Arbeitsrecht in Zeiten von Corona Das musst du als Arbeitgeber wissen

Die Corona-Krise hat die Welt auf den Kopf gestellt. Neben der Sorge um die gesundheitlichen Folgen ist auch der Arbeitsmarkt stark betroffen. Bei uns erfährst du die Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen in Zeiten der Corona-Pandemie.

  • 13.05.2020
  • Katharina Bonn

Als Arbeitgeber siehst du dich zurzeit sicherlich mit vielen Unklarheiten und Fragen konfrontiert. Eines der dringlichsten Anliegen ist dabei, wie die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens gewährleistet werden kann, ohne dass die Gesundheit der Mitarbeiter gefährdet wird. Außerdem ist es wichtig zu wissen, welche offiziellen Standards für die Arbeit gelten und wie du reagieren musst, falls es einen Verdachtsfall im Unternehmen geben sollte. Auf diese und weitere häufig gestellte Fragen haben wir eine Antwort für dich.

Das erfährst du in diesem Beitrag:

Was besagt der SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard?

Durch Corona hat die Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen noch einmal eine ganz neue Bedeutung bekommen. Die verschärften Schutzmaßnahmen für das Arbeiten während der Pandemie wurden am 16. April im Rahmen des sogenannten SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards festgelegt. Die Regelungen wurden von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, der DGUV, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie den jeweiligen Arbeitsschutzverwaltungen der Bundesländer verfasst. Der Arbeitsschutzstandard ist dabei in technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen unterteilt.

Eine der wichtigsten Regelungen besagt, dass ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Mitarbeitern gewährleistet sein muss. Dies gilt nicht nur am Arbeitsplatz selbst, sondern auch auf dem Flur, in der Kantine und der gesamten Arbeitsstätte. Für den Fall, dass ein enger Kontakt nicht vermieden werden kann, müssen deine Mitarbeiter einen Mund- und Nasenschutz tragen. Außerdem ist es wichtig, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe bereitzustellen. Wenn es sich vermeiden lässt, solltest du zur Zeit auch auf Dienstreisen und Geschäftskontakte verzichten. Wenn du mehr über den SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard erfahren möchtest, können wir dir diesen Blogbeitrag empfehlen.

Sofern es in deiner Branche möglich ist, solltest du deine Mitarbeiter von zuhause arbeiten lassen. © Shutterstock, fizkes
Durch das Arbeiten im Home Office wird eine Ansteckung am Arbeitsplatz vermieden. © Shutterstock, fizkes

Haben deine Mitarbeiter einen Anspruch auf Home Office?

Die einfache Antwort auf diese Frage lautet: nein. Auch in Zeiten von Corona gilt, dass deine Mitarbeiter nicht einfach entscheiden dürfen, zuhause zu bleiben, um von dort aus zu arbeiten. Das soll sich in Zukunft allerdings ändern: Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sieht vor, dass das Arbeiten von zuhause eine gesetzliche Berechtigung erhält, damit es bei dieser Frage bald eine Rechtssicherheit gibt. So oder so empfiehlt der oben genannte Arbeitsschutzstandard jedoch, dass Aufgaben, sofern möglich, von zuhause aus erledigt werden sollte. Je weniger deine Mitarbeiter miteinander in Kontakt sind, desto geringer wird die Gefahr eines Infektionsherdes am Arbeitsplatz. Besonders wenn Mitarbeiter zur Risikogruppe zählen, sollte das Home Office das bevorzugte Mittel der Wahl sein.

Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter krank fühlt?

Wenn einer deiner Mitarbeiter die für Corona typischen Symptome Husten, leichtes Fieber oder auch Atemnot zeigt, muss er sich sofort bei dir krankmelden. Falls noch nicht geschehen, solltest du dies unbedingt kommunizieren. Denn nur durch das Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann vermieden werden, dass sich eine Infektion ausbreitet. Übrigens: Wenn ein Mitarbeiter leichte Atembeschwerden aufweist, muss er nicht zum Arzt, um sich eine Krankschreibung zu holen, ein Anruf genügt.

Sollte es sich tatsächlich um eine Corona-Infektion handeln, muss der Mitarbeiter für 14 Tage in Quarantäne. Außerdem ist es wichtig zu ermitteln, mit wem der Mitarbeiter im Unternehmen Kontakt hatte. In jedem Fall sollten die betroffenen Kollegen informiert werden und bei Symptomen ebenfalls zuhause bleiben. Aufgrund der vorgeschriebenen Hygiene- und Abstandsregelungen bleibt jedoch zu hoffen, dass eine Ansteckung mit dem Virus bestmöglich vermieden werden kann.

Bei uns erfährst du, wie es mit der Zahlung des Gehaltes während der Quarantäne aussieht. © Shutterstock, fizkes
Auch die Frage nach der Gehaltszahlung während der Quarantäne wird von Arbeitnehmern gestellt. © Shutterstock, fizkes

Wie sieht es mit der Zahlung des Gehaltes unter Quarantäne aus?

