Mutterschutz, Elternzeit & Elterngeld Arbeitsschutz Schwangerschaft – das musst du wissen
Vom ersten Schwangerschaftsanzeichen bis zur Geburt: Schwangere bedürfen eines ganz besonderen Arbeitsschutzes. Neben dem Mutterschutz sind die Elternzeit und das Elterngeld weitere wichtige Themen. Bei uns erfährst du mehr.
- 19.07.2021
- Katharina Bonn
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin sind Themen, die alle deine Mitarbeiter betreffen. Trotzdem gibt es Personengruppen, die besonders geschützt werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel noch minderjährige Mitarbeiter sowie schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen. Nicht erst, wenn dir eine Beschäftigte mitteilt, dass sie schwanger ist, solltest du dich daher mit gewissen Fragestellungen des Arbeitsschutzes und -rechts auseinandersetzen. Beginnen wir mit einem ganz grundlegenden Thema: der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze von Schwangeren.
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Wann wird die Gefährdungsbeurteilung für eine Schwangerschaft durchgeführt?
Die Tätigkeit, die deine Mitarbeiterin im Unternehmen ausführt, darf weder eine Belastung für ihre Gesundheit noch für die des ungeborenen Kindes darstellen. Um dies zu gewährleisten, gibt es Regelungen, die sich im Mutterschutzgesetz finden. Die wichtigste Pflicht deinerseits besteht darin, dass eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz bereits bestehen muss, bevor dir mitgeteilt wird, dass eine Mitarbeiterin ein Kind erwartet. Selbst wenn an einem Arbeitsplatz im Unternehmen aktuell ein Mitarbeiter tätig ist, muss es auch für diesen eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere geben. Der Grund? Eventuell wird in der Zukunft eine Mitarbeiterin an diesem Arbeitsplatz tätig sein. In diesem Beitrag erfährst du mehr über die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere, das Mutterschutzgesetz, ein mögliches Beschäftigungsverbot und vieles mehr.
Elternzeit – was ist zu beachten?
Im Folgenden haben wir dir wichtige Infos zum Thema Elternzeit zusammengestellt. Doch worum handelt es sich dabei eigentlich genau? Die Elternzeit ist ein Zeitraum, in dem sich berufstätige Frauen und Männer eine Auszeit von ihren beruflichen Verpflichtungen nehmen können, um sich um die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu kümmern. Wenn während der Elternzeit nicht gearbeitet wird, wird jedoch kein Lohn ausgezahlt. Arbeitnehmer und -nehmerinnen können in diesem Fall Elterngeld beantragen – hierzu kommen wir später.
Neben der vollständigen Auszeit vom Beruf gibt es außerdem noch ein Teilzeitmodell, mit dem während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden können. Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden, können in Zukunft sogar bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Was uns zur nächsten Frage bringt.
Können alle Arbeitnehmer Elternzeit nehmen?
In der Frage ist bereits die erste wichtige Antwort enthalten, denn um Elternzeit nehmen zu können, muss man Arbeitnehmer/in sein. Selbstständige, Studenten, Schüler und ehrenamtlich Arbeitende gehören unter anderem zu den Personengruppen, die keinen Anspruch auf Elternzeit haben. Weitere Voraussetzungen sind, dass die betreffenden Mitarbeiter mit ihrem Kind zusammenleben. Auch die Erziehung und Betreuung müssen sie selbst übernehmen.
Wie berechnet man die Elternzeit?
Die Elternzeit muss nicht berechnet werden: Generell ist es deine Pflicht als Arbeitgeber, eine Freistellung vom Beruf für bis zu drei Jahre pro Kind zu genehmigen. Arbeitnehmer können die Elternzeit an einem Stück von der Geburt bis zum dritten Geburtstag nehmen. Je nach Betreuungsbedarf kann ein Teil der Elternzeit alternativ auch zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Mit dem 8. Geburtstag des Kindes verfällt das Anrecht auf Elternzeit jedoch. Für die Mutter des Kindes gilt: Die Zeit des Mutterschutzes wird von der Elternzeit abgezogen. Der Mutterschutz umfasst die Zeit sechs Wochen vor der Entbindung sowie zwei Monate danach. Übrigens: Bei Mehrlingsgeburten haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Recht, für jedes der Kinder Elternzeit zu beantragen. Apropos.
Wie wird die Elternzeit beantragt?
