Häufige Fragen
Das müssen Sie zur Arbeitsmedizin wissen
Was deckt die arbeitsmedizinische Vorsorge ab?
Die Arbeitstätigkeit beziehungsweise der Arbeitsplatz selbst stellt für Ihre Mitarbeiter verschiedene gesundheitliche und psychische Risiken dar. Wie diese im Detail aussehen, hängt ganz vom individuellen Arbeitsplatz ab. Um den Arbeitsschutz der Angestellten zu gewährleisten, hat der § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes vorgesehen, dass Sie als Hamburger Arbeitgeber Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit für Ihr Unternehmen bereitstellen. Neben dem Arbeitsschutzgesetz finden sich auch in der DGUV und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
In welchem Abstand müssen arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen stattfinden?
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verpflichtet Sie als Hamburger Arbeitgeber dazu, Vorsorgemaßnahmen anzubieten. Das gilt vor allem dann, wenn Ihre Mitarbeiter im Begriff sind, risikoreiche Arbeiten durchzuführen. Dabei soll Gefährdungen vorgebeugt und der Arbeitsschutz gewährleistet werden. Außerdem sollen mögliche Erkrankungen jedes einzelnen Mitarbeitern möglichst früh gesehen werden. Der zuständige Betriebsarzt für Ihr Hamburger Unternehmen ist für die Wiedereinbestellungsfrist verantwortlich.
Die zweite vorsorgliche arbeitsmedizinische Untersuchung erfolgt innerhalb eines Jahres nach der initialen Vorsorgeuntersuchung. Danach gilt es, dass weiteren Termine nicht später als drei Jahre nach dem letzten Termin stattfinden dürfen. Beziehungsweise müssen Sie Ihren Mitarbeitern die Option auf einen Vorsorgetermin zumindest anbieten. Falls Ihre Mitarbeiter mit Stoffen arbeiten, die die Haut oder die Atemwege gefährden können, müssen Sie die zweite Vorsorge schon nach einem halben Jahr anbieten. Wenn Mitarbeiter sich in den Infektionsgebieten wie den Tropen aufgehalten haben, dürfen Sie die Zweituntersuchung nicht später als zwei Jahre nach der ersten anbieten.
Ein weiterer Grund für einen Beratungstermin kann ebenfalls eine Impfmaßnahme sein. Ist dies der Fall, wird der nachfolgende Termin von der Nachimpfung bestimmt. Wird die Impfung verweigert, ist eine verkürzte Wiedereinbestellungsfrist die Folge. Wenn es unterschiedliche Gründe für einen Vorsorgetermin gibt, zählt die kürzeste abgemachte Frist für den nächsten Termin. Die arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 gibt detaillierte Aufschlüsse über dieses Thema.
Arbeitsmedizin in Ihrem Unternehmen: Welche Gefahren birgt der Arbeitsplatz?
Sicherheitstechnische Vorsorgemaßnahmen sollen verhindern, dass die Mitarbeiter Ihres Hamburger Unternehmens gefährdet werden. Mit der Tätigkeit in einem Unternehmen können verschiedene potenzielle Gefahren einhergehen. Zum einen spielt sowohl die Einrichtung im gesamten Betrieb als auch am einzelnen Arbeitsplatz eine große Rolle. Darüber hinaus können Gesundheit und Wohlergehen Ihrer Mitarbeiter durch biologische, chemische und physikalische Einflüsse beeinträchtigt werden. Auch die Unterweisung zu den Arbeitsprozessen spielt eine entscheidende Rolle; ist diese mangelhaft, besteht die Gefahr eines Arbeitsunfalls. Außerdem dürfen die psychischen Belastungen nicht außer Acht gelassen werden, die eine Arbeitstätigkeit mit sich bringen kann.
Muss es eine Betreuung durch einen Betriebsarzt geben?
Die Antwort lautet ganz klar ja. Schon für Hamburger Unternehmen ab einem Mitarbeiter gilt, dass es sowohl eine Fachkraft für Sicherheit als auch einen Betriebsarzt für das Unternehmen geben muss. Dies ist im Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV festgehalten. Je nach Anzahl der Arbeitnehmer Ihres Hamburger Unternehmens richtet sich auch der Umfang der Maßnahmen im arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Bereich.
Für eine Gefährdungsbeurteilung ist es notwendig, potenzielle Risiken schriftlich festzuhalten. Neben den Risiken beinhaltet die Beurteilung auch Maßnahmen, die diesen entgegenwirken sollen. An der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sind der Betriebsarzt und die FaSi maßgeblich beteiligt, da sie die Risiken professionell bewerten können. Über die Namen der Fachkraft und des Betriebsarztes müssen Sie Ihre Mitarbeiter in Kenntnis setzen.
Ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement verpflichtend?
Seit dem Jahr 2004 sind Sie als Unternehmer in Hamburg verpflichtet, Ihren Mitarbeitern nach längerer Krankheit bei der Wiedereingliederung in den Berufsalltag behilflich zu sein. Die entsprechende Maßnahme nennt sich Betriebliches Eingliederungsmanagment oder auch BEM in der Kurzform.
Das BEM ist in § 167 des Sozialgesetzbuches zu finden. Sie als Arbeitgeber müssen das BEM allen Angestellten vorschlagen, die während des Arbeitsjahres sechs Wochen oder länger krank waren. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine durchgehende oder eine wiederkehrende Krankheitsphase handelt. Außerdem sollten Sie der Frage nachgehen, mit welchen Maßnahmen eine Arbeitsunfähigkeit im Allgemeinen verhindert werden kann. Gesetzlich ist dies nicht konkret festgehalten; vielmehr müssen Sie sich überlegen, wie eine individuelle Prävention aussehen kann. Allerdings ist festgehalten, dass Sie mit dem Personalrat und dem Betriebsarzt zusammenarbeiten müssen – vorausgesetzt die betroffenen Mitarbeiter sind damit einverstanden. Sollte eine Behinderung vorliegen, wird auch die Schwerbehindertenvertretung involviert sowie das Integrationsamt, wenn es um den Bezug von Leistungen geht. Für die Inanspruchnahme von Leistungen können Rehabilitationsträger mit einbezogen werden.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement hat verschiedene Vorteile. Zum einen sorgt es für eine Entlastung der Sozialkassen. Das liegt daran, dass kein Krankengeld gezahlt und keine Erwerbsminderungsrente ausgeschüttet werden muss. Auch für die Arbeitnehmer selbst stellt das BEM eine gute Chance dar, den Arbeitsplatz behalten zu können und nicht in eine Frühverrentung zu rutschen. Schließlich ist das BEM auch für Sie als Hamburger Unternehmer von großem Nutzen: Sie können eine qualifizierte Fachkraft halten, Fehlzeiten dauerhaft entgegenwirken und die Kosten für Ihr Personal gering halten.
Was versteht man unter einer Gefährdungsbeurteilung?
Der Name ist Programm: Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden die potenziellen Gefahren ausgemacht, die die Tätigkeit an einem Arbeitsplatz mit sich bringt. Die Gefährdungsbeurteilung dient dabei als Grundlage für Vorsorgemaßnahmen, mit denen Risiken vorgebeugt werden sollen. Die Gefährdungsbeurteilung ist für Sie als Hamburger Arbeitgeber eine Pflicht, die im Arbeitsschutzgesetz verankert ist. Die erste Gefahrenanalyse muss übrigens erfolgen, bevor Ihre Mitarbeiter mit der Arbeit beginnen. Sie als Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass die Gefährdungsbeurteilung immer auf dem neuesten Stand gehalten und an neue Gegebenheiten angepasst wird.
In welchen Abständen wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt?
Das Arbeitsschutzgesetz sieht generell nicht vor, dass Gefährdungsbeurteilungen wiederholt werden. Die Voraussetzung hierfür, dass sich keine neuen, potenziellen Gefahren ergeben. Ändert sich jedoch etwas im Arbeitsablauf, den Arbeitswerkzeugen oder im Gesetz, müssen Sie für Ihr Unternehmen in Hamburg eine neue Gefährdungsbeurteilung erstellen. Ebenso sind Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Gründe für eine erneute Gefährdungsbeurteilung.
Wie sieht es mit der Gefährdungsbeurteilung für Schwangere aus?
Schwangere Mitarbeiterinnen bedürfen eines ganz besonderen Schutzes am Arbeitsplatz. Die arbeitssicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen sind im Mutterschutzgesetz näher beschrieben. Als Hamburger Unternehmer sollten Sie sich der Tatsache bewusst sein, dass eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes von Anfang an vorliegen muss und nicht erst durchgeführt werden darf, wenn eine Mitarbeiterin Ihnen von der Schwangerschaft berichtet. Dies gilt übrigens für jeden einzelnen Arbeitsplatz, auch wenn hier beispielsweise gerade ein männlicher Mitarbeiter tätig ist. Schließlich könnte es sein, dass an dem Arbeitsplatz irgendwann mal eine Mitarbeiter arbeiten wird.
