Arbeitsmedizinische Betreuung in Berlin Bestens versorgt von Anfang an

Wir bieten Ihnen eine maßgeschneiderte arbeitsmedizinische Betreuung. Nennen Sie uns Ihren individuellen Bedarf oder ermitteln Sie ihn gezielt gemeinsam mit unseren Experten. Schritt für Schritt unterstützen unsere Arbeitsmediziner Sie als fachkundige Berater und als externe Betriebsärzte vor Ort: von der ersten Betriebsbegehung bis hin zur Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit am Arbeitsplatz.

Die Leistungen im Überblick Arbeitsmedizin hält Ihre Mitarbeiter gesund

Wir unterstützen Sie in der Ausübung aller Pflichten durch professionelle Betriebsärzte, die im arbeitsmedizinischen Bereich Ihres Unternehmens anfallen. So können Sie sich ganz auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren.

Vorsorge ist besser als Nachsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in Berlin

Ausgehend von einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Unsere Betriebsärzte beraten Sie bei der Auswahl der richtigen Vorsorgeuntersuchungen. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihre Mitarbeiter nicht durch psychische oder physische Erkrankungen am Arbeitsplatz beeinträchtigt werden. Darüber hinaus beraten wir Sie, in welchen zeitlichen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in Ihrem Unternehmen benötigt werden.

Visite vom Betriebsarzt am Arbeitsplatz

Gesunde Mitarbeiter sind ein entscheidender Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens. Umgekehrt ist ein gesundes Arbeitsklima ein Mehrwert für jeden Mitarbeiter. Unsere Betriebsärzte beraten Sie vor Ort in Berlin sowie an Standorten in ganz Deutschland, wie es um die Gesundheit Ihres Unternehmens bestellt ist. Einen Betriebsarzt zur Visite an den Arbeitsplatz zu bitten, zahlt sich aus, denn Sie halten Ihr Unternehmen fit und gesund.

Kontinuierliche Unterstützung im arbeitsmedizinischen Bereich

Betriebsbegehungen

Unsere Betriebsärzte überwachen Arbeitsschutz und Unfallverhütung in Ihrem Unternehmen. Dazu gehören Betriebsbegehungen, die in regelmäßigen Abständen oder bei Auffälligkeiten im arbeitsmedizinischen Bereich durchgeführt werden. Werden im Zuge dessen Mängel festgestellt, schlagen wir Ihnen Maßnahmen zu deren Beseitigung vor und unterstützen Sie bei der Umsetzung. Somit wird durch die Begehungen sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorlagen rechtmäßig eingehalten werden.

Beratung von Mitarbeitern bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

Wenn Mitarbeiter sechs Wochen oder länger krankgeschrieben sind, fällt ein normaler Einstieg zurück ins Arbeitsleben oftmals schwer. Daher haben Sie als Arbeitgeber die Pflicht, Mitarbeitern nach einer längeren Krankheitsphase ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vorzuschlagen. In diesem Fall unterstützen wir Sie gerne bei der Beratung und stufenweisen Eingliederung Ihres Personals in den Berufsalltag.

Bei allen Fachfragen für Sie im Einsatz

Gespräche mit der Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft

Die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften wird streng von der Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft kontrolliert. Für Außenstehende ist der rechtliche Aspekt dahinter teils nur schwer zu verstehen. Deshalb übernehmen wir anstehende Gespräche mit der Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft gerne für Sie.

Weiterhin müssen Sie als Arbeitgeber im Falle eines Arbeitsunfalls – der nie gänzlich zu vermeiden ist – einige Vorschriften einhalten. Hier müssen Sie den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über den Unfall informieren. Weiterhin hat der verunglückte Mitarbeiter das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige – Sie als Arbeitgeber müssen ihn darauf hinweisen. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen auch hier bei der Einhaltung Ihrer Pflichten als Arbeitgeber.

Häufige Fragen Das müssen Sie zur Arbeitsmedizin wissen

Was sind die Aufgaben der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Die Mitarbeiter sind am Arbeitsplatz verschiedenen Risikofaktoren ausgesetzt. Dazu können greifbare Belastungen wie Lärm oder psychische Stressfaktoren gehören. Für den Arbeitsschutz der Mitarbeiter verpflichtet der § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes, kurz ASiG, jeden Unternehmer dazu, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte zur Verfügung zu stellen. Die Einsatzzeit ist durch die DGUV streng geregelt, und zwar nach der Vorschrift 2, die im Januar 2011 erlassen wurde. Neben der DGUV wird der arbeitsmedizinische Schutz der Mitarbeiter unter anderem vom Arbeitsschutzgesetz und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge festgelegt.