Es ist keineswegs ausreichend, dass eine Mitarbeiterin dir mündlich mitteilt, dass sie Elternzeit beantragen möchte. Der schriftliche Antrag deiner Mitarbeiterin muss dir als Arbeitgeber allerspätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit vorgelegt werden. Wenn einer deiner Mitarbeiter direkt nach der Geburt seines Kindes in Elternzeit gehen möchte, muss er den Antrag also bereits sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einreichen. Wenn du als Arbeitgeber einen Antrag auf Elternzeit erhältst, sollte dieser Auskunft über den oder die Absenderin und den gewünschten Zeitraum der Elternzeit geben.
Was passiert mit dem Urlaub während der Elternzeit?
Ein weiteres wichtiges Thema für die Planung der Ressourcen im Unternehmen ist der Urlaub. Daher ist es wichtig zu wissen, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch in der Elternzeit verhält. Beginnen wir mit dem Erholungsurlaub: Hierbei hast du als Arbeitgeber das Recht, den Jahresurlaubsanspruch pro Kalendermonat in Elternzeit um ein Zwölftel zu verringern. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Erholungsurlaub innerhalb eines Jahres in Elternzeit verbraucht wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer und -nehmerinnen nicht den vollen, sondern nur einen Teil eines Kalendermonats Elternzeit nehmen.
Falls Resturlaub vorhanden sein sollte, so hat die Elternzeit hierauf keine Auswirkung. Der Resturlaub, den deine Mitarbeiter auf ihrem Konto haben, wenn die Elternzeit beginnt, darf auch nach der Elternzeit noch genommen werden. Anders verhält es sich bei deinen Mitarbeitern, die in Teilzeit angestellt sind. Wenn sie Elternzeit beantragen, hat dies keinen Einfluss auf die Länge des Jahresurlaubs. Der Resturlaub verfällt in diesem Fall hingegen.
Wer kommt für die Sozialabgaben auf?
Unter der Voraussetzung, dass deine Mitarbeiter während der Elternzeit nur Elterngeld beziehen, müssen sie keine zusätzlichen Beiträge zahlen. Dies gilt für jegliche gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Sollten sie während der Elternzeit jedoch Einnahmen haben, entfällt die Regelung und es müssen die üblichen Zusatzbeiträge gezahlt werden. Letzteres betrifft nicht nur versicherungspflichtige Mitglieder, sondern auch freiwillige.
Elterngeld: Was ist das?
Kommen wir nun zum Thema Elterngeld, das schließlich eng mit der Elternzeit verbunden ist. Der Zweck des Elterngeldes ist die finanzielle Unterstützung von Eltern, die ihr Kind betreuen. Es kann einen Ausgleich schaffen, wenn Eltern ihre Arbeitsstunden reduzieren und sich ganz auf die Betreuung ihres Kindes fokussieren möchten. Für dich als Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass du mit der Bearbeitung des Elterngeldantrages nichts zu tun hast. Diesen können deine Mitarbeiter nach der Geburt bei einer sogenannten Elterngeldstelle einreichen. In einigen Bundesländern kann dies auch digital erfolgen. Über die Höhe des Elterngeldes kann der sogenannte Elterngeldrechner Aufschluss geben, der unter anderem auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden ist.
Wiedereinstieg in den Beruf: Stillende Mitarbeiterinnen
Die meisten Mütter nehmen sich nach der Geburt ihres Kindes eine berufliche Auszeit und stillen ab, bevor sie in den Job zurückkehren. Das muss aber nicht sein. Es ist auch möglich, berufstätig zu sein und weiter zu stillen. Mütter, die ihre Berufstätigkeit nach der Geburt wieder aufnehmen und weiterhin stillen wollen, stehen nämlich wie Schwangere unter besonderem gesetzlichem Schutz. Es greifen für sie grundsätzlich dieselben Vorschriften zum Gesundheitsschutz wie für Schwangere. Das Mutterschutzgesetz schützt dann schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor Gefährdungen am Arbeitsplatz. Dazu zählen nicht nur körperliche Gefahren, sondern auch psychische Belastungen. Wie du als Arbeitgeber psychische Belastung vermeiden kannst, erfährst du in unserem Beitrag Was du als Arbeitgeber über seelischen Dauerstress wissen musst.
