Häufige Fragen
Das müssen Sie zur Arbeitsmedizin wissen
Was beinhalten die arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen?
Mit jeder beruflichen Tätigkeit gehen gewisse gesundheitliche und arbeitssicherheitstechnische Risiken einher. Der Paragraph 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet Arbeitgeber dazu, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu ergreifen. Dazu gehört, dass zum einen FaSi (Fachkräfte für Sicherheit) und zum anderen ein Betriebsarzt zur Verfügung gestellt werden.
Reicht es, wenn Vorsorgemaßnahmen nur einmal durchgeführt werden?
Eines gleich vorweg: Vorsorgemaßnahmen zum Schutz Ihrer Mitarbeiter sind kein einmaliges Unterfangen. Laut der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es Ihre Pflicht, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu etablieren. Das Ziel: die Prävention von berufsbedingten Erkrankungen und die Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzes.
Nach der ersten arbeitsmedizinischen Untersuchung hat die nächste im Laufe eines Jahres zu erfolgen. Die nachfolgenden Arzttermine müssen danach innerhalb von drei Jahren stattfinden. Generell gilt, dass die Option einer Vorsorgeuntersuchung den Mitarbeitern stets angeboten werden muss. Für den Fall, dass gesundheitsgefährdende Stoffe Teil des Arbeitsprozesses sind, müssen Zweituntersuchungen bereits nach sechs Monaten angeboten werden. Auch wenn Arbeitnehmer arbeitsbedingt in Infektionsgebiete reisen, muss die zweite arbeitsmedizinische Untersuchung spätestens zwei Jahre nach der Erstuntersuchung stattfinden beziehungsweise angeboten werden.
Welche arbeitsmedizinischen Risiken birgt der Arbeitsplatz?
Die Arbeit ihrer Mitarbeiter geht mit verschiedenen gesundheitlichen Risiken einher. Welche dies genau sind, hängt mit dem Tätigkeitsfeld Ihres Kölner Unternehmens zusammen. Im Allgemeinen müssen Sie sich jedoch folgende Fragen stellen:
- Birgt die Einrichtung der Arbeitsstätte und des einzelnen Arbeitsplatzes eine Gefahr?
- Sind die Mitarbeiter chemischen, physikalischen oder biologischen Gefahren ausgesetzt?
- Können die Arbeitsutensilien und -stoffe die Mitarbeiter in irgendeiner Art und Weise gefährden?
- Werden Arbeitsanweisungen und Unterweisungen korrekt erteilt, sodass Gefahren ausgeschlossen werden können?
- Welchen psychischen Belastungen sind meine Mitarbeiter ausgesetzt?
Muss Ihr Unternehmen in Köln arbeitsmedizinisch betreut werden?
Ja, Sie sind als Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und den DGUV-Bestimmungen dazu verpflichtet, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen und potenziellen Gefährdungen entgegenzuwirken. Zu Ihren Aufgaben gehört auch, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Sicherheit für Ihr Unternehmen zu bestellen. Je nach Anzahl Ihrer Mitarbeiter richtet sich auch der Umfang der zu leistenden Maßnahmen.
Die Risiken, die mit der Tätigkeit in Ihrem Unternehmen in Köln einhergehen, müssen im Rahmen einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung evaluiert werden. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen festgehalten, die die Risiken ausschließen beziehungsweise minimieren sollen. Der zuständige Betriebsarzt und die FaSi tragen mit ihrer Expertise zu der Gefahrenanalyse maßgeblich bei. Übrigens: Ihre Angestellten müssen den Namen der Fachkraft und des Arztes kennen.
Besteht eine Pflicht zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement?
Im Jahr 2004 wurde in § 167 des Sozialgesetzbuches festgelegt, dass Sie verpflichtet sind, das sogenannte Betriebliche Eingliederungsmanagement anzubieten. Das BEM, wie es in der Kurzform heißt, kommt immer dann zum Tragen, wenn Mitarbeiter über eine lange Zeit krankheitsbedingt ausgefallen sind. “Lange Zeit” wird dabei als sechs Wochen oder länger definiert. Ob es sich um eine anhaltende Krankheitsphase oder wiederholte Fehlzeiten handelt, ist unerheblich.
