Häufige Fragen
Das müssen Sie zur Arbeitsmedizin wissen
Was beinhaltet die arbeitsmedizinische Vorsorge?
Je nach Unternehmen und Branche werden die Mitarbeiter verschiedenen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Gefahren ausgesetzt. Der erste Paragraph im Arbeitsschutzgesetz besagt, dass Sie als Münchner Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen zu sichern. Dazu gehört die Bestellung eines Betriebsarztes sowie von Fachkräften für Arbeitssicherheit, kurz FaSi. Das Arbeitsschutzgesetz ist jedoch nicht das einzige Regelwerk, in dem Sie Informationen über die Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin finden. In der DGUV sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden die gültigen Regelungen ebenfalls näher beschrieben.
Wie regelmäßig müssen arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen stattfinden?
Zu der arbeitsmedizinischen Vorsorgepflicht, die Sie für Ihr Münchner Unternehmen haben, gehören betriebsärztliche Untersuchungen. Dies ist besonders wichtig, wenn Ihre Mitarbeiter potenziell riskante Tätigkeiten ausführen müssen. Die Vorsorgeuntersuchung soll sicherstellen, dass einer gesundheitlichen Gefährdung vorgebeugt werden kann. Darüber hinaus sind die Untersuchungen wichtig, um Erkrankungen frühzeitig zu erkennen. Auch für die Wiedereinbestellungsfrist benötigen Sie einen Betriebsarzt.
Es gibt also eine erste Vorsorgeuntersuchung, aber wie sieht es mit den Folgemaßnahmen aus? Die zweite Untersuchung muss im Laufe von zwölf Monaten im Anschluss an die initiale Untersuchung erfolgen. Der nächste Folgetermin darf nicht länger als drei Jahre nach dem vorhergegangenen stattfinden oder vielmehr ist es Ihre Pflicht, einen nächsten Termin innerhalb dieses Zeitfensters zumindest anzubieten. Gesetzt den Fall, dass in Ihrem Münchner Unternehmen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen gearbeitet wird, hat die zweite Vorsorgeuntersuchung übrigens bereits nach sechs Monaten zu erfolgen. Auch für den Aufenthalt in einem Infektionsgebiet gilt, dass eine Zweituntersuchung innerhalb von 24 Monaten nach der ersten angeboten werden muss.
Neben den Vorsorgeuntersuchungen sind auch Impfmaßnahmen ein Grund für einen Besuch beim Betriebsarzt. Erfolgt eine Impfung, bestimmt die Nachimpfung den Zeitpunkt für den nächsten Termin. Wenn Ihr Mitarbeiter die Impfung ablehnt, ist die Konsequenz eine verkürzte Wiedereinbestellungsfrist. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in der arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1.
Welchen Risiken sind Ihre Mitarbeiter in München ausgesetzt?
Die sicherheitstechnische Betreuung Ihrer Mitarbeiter hat das Ziel, Gefährdungen und Risiken am Arbeitsplatz auszuschließen. Doch welche Gefahren kann es an einem Arbeitsplatz überhaupt geben? Da wäre zum einen die Einrichtung des Unternehmens im Ganzen, aber auch des individuellen Arbeitsplatzes. Auch die Arbeit mit chemischen, physikalischen oder biologischen Stoffen kann für die Gesundheit gefährlich sein, wenn keine oder mangelhafte Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Genauso kann eine falsche oder schlechte Arbeitsunterweisung fatale Folgen haben. Außerdem wichtig: Psychische Belastungen sind heutzutage für einen Großteil der Fehltage bei Arbeitnehmern verantwortlich. Dementsprechend muss auch dieser Gefahrenfaktor für die Gesundheit berücksichtigt werden.
Ist die Bestellung eines Betriebsarztes verpflichtend?
Bei der Bestellung eines Betriebsarztes für Ihr Unternehmen in München handelt es sich keineswegs um eine freiwillige Maßnahme. Auch wenn Sie nur einen Mitarbeiter beschäftigen, ist es erforderlich, eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleisten zu können. Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich im Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV.