Das Mutterschutzgesetz besagt, dass eine schwangere Mitarbeiterin ihre Arbeit ausführen können muss, ohne sich oder ihr ungeborenes Kind zu gefährden. Deshalb müssen Sie alle dafür notwendigen Vorsorgemaßnahmen treffen. Falls erforderlich sind Sie in der Pflicht, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Alternativ kann auch ein Wechsel des Arbeitsplatzes erfolgen. Außerdem müssen Sie laut Paragraph 14 des Mutterschutzgesetzes jegliche Mitarbeiter über die Sachlage in Kenntnis setzen. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über das Thema.
Von wem wird die Gefährdungsbeurteilung von Schwangeren erstellt?
Ihr Profi für Arbeitsmedizin, der Betriebsarzt, muss sicherlich auch die Gefährdungsbeurteilung erstellen, oder? Das stimmt so nicht ganz. Der Paragraph 13 des Arbeitsschutzgesetzes besagt klar, dass die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin in Ihrem Hamburger Unternehmen ganz klar bei Ihnen als Arbeitgeber liegt. Ausnahmen werden nur bei Organen oder Personen gemacht, die Sie rechtlich vertreten dürfen. Dazu gehören etwa ein gesetzlicher Vertreter, Gesellschafter, die dazu berechtigt sind oder Personen, die Ihren Betrieb rechtlich ebenfalls leiten dürfen. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Sicherheit können Sie lediglich mit ihrem Expertenwissen dabei unterstützen, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und somit einen wichtigen Beitrag zur arbeitsmedizinischen Vorsorge leisten.
Müssen Sie als Hamburger Unternehmer Grippeimpfungen anbieten?
Zu Ihren Pflichten als Hamburger Arbeitgeber gehören laut Arbeitssicherheitsgesetz ganz klar arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen. Auch Vorsorgeuntersuchungen müssen Sie Ihren Mitarbeitern anbieten. Im Winter erkranken jedes Jahr wieder viele Menschen an der Grippe, was die Frage nach der Notwendigkeit einer Impfung aufwirft. Zweifelsohne kann eine Influenza-Impfung sinnvoll sein, allerdings sind Sie nicht verpflichtet, sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch anzubieten. Wenn Sie es tun, handelt es sich auch dabei um eine für die Arbeitnehmer freiwillige Maßnahme. Überlegen sollten Sie es sich dennoch: Durch eine Schutzimpfung bewahren Sie Ihre Mitarbeiter vor einer teils schwerwiegend verlaufenden Erkrankung und schützen Ihr Unternehmen gleichzeitig vor personellen Ausfällen. Denn auf der Arbeit passiert es schnell, dass aus einem kranken Mitarbeiter eine ganze Abteilung wird. Da es sich bei der Influenza nicht um eine einfache Erkältung handelt, können die Mitarbeiter auch schnell einmal für mehrere Wochen ausfallen. Im Rahmen einer betrieblichen Impfung durch den Betriebsarzt können sich Ihre Mitarbeiter und auch sich selbst schnell und unkompliziert impfen lassen, ohne den Weg zum Hausarzt aufnehmen zu müssen. Wenn Sie mehr über das Thema erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen diesen Blogbeitrag.
Wie sieht es mit den Kosten einer Grippeschutzimpfung aus?
Generell ist es so, dass die Schutzimpfung in den meisten Fällen vom Hausarzt übernommen wird. Wenn Sie die Influenza-Impfung als Arbeitgeber anbieten möchten, belaufen sich die Kosten auf einen Betrag zwischen 20 und 35 Euro pro Impfung. Verglichen mit dem personellen Ausfall im Falle einer Grippewelle in Ihrem Hamburger Unternehmen, ist dieser Preis allerdings vergleichsweise gering.
Müssen Sie die Haftungsschäden im Falle von Nebenwirkungen übernehmen?
Zunächst einmal kann gesagt werden, dass eine Schutzimpfung gegen die Grippe in den allermeisten Fällen gut vertragen wird. Sollten trotzdem einmal Nebenwirkungen auftreten, sind Sie als Arbeitgeber nicht haftbar. Das liegt daran, dass es sich bei der Influenza-Impfung um eine Maßnahme handelt, zu der Ihre Mitarbeiter nicht verpflichtet werden.
Es gibt allerdings Menschen, die von vornherein von einer Schutzimpfung absehen sollten. Das gilt zum Beispiel für diejenigen, die gegen Hühnereiweiß allergisch sind. Der Grund? Der Basisstoff der Impfung besteht aus befruchteten Hühnereiern. Auch wenn jemand zum vereinbarten Zeitpunkt der Impfung krank ist, sollte die Impfung verschoben werden.
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit: Braucht man beides?
