mehr finanziellen Spielraum. Diese Anpassung ist besonders für Unternehmen mit schwankenden Gewinnen, wie z. B. Start-Ups oder Produktionsbetriebe, ein großer Vorteil.
12. Vereinfachte Pauschalsteuer für Gruppenunfallversicherungen
Gute Nachricht für dich als Arbeitgeber*in: Die Pauschalbesteuerung für Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen wurde deutlich vereinfacht. Bisher galt die Regelung, dass nur Beiträge bis 100 Euro pro Mitarbeitenden und Jahr pauschal mit 20 Prozent versteuert werden konnten. Überstieg ein Betrag diesen Grenzwert, dann mussten alle Beiträge individuell versteuert werden, was wiederum mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden war.
Diese Regelung wurde mit dem Wachstumschancengesetz durch § 40b Abs. 3 EStG geändert:
- Der Grenzbetrag von 100 Euro entfällt komplett. Beiträge können nun unabhängig von der Höhe immer pauschal versteuert werden.
Die Gruppenunfallversicherung als freiwillige Zusatzleistung für Arbeitnehmer*innen wird mit dieser Änderung attraktiver. Du als Unternehmer*in profitierst wiederum von weniger Verwaltungsaufwand und erhältst mehr Planungssicherheit für dein Unternehmen, da keine Änderungen in der Anzahl der Versicherten oder Beitragshöhen mehr zu Steueränderungen führen.
13. Modifizierung der Fünftelregelung
Die Fünftelregelung wurde durch das Wachstumschancengesetz zwar nicht abgeschafft, jedoch angepasst. Seit dem 01. Januar 2025 musst du als Arbeitgeber*in die Fünftelregelung nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Stattdessen kann sie nur noch bei der Einkommenssteuerveranlagung durch das Finanzamt angewendet werden.
Das heißt für dich als Arbeitgeber*in:
- Du hast keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mehr bei der Lohnsteuerberechnung.
- Haftungsrisiken werden reduziert, da die Berechnung nicht mehr in deiner Hand liegt.
- Mitarbeiter*innen können die Steuervergünstigung weiterhin nutzen, müssen sie jedoch eigenständig in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Auch Arbeitnehmende mit Wohnsitz außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) profitieren von einer Neuerung: Ab 2024 können auch sie über eine Antragsveranlagung von der Fünftelregelung profitieren.

14. Anpassung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen
Wenn du als Unternehmer*in oder deine Mitarbeiter*innen reisen, gibt es seit 2024 höhere Verpflegungspauschalen:
- Für Reisen mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit: 15 Euro (bisher 14 Euro)
- Für mehrtägige Reisen mit 24 Stunden Abwesenheit: 30 Euro (bisher 28 Euro)
Neben den Verpflegungspauschalen können Übernachtungskosten sowie Fahrtkosten weiterhin als Betriebsausgaben abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden. Es lohnt sich also, alle Reisekostenrichtlinien regelmäßig zu prüfen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
15. Mehr Fördermittel für Forschung und Entwicklung
Investiert dein Unternehmen in Forschung und Entwicklung, dann profitierst du von einer besseren steuerlichen Förderung gemäß § 3 Forschungszulagengesetz (FZulG). Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Forschungszulage verbessert und die maximale Bemessungsgrenze angehoben, sodass Unternehmen nun höhere Zuschüsse erhalten und mehr Kosten steuerlich geltend machen können.
Für KMUs wurde die Steuerförderung von 25 Prozent auf 35 Prozent angehoben. Das bedeutet, dass nun ein größerer Anteil der Forschungskosten steuerlich erstattet wird. Hinzu kommt, dass neben Personalkosten jetzt auch bestimmte Sachkosten – wie z. B. Materialkosten und Softwareentwicklungskosten – steuerlich gefördert werden, die im Rahmen von Innovationsprojekten anfallen.
Was ist das Ziel des Wachstumschancengesetzes?
Das Wachstumschancengesetz wurde eingeführt, um die deutsche Wirtschaft zu stärken und Unternehmen gezielt steuerlich zu entlasten. Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, mehr Investitionen zu fördern, Innovationen voranzutreiben und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich zu verbessern.
Die deutsche Wirtschaft steht vor mehreren Herausforderungen, die das Wachstum bremsen. Dazu gehören:
- Demografischer Wandel: Eine alternde Gesellschaft und ein Fachkräftemangel erschweren ein langfristiges Wachstum.
- Niedriges Produktivitätswachstum: Unternehmen in Deutschland investieren noch zu wenig in Digitalisierung und Automatisierung.
- Bürokratie und hohe Steuerlast: Kleine und mittelständische Unternehmen kämpfen mit komplexen Steuerregelungen und hohen Abgaben.
- Fehlende Innovationen: Die Anzahl an jungen, innovativen Unternehmen ist zu gering, um Deutschland langfristig wettbewerbsfähig zu halten.
Dabei setzt das Wachstumschancengesetz an mehreren Stellen an, um genau diese Probleme zu lösen:
- Mehr steuerliche Entlastungen für Unternehmen: Die Änderungen einiger Gesetzgebungen führen zu höheren Abschreibungsmöglichkeiten und mehr steuerlichen Förderungen für Investitionen.
- Bürokratieabbau: Der Abbau vieler bürokratischer Aufwände führt zu Erleichterungen für Kleinunternehmer*innen sowie zu deutlich weniger Verwaltungsaufwand bei Steuererklärungen.
- Forschungsförderung: Mehr Innovationen und Forschung durch eine verbesserte steuerliche Förderung für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren.
- Bessere Liquidität: Durch eine Erhöhung der Verlustrechnung und verbesserte Steuererleichterungen für Investitionen, wird bei Unternehmen für eine bessere Liquidität gesorgt.
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Mit den neuen steuerlichen und bürokratischen Entlastungen durch das Wachstumschancengesetz gewinnen Unternehmen mehr finanzielle und organisatorische Spielräume. Doch gleichzeitig bleiben wichtige gesetzliche Verpflichtungen in Bereichen wie z. B. Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement bestehen. Hier gilt es, alle Vorgaben rechtssicher und effizient umzusetzen, ohne den Fokus auf das Kerngeschäft zu verlieren.
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