Arbeitgeber müssen also dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz so eingerichtet ist, dass die stillende Mutter und ihr Kind ausreichend vor Gefährdungen für Leben und Gesundheit geschützt sind. Das gilt auch für die von ihr ausgeübte Tätigkeit. Das Mutterschutzgesetz legt fest, dass stillenden Müttern, die nach Ablauf der Mutterschutzfrist oder dem Ende des Erziehungsurlaubs wieder in den Beruf zurückkehren, bestimmte Arbeiten nicht abverlangt werden dürfen. Die wichtigsten Regelungen und Besonderheiten im Zusammenhang mit stillenden Müttern und Arbeitsrecht führen wir dir im Folgenden auf.
Für stillende Mütter gelten besondere Beschäftigungsbeschränkungen:
- Fließband- und Akkordarbeit: Tätigkeiten am Fließband und mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (Akkordarbeit) sind untersagt.
- Körperliche Belastung: Regelmäßiges Heben schwerer Lasten, Verharren in hockender oder gebückter Haltung, erhebliches Strecken oder Beugen, dauerndes Stehen oder Sitzen ohne mögliche Pausen sowie Kontakt mit giftigen oder infektionsgefährdenden Stoffen ist stillenden Müttern nicht gestattet.
- Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Stillende Mütter dürfen nicht nachts (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Für bestimmte Berufe z. B. in der Gastronomie gibt es jedoch Ausnahmeregelungen.
- (Mehr-) Arbeitszeit: Die Arbeitszeit stillender Mütter darf täglich 8,5 Stunden nicht überschreiten und nicht mehr als 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen betragen. Bei Müttern unter 18 Jahren sind es 8 bzw. 80 Stunden. Wenn in diesem Zuge ein (vorübergehender) Arbeitsplatzwechsel notwendig wird, dürfen der Stillenden hierdurch keine finanziellen Nachteile entstehen.
- Stillpausen: Für die Zeit des Stillens oder zum Abpumpen von Muttermilch ist die stillende Mutter von der Arbeit freizustellen. Innerhalb eines achtstündigen Arbeitstages hat sie einen gesetzlichen Anspruch von mindestens zweimal 30 oder einmal 60 Minuten. Auch Teilzeitbeschäftigten stehen Stillpausen zur Verfügung. Stillzeiten kommen zu den normalen Pausen hinzu und müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden. Durch sie darf Müttern kein Verdienstausfall entstehen. Sie gelten als Arbeitszeit und können fest in den Arbeitstag eingebaut oder flexibel gestaltet werden. Sie können zum Beispiel auch an den Anfang und das Ende eines Arbeitstages gelegt werden. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung ist auf die ersten zwölf Monate nach der Entbindung begrenzt. Größtmögliche Flexibilität bietet den meisten stillenden Müttern eine hauseigene Betriebskita.
- Raum zum Stillen: Arbeitgeber sind außerdem dazu verpflichtet, einen Raum zum Stillen oder Abpumpen der Milch zur Verfügung zu stellen. Gesetzlich nicht näher vorgegeben ist die Art und Ausstattung des Raumes. Der separate Raum sollte aber mit einem bequemen Stuhl, einem kleinen Tisch und möglichst einem Kühlschrank ausgestattet sein.
Eine wichtige Voraussetzung dafür, dass ein Kind gut und gesund aufwachsen kann, ist, dass es der Mutter gut geht. Damit das gelingt, sind Mutter und Kind auf die Mithilfe von dir als Arbeitgeber angewiesen. Angefangen mit der Gefährdungsbeurteilung trägst schließlich du die Verantwortung, mögliche Gefährdungen für schwangere/ stillende Frauen und ihr Kind auszuschließen. Du leistest dadurch einen erheblichen Beitrag zu einer familienfreundlichen Arbeitswelt und für unseren Sozialstaat.
Download: Dein Fahrplan mit den wichtigsten Aufgaben
Im Folgenden stellen wir dir eine Checkliste zur Verfügung, die wichtige Aufgaben für die Zeit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin beinhaltet:
Checkliste für Arbeitgeber Aufgaben des Arbeitgebers während der Schwangerschaft
Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes umzusetzen, ist in vielen Fällen heute einfacher denn je. Mit unserer digitalen Gefährdungsbeurteilung zum Beispiel sparst du viel Zeit und Geld. Nachdem ein paar Fragen online beantwortet wurden, erhältst du bereits innerhalb kurzer Zeit deine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung. Wenn du Fragen hast, wende dich jederzeit gerne an uns. Wir von die Deutsche Mittelstandsschutz sind dir gerne in allen Belangen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin behilflich!
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