Die Antwort lautet: Ja, Sie brauchen für Ihr Hamburger Unternehmen sowohl einen Betriebsarzt als auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, denn eine Position kann durch die andere nicht ersetzt werden. Ihr zuständiger Betriebsarzt ist der Experte für Arbeitsmedizin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für die sicherheitstechnische Betreuung mit verantwortlich. Gesetzlich festgehalten ist das Bestellen einer sogenannten FaSi in der DGUV Vorschrift 2. Wussten Sie, dass Ihr Hamburger Unternehmen bereits eine Fachkraft für Arbeitssicherheit braucht, wenn Sie nur einen Mitarbeiter haben?
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit bestehen darin, dass sie Ihnen bei allen sicherheitstechnischen Betreuungsaufgaben sowie beim Gesundheitsschutz der Mitarbeiter unter die Arme greift. Die FaSi kann Sie beratend unterstützen, wenn es um eine sichere und risikofreie Gestaltung des Arbeitsplatzes geht. Auch der Arbeitsablauf und die Arbeitsbedingungen werden auf potenzielle Gefahren untersucht. Arbeitsmittel, die eine Gefahr für Ihre Mitarbeiter darstellen können, sind zum Beispiel Gefahrstoffe. Für den Fall, dass es Veränderungen im Arbeitsverfahren gibt, können Sie ebenfalls auf die Expertise der Fachkraft zählen. Sollte es einmal einen Arbeitsunfall geben, untersucht und evaluiert die FaSi diesen. Generell fällt es ebenfalls in den Aufgabenbereich der Fachkraft, entsprechende Gegenmaßnahmen zu entwickeln. Einmal im Jahr, und zwar am Ende, liefert die FaSi einen Bericht über die Aktivitäten und Arbeitsschutzmaßnahmen. Wenn Sie mehr über die Aufgaben der Fachkraft erfahren möchten, finden Sie nähere Informationen in Paragraph 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Wird die FaSi unter den Mitarbeitern ausgewählt?
Ganz so einfach ist die Wahl einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht. Es gibt gesetzliche Qualifikationen, die die FaSi erfüllen muss. Dazu gehört eine spezielle Ausbildung, Erfahrung im Beruf und Fachwissen im Bereich der Arbeitssicherheit. Sollte ein Mitarbeiter die Qualifikationen mitbringen, kann er oder sie als FaSi in Ihrem Hamburger Unternehmen fungieren. Dabei sollten Sie allerdings bedenken, dass die Erfüllung der Position auch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Neben der arbeitssicherheitstechnischen Ausbildung gehören auch Fortbildungen zu den Aufgaben als FaSi. Genauso können Sie aber auch einen externen Profi für die sicherheitstechnische Betreuung Ihres Unternehmens in Hamburg bestellen. Das kann beispielsweise ein freiberuflicher Fachmann sein. Gerne helfen wir von der Deutschen Mittelstandsschutz Ihnen dabei, eine geeignete Fachkraft für Arbeitssicherheit zu finden.
Sind FaSi und Sicherheitsbeauftragter das Gleiche?
Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt es auch noch eine dritte Position zu besetzen, und das ist die des Sicherheitsbeauftragten in Ihrem Hamburger Unternehmen. Dieser ist dafür da, die sicherheitstechnische Betreuung und die Gewährleistung der Arbeitsmedizin mit aufrechtzuerhalten. Die Position wird durch einen Ihrer Mitarbeiter besetzt, der dafür keine Ausbildung absolvieren muss, wie es bei der FaSi der Fall ist. Eine wichtige Qualifikation ist jedoch, dass eine gewisse Arbeitserfahrung vorhanden und er oder sie Experte des eigenen Arbeitsbereiches ist. Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Sicherheitsbeauftragte in hohem Maß sozial kompetent ist.
Und welche Aufgaben fallen in den Bereich des Sicherheitsbeauftragten? Der verantwortliche Mitarbeiter unterstützt Sie als Hamburger Unternehmer, den Betriebsarzt sowie die FaSi bei der Ausübung von arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen und der Aufrechterhaltung der Arbeitssicherheit. Darüber hinaus soll der Sicherheitsbeauftragte dafür da sein, dass Ihre übrigen Mitarbeiter einen ersten Ansprechpartner für anfallende Fragen bezüglich der Arbeitssicherheit haben. Dem Sicherheitsbeauftragten wird übrigens keine feste Stundenanzahl zugeteilt. Auch wichtig zu wissen: Die Position wird freiwillig angenommen und die anfallenden Aufgaben müssen parallel zu den eigentlichen Aufgaben des Mitarbeiters ausgeführt werden.