Darüber hinaus sollten Sie sich über die Vermeidung und Reduzierung von Risiken Gedanken machen, die individuell auf Ihr Unternehmen in Köln zutreffen. Die Konzepte für effektive Präventionsmaßnahmen erarbeiten Sie gemeinsam mit dem Betriebsarzt und dem Personalrat. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die betroffenen Angestellten ihre Einstimmung dazu geben. Wenn ein Mitarbeiter eine Behinderung hat, muss auch die Schwerbehindertenvertretung konsultiert werden. Für zusätzliche, unterstützende Leistungen ist es möglich, Rehabilitationsträger zu kontaktieren.
Erfolgreiche BEM-Maßnahmen stellen eine große Entlastung für die Sozialkassen dar, weil die Zahlung von Krankengeld und Erwerbsminderungsrenten wegfällt. Auch für die Angestellten selbst ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement eine gute und wichtige Chance, den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu meistern. Für Sie bietet das BEM die Möglichkeit, Personalkosten zu sparen und gute, qualifizierte Mitarbeiter zu behalten.
Gefährdungsbeurteilung: Was ist das genau?
Wie die Bezeichnung schon nahelegt, dient eine Gefährdungsbeurteilung dazu, Gefährdungen am Arbeitsplatz von Vornherein zu erkennen und somit effektive Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen zu können. Für Sie als Kölner Unternehmer ist die Gefährdungsbeurteilung also eine wichtige Basis für alle sicherheitstechnischen Regelungen. Die Erstellung einer Gefahrenanalyse wird in den Paragraphen fünf und sechs des Arbeitsschutzgesetzes beschrieben und ist somit für Sie als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtend. Für Sie ist es außerdem wichtig zu wissen, dass potenzielle Gefahren analysiert werden müssen, bevor Ihre Mitarbeiter mit ihrer Tätigkeit beginnen. Nach der ersten Gefährdungsbeurteilung muss kontinuierlich geprüft werden, ob die arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Vorsorgemaßnahmen ausreichend sind oder angepasst werden müssen.
Muss eine Gefährdungsbeurteilung mehrmals erstellt werden?
Prinzipiell ist es ausreichend, wenn eine Gefährdungsbeurteilung einmalig erstellt wird. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Gefährdungslage gleichbleibend ist. Wenn aufgrund von Neuerungen in den Arbeitsprozessen, dem Arbeitswerkzeug oder den gesetzlichen Gegebenheiten neue Risiken entstehen, müssen diese allerdings neu evaluiert werden. Auch ein Arbeitsunfall gibt Anlass für eine neue Gefahrenanalyse.
Muss es eine separate Gefährdungsbeurteilung für Schwangere geben?
Es heißt nicht umsonst, dass schwangere Frauen in anderen Umständen sind. In dieser Zeit ist es besonders wichtig, dass die Mitarbeiterin keinen Risiken ausgesetzt ist, um weder ihre noch die Gesundheit ihres Kindes zu gefährden. Regelungen hierzu finden sich im Mutterschutzgesetz wieder, das seit dem Jahr 2018 einige Neuerungen erfahren hat. Als Arbeitgeber Ihres Kölner Unternehmens müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass eine Gefahrenanalyse nicht erst erfolgen darf, wenn Sie von der Schwangerschaft erfahren. Für jeden individuellen Arbeitsplatz muss eine solche Beurteilung von Anfang an vorliegen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der Arbeitsplatz gerade von einer Mitarbeiterin genutzt wird oder nicht. Schließlich kann sich dies in Zukunft ja auch wieder ändern.
