Arbeitsschutzstandard Covid-19 Die Gefährdungsbeurteilung in der Pandemie
Seit dem 16. April gibt es einen neuen Arbeitsschutzstandard im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Dieser betrifft unter anderem arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen und macht die Gefährdungsbeurteilung zur verbindlichen Grundlage aller Infektionsschutzmaßnahmen.
- 21.04.2020
- Katharina Bonn
Die gegenwärtige Covid-19-Pandemie hat die Welt fest im Griff. Die Maßnahmen zum Schutz der Bürger variiert gemäß der Schwere der Infektionswelle von Land zu Land. Auch in Deutschland gibt es je nach Bundesland gewisse Unterschiede. Was jedoch aktuell für alle Bundesbürger gilt, ist die Kontaktsperre für mehr als zwei Personen, die nicht zu einer Kernfamilie gehören. Diese Maßnahme gilt noch bis einschließlich 03. Mai. Was das Arbeiten betrifft, weißt du als Arbeitgeber sicherlich am besten, dass Homeoffice momentan das Mittel der Wahl ist. Wie es weitergehen soll, wenn die Arbeit in den Betrieben wieder aufgenommen werden soll? Darüber gibt es seit dem 16. April neue Aufschlüsse und konkrete Betriebsanweisungen.
Das erfährst du in diesem Beitrag
Wer steht hinter dem neuen Arbeitsschutzstandard?
Der SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard, der einheitlich und verbindlich für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gilt, wurde am 16. April von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) öffentlich gemacht. Der Arbeitsschutzstandard für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde in Kooperation mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie den Arbeitsschutzverwaltungen der Bundesländer entwickelt. Ergänzungen und Konkretisierungen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandardes für verschiedene Branchen können von den Unfallversicherungsträgern und den Aufsichtsbehörden der Länder geleistet werden.
Die Balance zwischen Gesundheit und Wirtschaftlichkeit schaffen
Die Corona Pandemie hat das gesellschaftliche, persönliche und wirtschaftliche Leben in unserem Land und auf der ganzen Welt stark verändert. Bei allen Überlegungen und ergriffenen Maßnahmen hat unsere Gesundheit die höchste Priorität. Besonders die Mitmenschen, die zur Risikogruppe gehören, müssen unbedingt geschützt werden. Gerade scheint es, als könnten wir leicht aufatmen, denn die Zahl der Neuinfektionen ist gesunken. Dieser kostbare Etappensieg darf allerdings nicht durch leichtfertiges Handeln und eine überstürzte Rückkehr zu unserem gewohnten Alltag in Gefahr gebracht werden. Der Schutz der Gesundheit muss also mit einem Ankurbeln des wirtschaftlichen Lebens in Einklang gebracht werden.
Genau aus diesem Grund ist der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard so elementar. Die Maßnahmen, über die wir dich im Laufe de Artikels informieren, sollen Arbeitnehmer und -geber schützen und es gleichzeitig ermöglichen, dass die Arbeit unter gewissen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden kann. Darüber hinaus verfolgt der Arbeitsschutzstandard das Ziel, Infektionsketten effektiv zu unterbrechen und die Infektionskurve flach zu halten. Die Schutzmaßnahmen sind sowohl technischer als auch organisatorischer und personenbezogener Natur.
Wer trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen?
Generell gilt, dass die Verantwortung für alle Maßnahmen, die die Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit deiner Mitarbeiter angeht, bei dir als Arbeitgeber liegt. So ist unter anderem im Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz festgehalten, dass Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz keinen gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Risiken ausgesetzt sein dürfen. Durch die aktuelle Corona-Pandemie ist die Gesundheit deiner Mitarbeiter natürlich in besonderem Maße gefährdet. Dies wird im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard folgendermaßen beschrieben: „Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.“
Wenn es in deinem Unternehmen einen Arbeitsschutzausschuss gibt, übernimmt dieser die Koordination und Umsetzung von weiteren Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ebenso unterstützt er dich als Arbeitgeber, wenn es darum geht, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Eine Alternative dazu wäre es, einen Krisenstab unter deiner Leitung einzuberufen. Die Leitung kann ebenfalls von einer Person übernommen werden, die nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 ausgewählt wird. Bei diesem Krisenstab wirken der Betriebsrat, die Sifa sowie der zuständige Betriebsarzt mit.