Eine Frage, die viele Arbeitnehmer gerade beschäftigt, ist die nach dem Gehalt unter Quarantäne. Wenn es in deiner Branche möglich ist, ist Home Office zu machen die beste Lösung. Falls das Arbeiten von zuhause keine Option ist, ist die Lage die gleiche wie bei einem Krankheitsfall. Das bedeutet, dass das Gehalt weiterhin gezahlt wird und du es dir nach § 56 Abs. 2 IfSG erstatten lassen kannst. Wie bei einem krankheitsbedingten Ausfall erhalten Mitarbeiter in den ersten sechs Wochen einen Geldbetrag, der ungefähr dem Nettoeinkommen entspricht. Geht die Fehlzeit über die sechs Wochen hinaus, wird das sogenannte Krankengeld gezahlt.

Können Mitarbeiter einfach in den Urlaub geschickt werden?

Wenn es coronabedingt vielleicht gerade nicht allzu viel zu tun gibt, liegt der Gedanke nahe, dass nun eine günstige Zeit für Urlaub wäre. Allerdings darfst du als Arbeitgeber nicht einfach Urlaub anordnen. Am besten sprichst du einfach mit deinen Mitarbeitern darüber. Vielleicht gibt es sogar einige, die die freie Zeit gebrauchen können, um sich um ihre Kinder oder Angehörige kümmern zu können. Was du mit dem Einverständnis des Betriebsrates jedoch festlegen darfst, sind Betriebsferien. Diese gelten für alle Mitarbeiter und sind verpflichtend.

Wie genau funktioniert die Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit ist ein Thema, mit dem sich seit der Corona-Krise viele Arbeitnehmer beschäftigen müssen. Doch darf diese von dir als Arbeitgeber einfach so angeordnet werden? Die Antwort lautet nein. Es ist allerdings so, dass in vielen Arbeitsverträgen bereits geregelt ist, dass die Kurzarbeit im Krisenfall akzeptiert werden muss. Gegebenenfalls gibt es ja auch in deinem Unternehmen eine betriebliche Vereinbarung dazu.

Und wie sieht es mit dem Kurzarbeitergeld aus? Dieses wird laut der Bundesagentur für Arbeit immer dann gezahlt, wenn mindestens 10% der Mitarbeiter eines Unternehmens von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoedntgelts betroffen sind. Wenn deine Mitarbeiter also beispielsweise nur noch die Hälfte der regulären Arbeitszeit tätig sind, erhalten sie 50 Prozent ihres Gehaltes sowie das Kurzarbeitergeld. Dieses setzt sich aus 60 Prozent der Netto-Differenz zum normalen Gehalt zusammen und für Mitarbeiter mit einem Kind aus 67 Prozent. Das Kurzarbeitergeld musst du als Arbeitgeber beantragen. Nähere Informationen finden sich auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Bezüglich der Höhe der Leistungen gibt es übrigens eine Neuerung: Am 14. Mai beschloss die Große Koalition im Zuge des Sozialschutzpaketes II, dass das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 beziehungsweise 77 Prozent für Arbeitnehmer mit Kind erhöht werden soll. Ab dem siebten Monat werden sogar 80 beziehungsweise 87 Prozent ausgezahlt. Dies soll bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Mitarbeitern in Kurzarbeit ist es außerdem bis zum Ende des Jahres erlaubt, Geld bis zur Höhe des Monatseinkommens dazu zu verdienen.

Für Mitarbeiter mit Kindern unter 12 Jahren ist die Rechtslage während der Pandemie eindeutig. © Shutterstock, fizkes
Ein weiteres Problem während der Corona-Pandemie stellt in vielen Fällen die Kinderbetreuung dar. © Shutterstock, fizkes

Wie ist die Rechtslage für Mitarbeiter mit Kindern?

Mitarbeiter, die Kinder unter zwölf Jahren haben, müssen diese während der Arbeitszeit in guten Händen wissen. Sollte es niemanden geben, der die Betreuung übernehmen kann, müssen es die Mitarbeiter selbst tun. Für die Zeit, in der die betroffenen Arbeitnehmer nicht arbeiten können, musst du als Arbeitgeber eine Entschädigung auszahlen. Dabei handelt es sich wie beim Kinderkrankengeld um einen Beitrag in Höhe von 67 Prozent des Nettogehaltes pro Monat. Dies kann bis zu sechs Wochen lang ausgezahlt werden. Für die gezahlte Leistung kannst du als Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz übrigens eine Erstattung beantragen. Ebenfalls wichtig zu wissen ist, dass die Entschädigung für einen betreuungsbedingten Lohnausfall nicht geltend gemacht werden kann, wenn Mitarbeiter bereits Kurzarbeitergeld erhalten. Auch für die Ferienzeit von Kindergärten und Schulen kann die Zahlungsleistung nicht beansprucht werden.

Die Deutsche Mittelstandsschutz steht dir bei Fragen zur Seite

Wir hoffen, dass wir mit diesem Beitrag einige wichtige Fragen zum Thema Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin in Zeiten von Corona beantworten konnten. Ansonsten kannst du uns aber auch jederzeit gerne kontaktieren, damit wir dir persönlich weiterhelfen können. Auch bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, der Bestellung eines Betriebsarztes oder anderen Maßnahmen zur Arbeitsschutzbetreuung sind wir mit unserer Expertise die richtigen Ansprechpartner für dich.

Beitragsbild: © Shutterstock, fizkes

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