Wenn die Ausstattung oder die Tätigkeit am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Mitarbeiterin und ihr ungeborenes Kind bedeuten, muss der Arbeitsplatz einer Umgestaltung unterzogen werden beziehungsweise kann auch ein Wechsel des Platzes erforderlich sein. Eine weitere Pflicht, die Sie nach Paragraph 14 im Mutterschutzgesetz haben, ist, alle anderen Mitarbeiter über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Mehr zu dem Thema erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.
Führt der Betriebsarzt die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere durch?
Die Annahme, dass der Betriebsarzt die Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen in Ihrem Kölner Unternehmen durchführt, scheint im ersten Moment naheliegend. Das Arbeitsschutzgesetz besagt allerdings, dass es Sie als Arbeitgeber sind, der die Verantwortung dafür trägt, dass schwangere Mitarbeiterinnen durch ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz nicht gefährdet werden. Um das zu gewährleisten, ist eine Gefahrenanalyse die Voraussetzung. Diese Aufgabe kann Ihnen weder der Betriebsarzt, noch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Sicherheitsbeauftragte abnehmen. Trotzdem können Sie auf deren fachliche Expertise und Unterstützung zählen. Vertreten werden können Sie durch Organe oder Personen, die gesetzlich dazu berechtigt sind.
Arbeitsmedizinische Vorsorge in Köln: Wie sieht es mit Grippeimpfungen aus?
Sie als Kölner Arbeitgeber stehen in der Verpflichtung, sich um die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Ihrer Mitarbeiter zu kümmern. Dazu gehört unter anderem die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und die Bestellung eines Betriebsarztes. Haben Sie sich im Winter auch schon einmal gefragt, wie es mit Grippeschutzimpfungen aussieht? Es ist eine sinnvolle Maßnahme, eine Schutzimpfung durch den Betriebsarzt anzubieten, verpflichtend ist es allerdings keineswegs. Wenn Sie die Grippeschutzimpfung anbieten sollten, ist es umgekehrt aber auch so, dass Ihre Mitarbeiter sich nicht impfen lassen müssen.
Und was spricht dafür, eine Influenzaimpfung in Ihrem Kölner Unternehmen anzubieten? Nun, überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenarbeiten, ist die Ansteckungsgefahr bei einer Grippewelle auch besonders groß. Im schlimmsten Fall wird dann gleich eine ganz Abteilung krank und und fällt für Tage, wenn nicht sogar Wochen aus. Denn bei einer Grippe handelt es sich um eine langwierige und zum Teil recht schwere Erkrankung. Auch Ihre Mitarbeiter haben also etwas von der betrieblichen Impfung und Sie sparen Kosten, indem Sie krankheitsbedingten Fehltagen vorbeugen. Hier verraten wir Ihnen mehr über das Thema Grippeschutzimpfungen.
Wer bezahlt für die Grippeschutzimpfung?
Patienten, die sich bei ihrem Hausarzt gegen die Grippe impfen lassen, müssen in den meisten Fällen nicht selbst für die Kosten aufkommen. Bei einer betrieblichen Grippeschutzimpfung übernehmen Sie als Kölner Arbeitgeber die Kosten von 20 bis 35 Euro. Bedenken Sie jedoch, dass diese Kosten wesentlich geringer sind als die Unkosten, die bei einer langen Fehlzeit Ihrer Mitarbeiter enstehen können.
Wer haftet, wenn Nebenwirkungen auftreten?
Normalerweise wird die Grippeschutzimpfung gut vertragen. Trotzdem können Nebenwirkungen natürlich nie ganz ausgeschlossen werden. Sollte es nach der betrieblichen Impfung bei Ihren Mitarbeitern zu Nebenwirkungen kommen, können Sie jedoch in keinem Fall dafür haftbar gemacht werden. Das begründet sich darin, dass es sich um eine freiwillige Impfmaßnahme handelt. Übrigens: Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter eine Hühnereiweißallergie haben, ist eine Impfung nicht ratsam, da der Impfstoff auf Hühnereiweiß basiert. Auch im Krankheitsfall sollte die Schutzimpfung nachgeholt werden.
Ist es ausreichend, einen Betriebsarzt für Ihr Kölner Unternehmen zu haben?