Die Arbeitsmedizin in Ihrem Unternehmen in München kann allerdings nur effektiv sein, wenn im Vorwege eine Gefährdungsbeurteilung erstellt worden ist. Die Beurteilung enthält Gefahren, die die Arbeit im Unternehmen mit sich bringt und Maßnahmen, die diesen entgegenwirken sollen. Für die Gefahrenanalyse können Sie sich auf die Expertenmeinung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Sicherheit stützen. Im Übrigen sind Sie dazu verpflichtet, die Namen der Profis für Arbeitsmedizin an die Mitarbeiter weiterzugeben.
Muss ein Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten werden?
Im Jahr 2004 wurde gesetzlich beschlossen, dass Sie als Münchner Arbeitgeber Mitarbeiter unterstützen müssen, die lange krankheitsbedingt ausgefallen sind. Diese Unterstützung müssen Sie betroffenen Mitarbeitern in Form des sogenannten Betrieblichen Eingliederungsmanagements, kurz BEM, anbieten. Die gesetzliche Grundlage zu der Wiedereingliederungsmaßnahme findet sich in § 167 des Sozialgesetzbuches. Das Gesetz besagt, dass das BEM allen Arbeitnehmern angeboten werden muss, die sechs Wochen lang krank waren. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine anhaltende Krankheitsphase oder eine Gesamtzeit von sechs Wochen mit Unterbrechungen handelt.
Mit einem erfolgreichen BEM geht auch die Frage einher, wie eine Arbeitsunfähigkeit im Unternehmen generell vermieden werden kann. Dafür gibt es nicht immer eine pauschale Antwort, vielmehr muss das Unternehmen mitsamt seiner Tätigkeit individuell betrachtet werden. Was wiederum für jedes BEM gilt, ist die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und dem Personalrat, sofern der betroffene Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist. Wenn der Mitarbeiter eine Behinderung hat, werden das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung bei der Frage nach zu zahlenden Leistungen miteinbezogen. Rehabilitationsträger können hierfür ebenfalls kontaktiert werden.
Und welche Vorteile bringt das Betriebliche Eingliederungsmanagement mit sich?
Ein Vorteil ist der, dass die Sozialkassen eine Entlastung erfahren. Ist das BEM erfolgreich, müssen diese nämlich nicht für Krankengeld oder eine Erwerbsminderungsrente aufkommen. Darüber hinaus hat die Maßnahme auch für Sie und Ihr Unternehmen viel Vorteile: Sie können eine qualifizierte Fachkraft weiterhin beschäftigen und steuern aktiv gegen Fehlzeiten an. Beides wirkt sich positiv auf Ihre Personalkostenbilanz aus. Auch für den Mitarbeiter selbst ist das BEM eine hervorragende Maßnahme, um den Wiedereinstieg in den Job zu schaffen und keine Frühverrentung fürchten zu müssen.
Worum handelt es sich bei einer Gefährdungsbeurteilung?
Der Sinn und Zweck einer Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Münchner Unternehmen ist der, dass mögliche Gefahren am Arbeitsplatz benannt werden können. Nur so ist es im nächsten Schritt möglich, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die Risikofaktoren auszuschließen. Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung handelt es sich um eine Pflicht, die von Ihnen als Arbeitgeber gesetzeskonform erfüllt werden muss. Wichtig zu wissen: Die erste Gefährdungsbeurteilung muss erstellt werden, bevor die Tätigkeit am Arbeitsplatz überhaupt aufgenommen wird. Danach müssen sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen laufend auf dem aktuellsten Stand gehalten werden.
Reicht es, eine Gefährdungsbeurteilung einmalig zu erstellen?
Prinzipiell wird im Arbeitsschutzgesetz keine Notwendigkeit gesehen, eine Gefährdungsbeurteilung mehrmals durchzuführen. Dies gilt allerdings nur, wenn es keine neuen Risikofaktoren am Arbeitsplatz gibt. Das kann wiederum nur gewährleistet werden, wenn es keine Änderungen in den Arbeitsprozessen oder den verwendeten Arbeitsmitteln gibt. Bei Neuerungen jeglicher Art, einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit muss auch das Risiko für Ihre Mitarbeiter neu evaluiert werden.
Gibt es eine separate Gefährdungsbeurteilung für Schwangere?