Wie oft müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden?

Laut der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es Ihre Pflicht als Unternehmer, Ihren Mitarbeitern eine solche Vorsorge zuzusichern, bevor sie einer Tätigkeit nachgehen, die eine Gefährdung für die Gesundheit darstellt. Das Ziel dieser Präventivmaßnahme ist zum einen natürlich die Vorbeugung und der Schutz vor arbeitstechnischen Gefährdungen. Gleichzeitig soll auf die gesundheitliche Konstitution eines jeden Mitarbeitern Rücksicht genommen und Erkrankungen so wie früh wie möglich identifiziert zu werden. Die sogenannte Wiedereinbestellungsfrist wird vom Betriebsarzt nach Berücksichtigung der Vorsorgeuntersuchung, der Bedingungen am Arbeitsplatz und dem Gesundheitszustand für jeden einzelnen Mitarbeiter bestimmt.

Nach der ersten Vorsorgeuntersuchung muss die zweite innerhalb eines Jahres stattfinden. Die folgenden Vorsorgetermine müssen spätestens drei Jahre nach dem vorherigen terminiert werden, beziehungsweise müssen Sie Ihren Mitarbeitern diese Option zumindest anbieten. Wenn die Mitarbeiter gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind, muss die zweite Vorsorge bereits nach einem halben Jahr durchgeführt werden. Beispiele dafür sind Arbeitsprozesse, bei denen die Mitarbeiter mit giftigen Stoffen arbeiten, die ein Risiko für die Atemwege oder die Haut darstellen können. Bei Auslandsaufenthalten, beispielsweise in den Tropen, bei denen eine Infektionsgefahr oder eine Belastung durch das Klima besteht, hat die zweite Vorsorge nach spätestens zwei Jahren durchgeführt beziehungsweise angeboten zu werden.

Der Anlass für eine ärztliche Beratung können auch präventive Impfmaßnahmen sein. In diesem Fall hängt der folgende Vorsorgetermin mit der Nachimpfung zusammen. Sollte ein Mitarbeiter die Impfung ablehnen, hat das eine verkürzte Wiedereinbestellungsfrist zur Folge. Gibt es mehrere Anlässe, die für eine Vorsorge sprechen, gilt die kürzeste festgelegte Frist für einen Folgetermin. Weitere Informationen zu dem Thema finden sich in der arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1.

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Welche Risiken gibt es am Arbeitsplatz?

Bei der sicherheitstechnischen Betreuung und arbeitsmedizinischen Vorsorge werden folgende Gefahren in Verbindung mit der Arbeitstätigkeit genannt:

  • die Einrichtung der Arbeitsstätte/ des individuellen Arbeitsplatzes
  • Faktoren chemischer, physikalischer und biologischer Art
  • Arbeitsutensilien und -stoffe (Maschine, Gegenstände, etc)
  • unzulängliche Unterweisung/fehlerhafte Arbeitsanweisungen, was die Prozesse betrifft
  • psychische Belastungen

Ist die Betreuung durch einen Betriebsarzt in Berlin Pflicht?

Hätten Sie gewusst, dass Sie als Arbeitgeber in Ihrem Unternehmen in Berlin ab einem Mitarbeiter in der Pflicht stehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen? Diese Regelung findet sich sowohl im Arbeitssicherheitsgesetz als auch den Vorschriften der DGUV wieder. Das Ausmaß der durchzuführenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen richtet sich dabei nach der Anzahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens.

Für Ihr Unternehmen gilt, dass eine Gefährdungsbeurteilung in schriftlicher Form verfasst werden muss. In dieser Beurteilung werden die gesundheitlichen Gefahren benannt, die potenziell für die Mitarbeiter bestehen. Ebenso enthält die Gefährdungsbeurteilung Konzepte, die diesen Gefahren entgegenwirken sollen. Für die Erstellung einer solchen Beurteilung müssen sowohl der zuständige Betriebsarzt als auch die Fachkraft für Sicherheit konsultiert werden. Arzt und Fachkraft unterstützen sich bei den aufkommenden Fragestellungen dabei gegenseitig. Als Unternehmer ist es Ihre Pflicht, Ihren Mitarbeitern die Namen des Betriebsarztes und der Fachkraft für Sicherheit mitzuteilen.

Ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement Pflicht?