Auf welcher Basis wird die Arbeitssicherheit gewährleistet?
Die Basis für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Infektionsschutzes ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Diese musst du für jeden individuellen Arbeitsplatz sowie für die Arbeitsstätte als Ganzes erstellen. Auch hierfür trägst du die Verantwortung, kannst dich aber vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Faktoren, die für eine Analyse von potenziellen Risiken im Unternehmen untersucht werden, sind unter anderem die folgenden:
- die Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Gefahrenstoffe
- Arbeitsmittel wie Maschinen und Werkzeuge
- Arbeitsprozesse
- mangelhafte Anweisungen
All diese Faktoren gelten bereits für unseren “normalen” Arbeitsalltag. Durch die Corona-Pandemie haben sich die Grundvoraussetzungen jedoch geändert und es muss zu weiteren Maßnahmen gegriffen werden, um Infektionen zu verhindern. Bei der Umsetzung der folgenden Infektionsschutzmaßnahmen kannst du dich jedoch auch auf die Expertise des Betriebsarztes und der Fachkraft für Sicherheit (Sifa) berufen. Sie werden dir dabei behilflich sein, die Gesundheit deiner Mitarbeiter zu schützen. Auch mit der betrieblichen Interessenvertretung musst du dich abstimmen.
Welche technischen Maßnahmen gibt es?
Beginnen wir mit den technischen Maßnahmen, die im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für den Infektionsschutz entwickelt worden sind.
- Die Gestaltung des Arbeitsplatzes
Bei der Arbeitsplatzgestaltung ist momentan besonders wichtig, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Mitarbeitern eingehalten wird. Dies ist der Mindestabstand, der generell beim Kontakt mit anderen Menschen dafür sorgen soll, dass eine Ansteckung durch das Coronavirus vermieden wird. Für die Markierung des Abstandes wird empfohlen, transparente Abtrennungen zu nutzen. Dies gilt auch bei Publikumsverkehr. Wenn möglich, sollte die Büroarbeit im Homeoffice erledigt werden. Dadurch können freie Räume genutzt werden, um den Abstand zwischen Mitarbeitern zu gewährleisten.
- Sanitär- und Pausenräume, Kantinen
Eine weitere elementare Schutzmaßnahme gegen eine Ansteckung mit dem Virus ist das Händewaschen. Für die Aufrechterhaltung der Handhygiene müssen hautschonende Flüssigseife sowie Handtuchspender vorhanden sein. Auch die Reinigung der Sanitärräume muss in regelmäßigen Intervallen erfolgen und gegebenenfalls angepasst werden. Ebenso müssen Türklinken und Handläufe in regelmäßigen Abständen gereinigt werden.
Selbiges gilt auch für Pausenräume und die Kantine. Darüber hinaus muss hier besonders darauf geachtet werden, dass Tische und Stühle den notwendigen Abstand zueinander haben. Warteschlangen bei der Essensausgabe, an der Kasse und bei der Geschirrrückgabe sollten vermieden werden. Eventuell sollte auch die Schließung der Kantine in Betracht gezogen werden. - Das Lüften der Räumlichkeiten
Einfach, aber effektiv: Ein regelmäßiges Lüften der Räumlichkeiten verbessert die Luftqualität und Hygiene. In geschlossenen Räumen sammeln sich mit der Zeit nämlich viele Viren und Bakterien an. Wenn du lüftest, gelangen Krankheitserreger nach draußen. Übrigens: Das Übertragungsrisiko von Coronaviren über Raumlufttechnische Anlagen (kurz RLT) wird generell als gering eingestuft. Es wird vielmehr davon abgeraten, RLT abzuschalten. Das gilt vor allem für Räume, in denen Infizierte behandelt werden, da dies eine Erhöhung der Aerosolkonzentration nach sich zieht. Dadurch würde sich das Infektionsrisiko wieder erhöhen.
- Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Außen- und Lieferdienste, Landwirtschaft, Transporte und Fahrten innerhalb des Unternehmens
Wenn es arbeitsbedingt zu Kundenkontakt kommt, der außerhalb des Unternehmens stattfindet, muss ebenfalls ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. Außerdem muss geprüft werden, ob es möglich ist, dass Mitarbeiter alleine arbeiten können. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dadurch keine weitere Gefährdung entsteht. Alternativ ist vorgesehen, dass in kleinen Teams von zwei bis drei Mitarbeitern gearbeitet wird. So kann auch vermieden werden, dass es zu vielen wechselnden Kontakten kommt. Ebenfalls wichtig: Du musst gewährleisten, dass deine Mitarbeiter die Möglichkeit haben, eine effektive Handhygiene durchzuführen. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer mit dem Dienstfahrzeug unterwegs sind.
Apropos Dienstfahrzeuge: Wenn möglich, sollte es vermieden werden, dass mehrere Beschäftigte ein Dienstfahrzeug gleichzeitig nutzen. Der Kreis an Personen, die ein Fahrzeug zur gleichen Zeit oder nacheinander nutzen, sollte eingeschränkt werden. Dies kann beispielsweise geschehen, indem deine Mitarbeiter in Teams eingeteilt werden, denen dann wiederum ein bestimmtes Fahrzeug zugeordnet wird. Die Innenräume der Fahrzeuge müssen ebenfalls regelmäßig gereinigt werden. Wenn die Fahrten dazu genutzt werden, Material zu beschaffen oder dieses auszuliefern, sollten diese so weit es geht reduziert werden. Das kannst du durch eine Optimierung der Touren gewährleisten. Was außerdem bedacht werden muss, ist die Tatsache, dass momentan viele öffentliche Toiletten geschlossen sind. Aufgrund dessen kann die Handhygiene nur eingeschränkt durchgeführt werden. - Sammelunterkünfte und die entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen
Für den Fall, dass im Zuge einer Arbeitstätigkeit die Unterbringung in einer Sammelunterkunft nötig wird, ist es wieder wichtig, Teams zusammenzustellen. Pro Team sollte es, wenn möglich, Sanitär- und Küchenräume geben, die nur von den zugehörigen Mitarbeitern genutzt werden. Dadurch stellst du sicher, dass die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen reduziert werden. Die Schlafräume sollten vorzugsweise einzeln belegt werden, um auch hier unnötige Kontakte zu vermeiden. Eine Ausnahme für eine Mehrfachbelegung stellen nur Familienangehörige beziehungsweise der Partner dar. Darüber hinaus müssen Räume mit eingeplant werden, in denen infizierte Patienten isoliert werden können.
Auch im Fall der Sammelunterkünfte gilt, dass diese regelmäßig gereinigt und gelüftet werden müssen. In den Küchen müssen Geschirrspüler zur Verfügung stehen, damit das Geschirr bei Temperaturen über 60 Grad gereinigt werden kann. Genauso müssen Waschmaschinen zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise muss es einen Wäschedienst geben. - Homeoffice
Je nachdem, in welcher Branche du tätig bist, hast du für deine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vielleicht auch schon Homeoffice anordnen können. Dies bietet sich, wie oben beschrieben, vor allem bei Büroarbeiten an. Zum einen werden so Kontakte zwischen den Mitarbeitern vermieden und zum anderen unterstützt du deine Beschäftigten darin, ihre Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen.