Eine schwangere Mitarbeiterin muss in besonderem Maße vor jeglichen Risiken am Arbeitsplatz geschützt werden. Die sicherheitstechnischen und medizinischen Maßnahmen, die zu diesem Zweck ergriffen werden müssen, finden sich im Mutterschutzgesetz. Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass Sie für die Tätigkeit in Ihrem Münchner Unternehmen sowie für jeden einzelnen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere vorliegen haben müssen. Das bedeutet, dass die potenziellen Gefahren nicht erst analysiert werden dürfen, wenn Sie von der Schwangerschaft erfahren. Auch wenn gerade ein männlicher Mitarbeiter an einem Arbeitsplatz tätig ist, muss es eine solche Beurteilung geben. Der Grund: Sie können nicht ausschließen, dass hier nicht vielleicht später einmal eine Mitarbeiterin arbeiten wird.
Laut dem Mutterschutzgesetz muss es einer schwangeren Mitarbeiterin möglich sein, ihrer Arbeit nachzugehen, ohne sich in Gefahr zu begeben oder dem ungeborenen Kind zu schaden. Sie sind verpflichtet, die hierfür notwendigen arbeitssicherheitstechnischen Vorsorgemaßnahmen zu treffen. In einigen Fällen kann dies auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes zur Folge haben. Falls eine Umgestaltung nicht ausreichend ist, muss ein Arbeitsplatzwechsel erfolgen. Der Paragraph 14 des Mutterschutzgesetzes besagt außerdem, dass alle anderen Mitarbeiter über die Umstände der Mitarbeiterin informiert werden müssen.
Wer beurteilt, welche Gefahren für eine Schwangere bestehen?
Der erste Gedanke? Bestimmt der zuständige Betriebsarzt. Doch dem ist nicht so. Die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der arbeitsmedizinischen Versorgung und der Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen in München liegt laut Gesetz eindeutig bei Ihnen als Arbeitgeber. Die einzige Ausnahme bilden Personen und Organe, die per Gesetz dazu berechtigt sind, Sie zu vertreten. Das können beispielsweise vertretungsberechtigte Gesellschafter sein. Die Rolle, die vom Betriebsarzt und der FaSi eingenommen werden, ist eine beratende und unterstützende, während die tatsächliche Ausübung Ihre Aufgabe ist.
Müssen Sie Grippeimpfungen in Ihrem Münchner Unternehmen anbieten?
Maßnahme zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu treffen, ist Ihre gesetzlich geregelte Aufgabe als Arbeitgeber. Doch gehören zur Arbeitsmedizin in München auch Grippeschutzimpfungen? Im Arbeitssicherheitsgesetz werden Vorsorgemaßnahmen festgehalten, doch eine Schutzimpfung gegen die jährliche Influenzawelle ist dabei nicht vorgesehen. Sie dürfen eine solche betriebliche Impfung anbieten, müssen es aber nicht zwangsläufig tun. Falls Sie Ihren Mitarbeitern das Angebot machen, können auch diese freiwillig entscheiden, ob Sie geimpft werden möchten oder eben nicht.
Welche Vorteile hat eine Grippeschutzimpfung eigentlich? Für Sie als Unternehmer ist es eine Katastrophe, wenn nicht nur ein Mitarbeiter, sondern gleich eine ganze Abteilung ausfällt, weil die Grippewelle zugeschlagen hat. Im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Infekt oder einer Erkältung, ist die Influenza eine schwerwiegende Erkrankung, von der es mehr Zeit braucht, um sich zu erholen. Die Folge: wirtschaftliche Schäden für Sie und eine Gefährdung der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. Eine Impfung ist deshalb für alle Beteiligten eine gute Lösung. Wenn der Betriebsarzt die Impfung ausführt, sparen sich Ihre Mitarbeiter auch den Besuch bei ihrem Hausarzt, der aufgrund eines Zeitmangels vielleicht gar nicht unbedingt erfolgt wäre.
Was kostet eine Grippeschutzimpfung?
