Vierte Verordnung vom 01. Juli SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Das ändert sich jetzt
Mit der Corona-Pandemie haben Begriffe wie Infektionsschutz, Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept eine ganz neue Bedeutung bekommen. Mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt es jetzt einige Änderungen. Bei uns erfährst du mehr.
- 05.08.2021
- Katharina Bonn
Am 16. April 2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard, der einheitliche und verpflichtende Anweisungen für Arbeitgeber in ganz Deutschland enthält. Mit dem Standard wurden technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung von Corona am Arbeitsplatz geschaffen, über die du in diesem Beitrag mehr erfahren kannst. Mehr als ein Jahr später sind diese Maßnahmen leider immer noch wichtig und erforderlich, um alles daran zu setzen, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz deiner Mitarbeiter im Unternehmen weiterhin gewährleistet wird. Mittlerweile wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung um einige Änderungen ergänzt, über die du als Arbeitgeber im Bilde sein solltest. In diesem Beitrag kannst du dir einen Überblick darüber verschaffen, worauf du jetzt achten solltest und musst.
Das erfährst du in diesem Beitrag:
Ab wann und für wie lange gilt die neue Arbeitsschutzverordnung?
Die Schritte zum Schutz vor einer Infektion am Arbeitsplatz gibt es in Form der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bereits seit dem 27. Januar 2021. Mit der jetzigen, sogenannten Vierten Verordnung gibt es Aktualisierungen, die am 01. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Diese gelten wiederum so lange, bis das Infektionsgeschehen in Deutschland nicht mehr in die Kategorie einer epidemischen Lage fällt, die die ganze Nation betrifft. Eine solche Aufhebung könnte auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 2) durch den Deutschen Bundestag bewirkt werden. Danach sieht es aktuell allerdings nicht aus – es ist jedoch vorgesehen, dass die Maßnahmen, wenn der beschriebene Fall nicht eintritt, mit dem Tag des 10. September diesen Jahres ihre Gültigkeit verlieren.
Was steht in der neuen Arbeitsschutzverordnung?
Gibt es eine Maskenpflicht? Müssen Tests von dir als Unternehmer gestellt werden? Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellen sich viele Fragen. Bevor wir in Hinblick auf die Verschärfungen und Konkretisierungen der Verordnung ins Detail gehen, möchten wir dir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Änderungen der Vierten Verordnung verschaffen:
- Die Gefährdungsbeurteilung muss überprüft und eventuell aktualisiert werden.
- Ein Hygienekonzept muss vorgezeigt werden können.
- Kontaktbeschränkungen bleiben weiterhin eine wichtige Maßnahme im Kampf gegen Corona.
- Medizinische Gesichtsmasken müssen getragen werden, wenn der Gesundheitsschutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann.
- Die Pflicht zum Testen greift, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.
Was die Änderungen konkret für die Arbeitsschutzmaßnahmen in deinem Unternehmen bedeuten, erläutern wir dir im Folgenden.
Worauf muss die Gefährdungsbeurteilung jetzt besonders überprüft werden?
Wie du sicher weißt, dient eine Gefährdungsbeurteilung dazu, die arbeitssicherheitstechnischen und -medizinischen Risiken zu erkennen, die es in einem Unternehmen gibt. Für besonders gefährdete Personengruppen wie minderjährige Auszubildende oder schwangere beziehungsweise stillende Mitarbeiterinnen ist eine genaue Evaluierung der Risikofaktoren besonders wichtig. Das gilt bereits unter “gewöhnlichen” Umständen und in Zeiten der Corona-Pandemie in ganz besonderem Maße.
Da von dem Coronavirus eine akute Gefahr ausgeht, ist die Gefährdungsbeurteilung auch in dieser Ausnahmesituation maßgeblich. Das Stichwort für Gesundheitsschutz unter diesen schwierigen Bedingungen lautet Infektionsschutz. Deshalb besagt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in ihrer neuesten Fassung im § 2, dass die Schutzmaßnahmen, die in deinem Unternehmen getroffen wurden, um die Mitarbeiter zu schützen, erneut überprüft werden müssen. Halten sie der Überprüfung nicht Stand, muss die Gefährdungsbeurteilung entsprechend angepasst werden. Neben Handlungshilfen, die von Unfallversicherungsträgern für bestimmte Branchen gestellt werden, finden sich auch in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkrete Anweisungen bezüglich der Gefährdungsbeurteilung in der Pandemie.
Die Regel besagt unter anderem, dass du mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten sollst, wenn die Gefährdungsbeurteilung geprüft und angepasst wird. Auch deine Mitarbeiter beziehungsweise deren Vertretung sollte miteinbezogen werden. Außerdem kannst du dich mit dem Arbeitsschutzausschuss über geeignete Maßnahmen beratschlagen. Ein wichtiger Faktor ist darüber hinaus die psychische Belastung durch die Pandemie. Die angepasste Beurteilung möglicher Risikofaktoren hängt dabei eng mit dem Hygienekonzept deines Unternehmens zusammen.
Was muss das Hygienekonzept enthalten?