Als Arbeitgeber haben Sie seit dem Jahr 2004 die Pflicht, Mitarbeitern nach einer längeren Krankheitsphase ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM in der Kurzform – vorzuschlagen. Diese Maßnahme dient dazu, den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern und dem Arbeitnehmer die Chance zu geben, seinen Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen in Berlin behalten zu können.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 167 im Sozialgesetzbuch festgehalten. Die BEM-Maßnahme greift für alle Arbeitnehmer, die im Laufe eines Jahres mehr als sechs Wochen lang krankheitsbedingt ausfallen. Dabei kann es sich sowohl um eine ununterbrochene Erkrankungsphase als auch um einen wiederholten Ausfall handeln. Als Arbeitgeber müssen Sie sich mit der Frage beschäftigen, wie der Arbeitsunfähigkeit entgegengesteuert und diese in Zukunft vermieden werden kann. Im Detail ist gesetzlich nicht vorgesehen, wie der Arbeitgeber dies für den individuellen Fall umsetzen soll. Vorgegeben ist hingegen eine Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt. Wenn der betroffene Mitarbeiter eine schwere Behinderung hat, wird auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen. Wenn nötig, wird der zuständige Betriebsarzt konsultiert. Weitere Parteien, die für den Bezug von Leistungen involviert werden können, sind Rehabilitationsträger für unterstützende Leistungen und das Integrationsamt bei Arbeitnehmern mit schweren Behinderungen.

Ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement erfolgreich, werden die Sozialkassen entlastet: Einerseits, da die Zahlung von Krankengeld wegfällt und andererseits, weil keine Erwerbsminderungsrenten ausgezahlt werden müssen. Vor allem für ältere Arbeitnehmer ist eine Wiedereingliederungsmaßnahme sinnvoll, da diese es schwerer haben, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Auch für Sie als Arbeitgeber in Berlin zahlt sich das BEM aus; die Gesundheit und das Leistungsvermögen werden unterstützt, Fehlzeiten können reduziert und Personalkosten gesenkt werden. Außerdem unterstützt das BEM den Erhalt von fachlich qualifizierten Mitarbeiter, die dem Unternehmen ansonsten verloren gehen würden.

Auch für die Mitarbeiter selbst ist das BEM eine überaus wichtige Maßnahme. Schließlich kann sie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und einer Frühverrentung schützen. Allerdings kann kein Mitarbeiter dazu gezwungen werden, am Betrieblichen Eingliederungsmanagement teilzunehmen, die Maßnahme erfolgt freiwillig.

Ist die Betreuung durch einen Betriebsarzt in Berlin Pflicht?

Eine Gefährdungsbeurteilung wird zu dem Zweck durchgeführt, alle potenziellen Risiken, die ein Arbeitsplatz darstellt, festzuhalten und zu bewerten. Erst wenn dies geschehen ist, können Sie als Arbeitgeber in Berlin gewährleisten, dass effektive Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Die Erstellung einer Gefahrenanalyse ist dabei keine freiwillige Maßnahme, sondern eine Verpflichtung, die in den Paragraphen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes festgehalten wird. Das Gesetz sieht vor, dass eine erste Gefährdungsbeurteilung erfolgen muss, bevor die Arbeitnehmer eine Tätigkeit überhaupt aufnehmen. Danach muss laufend überprüft werden, ob sich die Ausgangslage für die Arbeit Ihrer Mitarbeiter verändert und gegebenenfalls neue Risiken dazugekommen sind.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

Generell besteht seitens des Arbeitsschutzgesetzes keine Notwendigkeit, eine Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen, wenn keine neuen, noch nicht dokumentierten Risikofaktoren vorliegen. Wenn sich aufgrund von Änderungen gesundheitliche oder sicherheitstechnische Gefährdungen für die Mitarbeiter ergeben, ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung vor Ort in Berlin jedoch vonnöten.

Anlässe hierfür sind beispielsweise:

  • auftretende Berufskrankheiten
  • Arbeitsunfälle
  • Fehlzeiten aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz
  • Änderungen in den Arbeitsprozessen
  • Gesetzesänderungen/neue Vorschriften
  • das Arbeiten mit neuen Maschinen/Arbeitswerkzeugen

Was muss bei einer Gefährdungsbeurteilung für Schwangere beachtet werden?

Die sicherheitstechnische Betreuung von schwangeren Mitarbeiterinnen ist im Mutterschutzgesetz verankert. In dem Gesetz gibt es seit 2018 eine Vielzahl an Neuerungen. Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass eine Gefahrenanalyse des Arbeitsplatzes nicht erst durchgeführt werden darf, wenn die Schwangerschaft bereits bekannt ist. Eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere muss generell und von Anfang an für jeden Arbeitsplatz bestehen, auch, wenn hier gerade ein männlicher Mitarbeiter tätig ist. Der Grund hierfür ist, dass in Zukunft eine Frau an dem Arbeitsplatz tätig sein könnte.