Zu der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die Sie für Ihre Mitarbeiter gewährleisten müssen, gehört die Bestellung eines Betriebsarztes. Dieser ist Ihr Profi für Vorsorgeuntersuchungen und stellt die Expertise in allen arbeitsmedizinischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit ergeben können. Um die gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit zu erfüllen, reicht es aber nicht aus, nur einen Betriebsarzt zu haben. Darüber hinaus müssen Sie auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz FaSi, in Ihrem Kölner Unternehmen beschäftigen. Sobald Sie auch nur einen einzigen Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen beschäftigen, müssen Sie beide Positionen besetzen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat eine ebenso wichtige Position in Ihrem Unternehmen wie der Betriebsarzt. Die FaSi hilft Ihnen dabei, die anstehenden arbeitsmedizinischen Aufgaben und vor allem die Vorsorgemaßnahmen auszuführen. Die Fachkraft berät Sie, wenn es um die Ausstattung des Arbeitsplatzes, die allgemeine Sicherheit im Betrieb sowie die Arbeitsprozesse geht. Auch die Mittel, mit denen Ihre Mitarbeiter täglich arbeiten, werden arbeitssicherheitstechnisch beurteilt. Riskant kann es beispielsweise werden, wenn Ihre Mitarbeiter mit Gefahrstoffen arbeiten. Sollten in Ihrem Kölner Unternehmen neue Verfahren etabliert werden, werden Sie von der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt. Für den unglücklichen Fall, dass es einen Arbeitsunfall geben sollte, werden die Umstände von der FaSi mit Ihnen gemeinsam evaluiert. Genauso können Sie entsprechende Gegenmaßnahmen mit der FaSi zusammen entwickeln. Paragraph 5 der DGUV Vorschrift 2 ordnet darüber hinaus an, dass die FaSi einen Jahresabschlussbericht vorlegen muss. Das Arbeitssicherheitsgesetz beinhaltet nähere Informationen zu dem Aufgabenbereich einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Wer kann Fachkraft für Arbeitssicherheit werden?
Es ist theoretisch möglich, dass die Position der FaSi von einem Ihrer Mitarbeiter besetzt wird. Allerdings muss er oder sie dafür gewissen Voraussetzungen erfüllen, die gesetzlich festgehalten sind. Dazu gehören eine spezielle Ausbildung, Erfahrung im Berufsfeld sowie eine sicherheitstechnische Expertise. Als Arbeitgeber müssen Sie jedoch bedenken, dass die Erfüllung dieser Kriterien sowie die Ausübung Zeit kosten. Wenn dies einen Hinderungsgrund darstellt, können Sie auch eine externe Fachkraft beantragen. Wir von der Deutschen Mittelstandsschutz sind Ihnen gerne dabei behilflich, eine passende Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.
FaSi und Sicherheitsbeauftragter: Brauchen Sie beides?
Außer dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigen Sie ebenfalls einen Sicherheitsbeauftragten für Ihr Kölner Unternehmen. Der Sicherheitsbeauftragte soll Sie, die FaSi und den Betriebsarzt darin unterstützen, ein sicheres und gesundes Umfeld für Ihre Mitarbeiter zu schaffen. Der Sicherheitsbeauftragte wird auf freiwilliger Basis unter Ihren Mitarbeitern gewählt. Dafür ist keine besondere Fachausbildung notwendig. Vielmehr muss der Mitarbeiter Berufserfahrung haben, ein Profi auf seinem Arbeitsgebiet sein und Sozialkompetenz aufweisen. Der Sicherheitsbeauftragte soll als erste Kontaktmöglichkeit für Ihre Mitarbeiter fungieren, wenn diese Fragen zur Arbeitssicherheit im Unternehmen haben. Die Zeit, die der Mitarbeiter in die Ausführung dieser Aufgabe investiert, wird jedoch nicht klar definiert. Wichtig zu wissen ist auch, dass die sicherheitstechnischen Aufgaben parallel zu der eigentlichen Tätigkeit ausgeführt werden.