Das Hygienekonzept für die Arbeitsstätte basiert auf der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung. Dementsprechend musst du auch dieses gegebenenfalls noch einmal überarbeiten. Ein solches Konzept beschreibt, mit welchen Mitteln der Infektionsschutz im Unternehmen gewährleistet wird und muss auf Nachfrage vorgelegt werden können. Das Hygienekonzept beschränkt sich dabei übrigens sowohl auf die Arbeits- als auch auf die Pausenzeiten. Dabei ist es nicht nur wichtig, dass das Hygienekonzept vorliegt und gelebt wird, sondern dass deine Mitarbeiter dieses auch jederzeit einsehen können.
Um eine Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern, gelten allerdings nach wie vor die gleichen Grundsätze wie zu der Beginn der Pandemie. Einige davon haben wir im Laufe dieses Artikels bereits genannt, wollen sie an dieser Stelle aber noch einmal zusammenfassen:
- Regelmäßiges Lüften ist elementar.
- Der Mindestabstand muss eingehalten werden.
- Die Räumlichkeiten sollten so gering wie möglich belegt werden.
- Mitarbeiter vor Ort sollten durch Abtrennelemente vor einer Infektion geschützt werden.
- Arbeits- und Schichtzeiten sollten angepasst werden, um Begegnungen und Kontakte zu reduzieren.
- Der Mund-Nasen-Schutz ist eine wirksame Maßnahme für den Infektionsschutz.
Was besagt die Maßnahme zur Kontaktbeschränkung?
In der überarbeiteten Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist es nach wie vor unerlässlich, dass die Anzahl an Kontakten, die im Unternehmen beziehungsweise betriebsbedingt stattfinden, so weit wie möglich reduziert werden. Diese Regelung beinhaltet außerdem, dass ein Raum nur von so vielen Menschen genutzt werden soll wie unbedingt nötig.
In welchem Fall müssen Masken im Unternehmen getragen werden?
Wir haben die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen bereits erwähnt. Sollten die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Abstandsregelungen im gesamten Betrieb und die Maßnahmen zum Lüften der Räumlichkeiten – um nur einige der Mittel gegen eine potenzielle Infektion zu nennen – nicht ausreichend sein, kommen medizinische Schutzmasken ins Spiel. Die Frage, ob dies für den Arbeitsschutz deiner Mitarbeiter ausreichend ist, ergibt deine Gefährdungsbeurteilung. Sollten deine Mitarbeiter Masken benötigen, bist du als Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Masken zu stellen. Deine Mitarbeiter sind entsprechend in der Pflicht, eine Schutzmaske zu tragen – entweder die von dir gestellten oder solche, die in ihrer Schutzfunktion als gleichwertig betrachtet werden können.
Wie ist die Testpflicht im Unternehmen geregelt?
Wenn es in dem Tätigkeitsbereich deines Unternehmens schwierig ist, im Homeoffice zu arbeiten oder es mit dem Sinken der Infektionszahlen inzwischen wieder mehr Arbeitstage vor Ort gibt, solltest du die gültige Testpflicht beachten. Sobald Arbeitnehmer nicht mehr hauptsächlich von zu Hause aus tätig sind, bist du verpflichtet, ihnen eine Testmöglichkeit anzubieten. Konkret bedeutet dies, dass deine Mitarbeiter mindestens zweimal pro Woche einen Test machen müssen. Das Angebot des Testens ist allerdings nicht notwendig, wenn anderweitige Maßnahmen einen vergleichbaren Schutz garantieren und du diesen auch entsprechend nachweisen kannst.
Welche Tests sind zulässig?
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung besagt, dass unterschiedliche Tests für den Gesundheitsschutz deiner Mitarbeiter eingesetzt werden können. Das umfasst Selbsttests, die, wie der Name bereits besagt, von deinen Mitarbeitern selbst durchgeführt werden können. Darüber hinaus sind auch die PoC-Antigenschnelltests zulässig, die allerdings nur von einem entsprechend geschulten Personal durchgeführt werden können. Dies gilt ebenfalls für die PCR-Tests, die im Labor ausgewertet werden.
Wie sieht es datenschutzrechtlich aus, wenn ein positiver Test gemeldet wird?
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass es bei den Schnelltest eine Meldepflicht von positiven Testergebnissen gibt. Wird von deinen Mitarbeitern ein Selbsttest durchgeführt, besteht keine gesetzliche Grundlage, die dich zu einer Meldung der Ergebnisse verpflichtet. Auch in diesem Fall sollten jedoch alle Beteiligten verantwortungsvoll handeln und verhindern, dass sich in der Arbeitsstätte ein Infektionsherd bilden kann. Mit Hinblick auf ein positives Ergebnis, das an die Gesundheitsbehörde gemeldet werden muss, besteht sowohl eine Vereinbarkeit mit dem Bundesdatenschutzgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung.
Die Deutsche Mittelstandsschutz unterstützt dich bei allen Fragen
Genau wie dir als Arbeitgeber liegen uns die Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Herzen. Besonders in dieser schwierigen Zeit, ist es manchmal schwierig, den Überblick über die neuesten Verordnungen zu behalten. Deshalb kannst du dich jederzeit gerne mit deinen Anliegen an uns wenden. Zum Schluss möchten wir dir noch diesen Artikel über das Thema „Homeoffice während Corona“ empfehlen. Mehr Informationen über andere arbeitsrechtliche Themen, die in der Corona-Pandemie wichtig sind, haben wir hier für dich zusammengefasst.
Beitragsbild: © Shutterstock, fizkes