Nach dem Mutterschutzgesetz muss es der Mitarbeiterin möglich sein, ihre Arbeit auszuführen, ohne dass sie oder das Kind gefährdet werden. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden müssen. Wenn nötig, müssen Sie den Arbeitsplatz entsprechend umgestalten beziehungsweise muss ein Arbeitsplatzwechsel erfolgen. Darüber hinaus besagt der Paragraph 14 des Mutterschutzgesetzes, dass alle Arbeitnehmer über die Sachlage informiert werden müssen. Mehr über das Thema erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wer führt die Gefährdungsbeurteilung bei einer Schwangerschaft durch?

Entgegen der naheliegenden Annahme ist es nicht der Betriebsarzt, der die Verantwortung für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung trägt. Letztendlich sind Sie als Arbeitgeber für die sicherheitstechnische Betreuung und arbeitsmedizinische Vorsorge in Ihrem Berliner Unternehmen zuständig. Dies ist auch in Paragraph 13 des Arbeitsschutzgesetzes festgehalten. Allerdings gibt es neben Ihnen als Arbeitgeber Personen beziehungsweise Organe, die dazu berechtigt sind, Sie zu vertreten. Das kann zum Beispiel Ihr gesetzlicher Vertreter, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter oder auch Personen mit der Befugnis zur Betriebsleitung sein. Daraus folgert, dass weder der Betriebsarzt Ihres Unternehmens in Berlin noch die Fachkräfte für Sicherheit dazu befugt sind, Ihre Arbeitgeberpflichten in diesem Punkt zu übernehmen. Dennoch können sie Sie mit ihrer Expertise dabei unterstützen, die arbeitsmedizinische Vorsorge von schwangeren Mitarbeiterinnen durch die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung aufrechtzuerhalten.

Gehören Grippeimpfungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Berlin?

Generell gehören Vorsorgeuntersuchungen beim Betriebsarzt zu den arbeitsmedizinischen Maßnahmen, die Sie Ihren Mitarbeitern anbieten müssen. Darüber hinaus unterstützt der Betriebsarzt sowohl Sie als auch die Arbeitnehmer bei allen arbeitsmedizinischen Fragen, die bezüglich potenzieller Risiken am Arbeitsplatz aufkommen können. Gerade in der kalten Winterzeit stellt sich jedes Jahr wieder die Frage, ob eine Grippeimpfung für Mitarbeiter verpflichtend ist oder nicht. Wir können Ihnen ganz klar sagen, dass es sich bei einer Schutzimpfung gegen die Grippe um eine optionale Maßnahme handelt. Sie stehen als Arbeitgeber nicht in der Pflicht, Ihren Mitarbeitern eine Influenzaimpfung anzubieten. Genauso wenig müssen diese sich impfen lassen – es handelt sich also um eine beidseitig freiwillige Entscheidung.

Allerdings hat eine Grippeschutzimpfung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber viele Vorteile. Bei der Arbeit sind viele Menschen auf engem Raum zusammen, wodurch ein Ansteckungsrisiko ganz einfach gegeben ist. Bei der jährlichen Grippewelle stecken sich immer wieder viele Menschen an und erkranken zum Teil schwer – denn eine Influenza ist weitaus gefährlicher als eine gewöhnliche Erkältung oder ein grippaler Infekt. Wenn Sie eine Impfung durch Ihren Betriebsarzt anbieten, schützen Sie nicht nur die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, sondern reduzieren auch krankheitsbedingte Fehlzeiten. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über das Thema Grippeschutzimpfungen.

Kostet die Grippeschutzimpfung etwas?

Wenn sich Ihre Mitarbeiter bei ihrem Hausarzt impfen lassen, übernimmt die jeweilige Krankenkasse in der Regel die anfallenden Kosten. Für Sie als Arbeitgeber in Berlin betragen die Kosten für eine Impfung zwischen 20 und 35 Euro. Im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Schaden, den eine Grippewelle auch in Ihrem Unternehmen anrichten kann, ist der Preis jedoch gering.

Müssen Sie haften, wenn Nebenwirkungen bei einer Grippeschutzimpfung auftreten?