- Meetings und Dienstreisen
Als Arbeitgeber gehören Besprechungen und Dienstreisen bestimmt auch zu deinem Berufsalltag dazu – normalerweise. In den Zeiten der Corona-Pandemie ist es jedoch wichtig, solche Treffen auf das absolute Minimum zu beschränken. Zum Glück ist es mit der heutigen Technik gar nicht so schwierig, wichtige Dinge “persönlich” zu besprechen. Neben Skype gibt es mittlerweile noch viele weitere Anbieter für kostenlose Videoanrufe, bei denen viele Menschen teilnehmen können. Sollte sich ein persönliches Treffen nicht vermeiden lassen, musst du darauf achten, dass zwischen den Teilnehmern genügend Platz ist.
Welche organisatorischen Maßnahmen wurden veröffentlicht?
Neben den bereits genannten technischen Maßnahmen veröffentlichte das BMAS noch folgende organisatorische Methoden, um den Arbeitsschutzstandard in Unternehmen zu gewährleisten.
- Schutzabstände sicherstellen
Ein weiteres potenzielles Risiko stellt die Nutzung von Verkehrswegen dar. Dazu gehören Treppen, Türen und Aufzüge. Deshalb ist es wichtig, dass auch hier darauf geachtet wird, dass genügend Abstand eingehalten werden kann. Überall dort, wo sich normalerweise viele Menschen auf einmal ansammeln, müssen die notwendigen Abstände markiert werden. Das kann beispielsweise mittels eines Klebebandes getan werden. Wenn ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Mund und Nase bedeckt werden. - Arbeitsmittel und Werkzeuge
Auch bei den verwendeten Arbeitsmitteln muss in dieser Zeit besonders auf die Hygiene geachtet werden. Deshalb sollten diese nach Möglichkeit nur von jeweils einem Mitarbeiter genutzt werden. Falls das nicht möglich ist, muss auf eine gründliche und regelmäßige Reinigung der Arbeitsmittel geachtet werden. Das gilt besonders vor der unmittelbaren Übergabe an einen anderen Mitarbeiter. Weiterhin sollten Schutzhandschuhe benutzt werden, sofern diese kein gesundheitliches Risiko darstellen, wie es beispielsweise durch rotierende Teile der Fall sein könnte. - Die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeit
Wer gemeinsam arbeitet, macht meist auch gemeinsam Pause. In der gegenwärtigen Zeit sollten jedoch sowohl die Arbeits- als auch die Pausenzeit entzerrt werden, damit weniger Mitarbeiter auf einmal miteinander in Berührung kommen. Dabei können Schichtpläne hilfreich sein, bei denen möglichst dieselben Kollegen in einer Schicht zusammen arbeiten. Wenn die Schicht beginnt oder endet, solltest du darauf achten, dass es auch hier zu keinem Zusammentreffen von vielen Mitarbeitern auf einmal kommt. - Arbeitskleidung und PSA aufbewahren und reinigen
In manchen Branchen tragen die Beschäftigten Arbeitskleidung beziehungsweise eine Persönliche Schutzausrüstung, die auch PSA genannt wird. Diese Art von Kleidung muss sowohl regelmäßig gereinigt als auch strikt von der Alltagskleidung getrennt werden. Sofern Infektionsrisiken zuhause ausgeschlossen werden können, ist es empfehlenswert, dass der Mitarbeiter seine Arbeits- und Schutzkleidung dort auszieht und nicht im Unternehmen. Dadurch werden Kontakte innerhalb des Betriebes vermieden werden. - Zutritt betriebsfremder Personen
Generell gilt, dass Personen, die nicht zum Unternehmen gehören, diesem zur Zeit nach Möglichkeit fernbleiben sollten. Falls ein Treffen nicht vermeidbar ist, solltest du die Zeit dokumentieren, zu der die betriebsfremde Person im Unternehmen ankommt und es wieder verlässt. Außerdem musst du dafür Sorge tragen, dass die Besucher über die Infektionsschutzmaßnahmen vor SARS-CoV-2 in Kenntnis gesetzt werden. - Die Handlungsanweisungen bei Verdachtsfällen