Wer sich bei seinem Hausarzt gegen die Grippe impfen lässt, muss in der Regel nicht selbst für die Schutzmaßnahme aufkommen. Bei einer betrieblichen Impfmaßnahme werden die Kosten von Ihnen als Arbeitgeber getragen und belaufen sich auf 20 bis 35 Euro pro Impfung. Ein Preis, der im Vergleich zu den Personalkosten bei einem krankheitsbedingten Ausfall, relativ gering ist.
Müssen Arbeitgeber für Nebenwirkungen haften?
Der Fall, dass nach einer Grippeschutzimpfung Nebenwirkungen auftreten, ist unwahrscheinlich. Geschieht es dennoch, können Sie als Münchner Arbeitgeber nicht dafür haftbar gemacht werden. Das liegt daran, dass Sie die Impfung nicht verpflichtend angeordnet haben und Ihre Mitarbeiter sich auch dagegen hätten entscheiden können. Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter gegen Hühnereiweiß allergisch sind, ist eine Schutzimpfung allerdings in keinem Fall für Sie geeignet. Der Basisstoff wird nämlich aus befruchteten Hühnereiern hergestellt. Genauso wenig dürfen Menschen geimpft werden, die zum vereinbarten Termin krank sind.
Reicht es für die Arbeitsmedizin in München einen Betriebsarzt zu haben?
Nein, denn der Betriebsarzt ist nur eine wichtige Position, die es für den arbeitsmedizinischen Schutz in Ihrem Münchner Unternehmen zu besetzen gilt. Neben dem Betriebsarzt sind Sie ebenso dazu verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese wird in der Kurzform auch FaSi genannt und unterstützt Sie in allen arbeitssicherheitstechnischen Belangen, die in Ihrem Unternehmen anfallen.
Die Fachkraft berät Sie, steht Ihnen mit ihrer Expertise zur Seite und hilft Ihnen dabei, die arbeitssicherheitstechnische Betreuung auszuführen. Gemeinsam mit Ihnen wird eine sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Analyse der allgemeinen Arbeitsbedingungen vorgenommen. Dazu gehört auch die Betrachtung der Arbeitsmittel und deren potenzielle Risiken sowie die Entwicklung geeigneter Gegenmaßnahmen. Auch bei Arbeitsunfällen können Sie auf die Unterstützung der FaSi zählen. Am Ende eines Jahres muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit einen Bericht abgeben. Näheres zu den Aufgaben der FaSi können Sie in Paragraph 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes nachlesen.
Kann die FaSi auch ein Mitarbeiter sein?
Theoretisch ist das möglich, aber trotzdem wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht einfach beliebig ausgewählt, da bestimmt gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Dazu zählt eine besondere Ausbildung, Berufserfahrung und arbeitssicherheitstechnisches Fachwissen. Gesetzt den Fall, dass einer Ihrer Mitarbeiter in München diese Qualifikationen mitbringt und bereit ist, sich weiterzubilden, kann er oder sie als Fachkraft arbeiten. Dabei sollten Sie als Arbeitgeber jedoch kalkulieren, ob Ihnen der zeitliche Aufwand für Ihren Mitarbeiter zu groß ist. Viele bevorzugen deshalb das Bestellen einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei Bedarf übernehmen wir die Suche nach einer geeigneten FaSi gerne für Sie.
Was sind Sicherheitsbeauftragte?
Wenn Sie sich gerade fragen, ob eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Sicherheitsbeauftragter dasselbe sind, können wir Ihnen versichern, dass Sie beide Positionen in Ihrem Unternehmen besetzen müssen. Die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist es, den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Ausführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen zu unterstützen. Diese Aufgabe wird von einem Ihrer Mitarbeiter übernommen, der dafür keine spezielle Ausbildung machen muss. Wichtig ist es, dass er oder sie Arbeitserfahrung, Expertise und viel Sozialkompetenz mitbringt. Der Sicherheitsbeauftragte soll die erste Anlaufstelle sein, wenn Ihre Mitarbeiter eine Frage zur Arbeitssicherheit haben. Für Sie als Arbeitgeber ist es außerdem wichtig zu wissen, dass für die freiwillig angenommene Position kein festes Stundenkontingent festgelegt ist. Die Aufgaben müssen neben der eigentlichen Arbeit des Mitarbeiters erledigt werden.