In der Regel gilt eine Grippeschutzimpfung als gut verträglich. In einzelnen Fällen kann es natürlich leider trotzdem sein, dass Nebenwirkungen auftreten. Allerdings können Sie als Arbeitgeber nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn dies geschieht. Der Grund dafür ist der, dass die Grippeschutzimpfung auf freiwilliger Basis durchgeführt wird. In folgenden Fällen sollte auf eine Impfung besser verzichtet werden:

  • Menschen mit einer Allergie gegen Hühnereiweiß vertragen die Impfung nicht, weil der Basisstoff aus befruchteten Hühnereiern hergestellt wird
  • Wer krank ist oder Fieber hat, muss den Impftermin verschieben und zeitnah nachholen

Ersetzt ein Betriebsarzt die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Nein, ein Betriebsarzt ersetzt keinesfalls die Fachkraft für Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen in Berlin. Der Betriebsarzt ist Ihr Profi für Arbeitsmedizin, aber die sogenannte FaSi hat eine ebenso wichtige Aufgabe in Ihrem Betrieb. Die Pflicht, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, finden Sie in der DGUV Vorschrift 2. Die Verpflichtung besteht übrigens bereits, wenn es in einem Unternehmen nur einen einzigen Mitarbeiter gibt.

Und worin genau bestehen die Aufgaben einer FaSi? Generell ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit dafür da, Sie als Berliner Arbeitgeber bei der Aufrechterhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu unterstützen. Die FaSi hat eine beratende Funktion, wenn es um die Gestaltung des Arbeitsplatzes geht, den Arbeitsablauf sowie die Evaluierung der allgemeinen Arbeitsbedingungen. Genauso ist die FaSi dafür verantwortlich, die Arbeitsmittel auf deren Sicherheit zu überprüfen.

Zu potenziell riskanten Arbeitsmitteln können beispielsweise Gefahrstoffe gehören. Auch wenn in Ihrem Berliner Unternehmen neue Arbeitsverfahren eingeführt werden, unterstützt die FaSi mit ihrer Expertise. Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch einmal zu einem Arbeitsunfall kommen, wird der Vorfall von der FaSi untersucht und bewertet. Auch für die Entwicklung von Gegenmaßnahmen können Sie die Fachkraft konsultieren. Am Ende eines Jahres muss die Fachkraft nach § 5 DGUV Vorschrift 2 einen Bericht über die Maßnahmen und Tätigkeiten vorlegen. Nähere Informationen zu den Aufgaben der FaSi finden Sie Paragraph 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Kann jeder Mitarbeiter Fachkraft für Arbeitssicherheit werden?

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann nicht einfach beliebig unter Ihren Mitarbeitern gewählt werden. Die Anforderungen an eine FaSi werden vielmehr gesetzlich geregelt und besagen, dass eine entsprechende Ausbildung, Berufserfahrung und das notwendige sicherheitstechnische Fachwissen vorhanden sein müssen. Wenn einer Ihrer Mitarbeiter alle Kriterien erfüllt, kann die Position der FaSi von ihm übernommen werden. Wenn nicht gibt es die Möglichkeit, einen freiberuflichen Experten zu bestellen oder aber auch einen externen sicherheitstechnischen Anbieter. Die Entscheidung darüber, ob ein Mitarbeiter als Fachkraft für Sicherheit gewählt wird oder nicht ist auch eine zeitliche Frage. Sie müssen bedenken, dass nicht nur Zeit für die Tätigkeit der Fachkraft für Sicherheit anfällt, sondern auch für die Aus- und Weiterbildungen. Auf Wunsch sind wir von der Deutschen Mittelstandsschutz Ihnen auch gerne dabei behilflich, eine professionelle Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Gibt es einen Unterschied zwischen der FaSi und dem Sicherheitsbeauftragten?

Sie müssen in Ihrem Berliner Unternehmen nicht nur zwischen dem Tätigkeitsfeld des Betriebsarztes und der Fachkraft für Sicherheit (FaSi) unterscheiden. Eine weitere wichtige Position für die Aufrechterhaltung der Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizin ist die des Sicherheitsbeauftragten. Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten übernimmt ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens. Im Gegensatz zur Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigt dieser keine spezielle Ausbildung für die Ausübung seiner Tätigkeit. Wichtig ist hingegen, dass er oder sie Berufserfahrung mitbringt, Spezialist/in des eigenen Arbeitsbereiches ist und eine hohe Sozialkompetenz aufweist.

Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört, Sie als Unternehmer, die Fachkraft für Sicherheit und den Betriebsarzt bei der Aufrechterhaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der sicherheitstechnischen Betreuung vor Ort zu unterstützen. Für Ihre anderen Mitarbeiter ist der Sicherheitsbeauftragte die erste Anlaufstelle bei Fragen, die die Arbeitssicherheit betreffen. Dabei wird für Sicherheitsbeauftragte eines Unternehmens kein bestimmter Zeitaufwand festgelegt. Die Aufgabe wird freiwillig angenommen und ist parallel zu den beruflichen Tätigkeiten auszuführen.