Wenn es in deinem Unternehmen einen Corona-Verdachtsfall gibt, müssen im Vorwege Regelungen und Betriebsanweisungen getroffen worden sein. Da besonders Husten, Atemnot und Fieber Symptome für eine Corona-Erkrankung sein können, sollte es möglich sein, im Unternehmen Fieber kontaktlos messen zu können. Mitarbeiter, die die beschriebenen Anzeichen aufweisen, sollten das Unternehmen umgehend verlassen beziehungsweise gar nicht erst im Unternehmen erscheinen, wenn sie sich krank fühlen. Ein Arzt muss in dem Fall abklären, ob es sich um eine Covid-19-Erkrankung handelt oder nicht. Der Mitarbeiter sollte sich zur Abklärung telefonisch bei dem behandelnden Arzt beziehungsweise dem Gesundheitsamt melden. Sollte eine Infektion bestätigt werden, muss ermittelt werden, wer mit dem betreffenden Mitarbeiter in Kontakt stand, um diese Personen wiederum informieren zu können. - Psychische Belastungen durch Corona verringern
Die Corona-Krise zieht vielschichtige gesundheitliche und wirtschaftliche Probleme mit sich. Nicht zu unterschätzen sind jedoch auch die psychischen Belastungsfaktoren durch Corona. Dazu gehören Ängste über die Zukunft und den Verlauf der Pandemie. Darüber hinaus können auch Auseinandersetzungen mit Kunden hinzukommen sowie eine hohe Arbeitsbelastung in Branchen, die systemrelevant sind. Auch das Einhalten der sogenannten Social Distancing-Regeln kann als schwierig empfunden werden. Solche psychischen Belastungsfaktoren sollten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ebenfalls analysiert und festgehalten werden.
Und wie sieht es mit personenbezogenen Maßnahmen aus?
Darüber hinaus gibt es Schutzmaßnahmen, die personenbezogen sind. Dazu gehört zum einem der Mund-Nase-Schutz und die Persönliche Schutzausrüstung, von der wir schon berichtet haben. Beides sollte zum Einsatz kommen, wenn Arbeitsbereiche besondere Gefährdungen darstellen.
Darüber hinaus ist es wichtig, dass du die Präventionsmaßnahmen zur Gesundheit und zum Arbeitsschutz kommunizierst und deine Mitarbeiter entsprechend unterweist. Es sollte einheitliche Ansprechpartner für deine Mitarbeiter geben, wodurch der Informationsfluss gesichert wird. Dabei müssen die Infektionsschutzmaßnahmen klar und verständlich erklärt werden und zusätzlich durch Hinweisschilder, Bodenmarkierungen und ähnliches verdeutlicht werden. Ein besonderer Wert sollte dabei auf den Abstand von 1,5 Metern, die „Hust- und Niesetikette“, das Händewaschen und die PSA gelegt werden.
Generell müssen deine Mitarbeiter die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge geboten bekommen. Gerade in der jetzigen Krisenzeit ist das besonders wichtig. Dabei können sich deine Mitarbeiter auch individuell von dem Betriebsarzt beraten lassen. Dies kann ebenfalls gewünscht oder notwendig sein, wenn eine Vorerkrankung oder Ängste bezüglich der aktuellen Situation vorliegen. Dadurch, dass der Arbeitsmediziner das Unternehmen und die individuellen Arbeitsplätze gut kennt, kann er oder sie geeignete Schutzmaßnahmen und, wenn notwendig, eine alternative Tätigkeit vorschlagen.
Wer hilft mir bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard?
Auch für dich als Arbeitgeber ist dies eine unsichere und beunruhigende Zeit. Wenn du Hilfe bei der Analyse der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung benötigst, sind unsere Experten und Betriebsärzte jederzeit für dich da. Übrigens kannst du hier eine Gefährdungsbeurteilung gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard auch ganz einfach online erstellen. Alles was du dafür brauchst, ist ein Smartphone oder PC mit Internetzugang.
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