Was gilt rechtlich als Homeoffice?
Bei der Arbeit im Homeoffice sind die Beschäftigten nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweise im Privatbereich tätig. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat in ihrer Publikation FBVW-402 „Arbeiten im Homeoffice - nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“ vom 24.02.2021 verdeutlicht, dass das Arbeiten im Homeoffice eine besondere Form des mobilen Arbeitens ist. Beim mobilen Arbeiten wird eine Bildschirmtätigkeit an einem Ort außerhalb der Betriebsstätte ausgeübt, zum Beispiel im Restaurant, im Zug oder im Hotel. Das Homeoffice als Form der mobilen Arbeit unterliegt damit grundsätzlich den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes.
Was ist der Unterschied zwischen mobilem Arbeiten und Home Office?
Anders als beim mobilen Arbeiten ist der Arbeitsort beim Home Office, im Gesetz auch Telearbeit genannt, klar definiert: das eigene Zuhause. Dafür wird vom Arbeitgeber ein fester Arbeitsplatz eingerichtet, der Laptop, Bildschirm, Maus, Tastatur und sogar die Büroausstattung umfasst. Dies ist in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und -nehmer wird festgelegt, wie viel Prozent seiner wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Home Office arbeitet und wie viel des Equipments der Arbeitgeber finanziell trägt.
Das mobile Arbeiten ist also eine freiere Variante der Arbeit jenseits des Büros. Denn hier ist der Arbeitnehmer nicht an einen festen Arbeitsplatz zu Haus gebunden. Für das mobile Arbeiten gibt es momentan noch keine klaren gesetzlichen Regelungen. Arbeitgeber sollten aber zumindest nötiges Arbeitsequipment wie Laptop und Bildschirm bereitstellen, damit der Arbeitnehmer vernünftig und produktiv arbeiten kann.
Sowohl beim Home Office als auch beim mobilen Arbeiten haben Arbeitnehmer meist keinen festen Arbeitsplatz im Büro. Es kommt aber bei beiden Modellen darauf an, wie oft und wie lange der Arbeitnehmer auswärts arbeitet. Wichtig: Sowohl für das Home Office als auch für das mobile Arbeiten gelten das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz.
Was besagt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit müssen Arbeitgeber daher Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, diese auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und gegebenenfalls an sich ändernde Umstände anpassen. Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes gehört zu diesen Maßnahmen in erster Linie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Eine Gefährdung kann sich dabei insbesondere aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes, dem Einsatz von Arbeitsmitteln, einer unzureichenden Unterweisung oder einer psychischen Belastung ergeben. Auf Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gilt es geeignete Maßnahmen abzuleiten und schrittweise umzusetzen. Mit dem Ziel, Verbesserungen für Beschäftigte anzustreben, haben Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig durchzuführen. Das gilt insbesondere, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern. Außerdem muss der gesamte Prozess der Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert werden.
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Januar 2021 festhielt, gilt die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung unabhängig vom Arbeitsort der Beschäftigten. Damit ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auch im Homeoffice notwendig. Bei der Wahl der Mittel zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber frei. Er kann auch auf digitale Unterstützungsleistungen zurückgreifen.
Wie müssen Arbeitsplätze im Homeoffice gestaltet sein?
Damit Arbeitgeber ihren Pflichten des Arbeitsschutzes nachkommen, enthält die Arbeitsstättenverordnung konkrete Vorgaben und Richtlinien zur Einrichtung von Arbeitsplätzen. Diese gelten für Arbeitsplätze im Unternehmen genauso wie für selbsteingerichtete (Bildschirm-) Arbeitsplätze im Homeoffice. Bei Bildschirmarbeitsplätzen im Homeoffice ist es von besonderer Bedeutung, die benötigten Arbeitsmittel wie technische Geräte, Tisch und Stuhl ebenso wie die Arbeitsumgebung mit Beleuchtung, Platzbedarf, Klima und Lärm genauer zu betrachten. Vor allem sollten die Grundsätze der Ergonomie und Gefährdungen für die Augen berücksichtigt werden.